Examensrepetitorium Jura: BGB Sachenrecht: Grundlagen: Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Sachherrschaftswillen. Ob eine gewisse Dauer der Sachherrschaft notwendig ist, ist umstritten.
Funktionen
Schutzfunktion
Erhaltungsfunktion
Publizitätsfunktion
Arten des Besitzes
Nach Grad der Sachbeziehung
Unmittelbarer Besitz
Bezeichnet entweder die eigene Sachherrschaft oder die durch einen Besitzdiener nach § 855 BGB.
Mittelbarer Besitz
Bezeichnet Sachherrschaft durch einen Besitzmittler wie einen Mieter oder Entleiher, der den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 866 BGB ausübt.