Betriebswirtschaft/ Vertragswesen/ Rechtliche Grundlagen des Kaufvertrags
Allgemeine Grundlagen
Der Begriff des Vertrages
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, der durch eine einverständliche Regelung eines Rechtsverhältnisses entsteht. Er kommt durch Übereinstimmung von Antrag und Annahme zustande (§ 150 BGB). Diese werden auch als Willenserklärungen bezeichnet. Die Besonderheit der vertraglichen Willenserklärungen liegen darin, dass sie empfangsbedürftig sind, also ihre Wirksamkeit davon abhängt, dass sie dem Adressaten zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Vertragsfreiheit
Das BGB wird durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt. Dies umfasst das Recht, sich seinen Vertragspartner frei zu wählen (Abschlussfreiheit), sowie das Recht, den Inhalt des Vertrages frei zu gestalten (Gestaltungsfreiheit).
Damit dieses Recht nicht Opfer Missbrauchs wird (z.B. um höherrangige Interessen zu schützen), müssen Einschränkungen vorgenommen werden.
Diese umfassen vor allem:
- Personenbeförderung (§ 22 Personenbeförderungsgesetz)
- Versorgung mit Gas und Strom (§10 Energiewirtschaftsgesetz)
Dies wird als Kontrahierungszwang bezeichnet, da der Anbieter zum Abschluss mit jeder Person verpflichtet ist.
Auch die Gestaltungsfreiheit ist nicht uferlos.
Dieses wird durch bestimmte Gestaltungsverbote (z.B. wenn der Vertrag nach § 138 I BGB gegen die guten Sitten oder nach § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstößt) und Gestaltungsgebote (z.B. über den Inhalt der AGBs § 305 ff BGB) eingeschränkt.
Die Vertragstypen
Es gibt verschiedene Vertragstypen, die abhängig vom jeweiligen Rechtsgeschäft anzuwenden sind. Der für die BWL wichtigste Vertragstypus ist der schuldrechtliche Vertrag.
Der Vertragsabschluss
Der Vertragsschluss erfordert übereinstimmende Willenserklärungen, das sind der Antrag (Angebot) und die Annahme.
Auslegung der Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen ist erforderlich, wenn zwischen den Beteiligten ein Missverständnis hinsichtlich ihren Erklärungen besteht [1].
Antrag
Der Antrag ist auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet (vgl. § 145 BGB). Dies erfordert, dass der Antragende sich rechtlich binden will. Daran fehlt es bei einer Erklärung aus Gefälligkeit [2].
Annahme
Übereinstimmender Wille
Verbraucherverträge
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Funktion
Rechtliche Grundlage
Einzelnachweise