Handbuch Sozialleistungen/ Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
| Hinweis |
| Diese Darstellung bezieht sich hauptsächlich auf die Situation Ende 2022. Siehe Bürgergeld für Entwicklungen seit 2023. |
Arbeitslosengeld Ⅱ (19 Ⅰ 1 SGB Ⅱ) ist die umgangssprachliche Kurzbezeichnung für alle Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB Ⅱ), 19a Ⅰ SGB Ⅰ. Dieses solle „es […] ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“, 1 Ⅰ SGB Ⅱ, ist aber kein bedingungsloses Grundeinkommen, wie im folgenden näher dargelegt wird.
Umgangssprachlich wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende auch Hartz Ⅳ bezeichnet, welche sich auf die letzte große Gesetzesnovelle bezieht, die das aktuelle System in seine Form brachte. Das Beziehen von ALG Ⅱ wird – mitunter abwertend – als hartzen tituliert.
Voraussetzungen
Um Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen zu dürfen, muß man
- zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören, und
- bedürftig sein.
Alle Leistungen sind antragsabhängig, 37 SGB Ⅱ, 16 Ⅰ SGB Ⅰ. Anders als der Name anmuten läßt, ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung. Während ALG Ⅰ die Arbeitslosigkeit, 137 Ⅰ ₁, 138 Ⅰ SGB Ⅲ, voraussetzt, ist dies bei ALG Ⅱ nicht der Fall. Die Ergänzung des eigenen Einkommens während einer Beschäftigung nachgegangen wird, wird als „Aufstocken“ bezeichnet.
persönliche Voraussetzungen
ALG Ⅱ ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, 7 Ⅰ 1 ₂, 19 Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Erwerbsfähig ist, wer langfristig mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, 8 Ⅰ SGB Ⅱ. Dazu muß eine Arbeitserlaubnis vorliegen, bzw. eine solche prinzipiell ausstellbar sein, 8 Ⅱ SGB Ⅱ. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten, einen Arbeitgeber zu finden, der für drei Stunden Arbeit soviel bezahlt, daß damit der Leistungsbezug vollständig beendet werden kann, ist hierbei völlig irrelevant.
Neben der Erwerbsfähigkeit muß sich der (potentiell) Leistungsberechtigte (eLB) in der Altersspanne von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze für einen Bezug der Regelaltersrente befinden, 7 Ⅰ 1 ₁ SGB Ⅱ. Die Regelaltersgrenze wurde zuletzt auf 67 Jahren erhöht und wird graduell – je nach Geburtsjahr – angehoben, siehe dazu im Detail 7a SGB Ⅱ. Unter‐15‐jährige gelten im Sinne des Jugendarbeitsschutzes als Kind, 2 Ⅰ JArbschG, und dürfen generell nicht arbeiten, 5 Ⅰ JArbschG.
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Auslandsrente mit geringerem Mindestalter Wer eine Altersrente aus dem Ausland bezieht, die systematisch mit der Rente in Deutschland vergleichbar ist, ist ebenfalls für einen Leistungsbezug zu alt, auch wenn man noch nicht die deutsche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Für die deutsche Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist man dahingegen zu jung, sodaß man eine ggf. zu geringe Auslandsrente nicht aufstocken kann. |
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Damit der Leistungsbezug legitim ist, muß man sich gewöhnlich in der BRD aufhalten, 7 Ⅰ 1 ₄ SGB Ⅱ. Hierfür muß die postalische Erreichbarkeit garantiert sein, siehe die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit‑ und ortsnah Folge leisten zu können.
Die deutsche Nationalität ist kein positives Erfordernis, allerdings dessen Fehlen Anknüpfungspunkt für viele Ausnahmen, denen Gegenausnahmen gegenüberstehen, siehe 7 Ⅰ 2 ff SGB Ⅱ. Beachte: Nach dem Einfall russischer Truppen in die Ukraine wurden die Anforderungen temporär herabgesetzt, siehe § 74 idFv 2022‑12‑31.
| Ausnahme | Gegenausnahme | Ausnahme von der Gegenausnahme |
|---|---|---|
| arbeitslose Ausländer während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise, 7 Ⅰ 2 ₁ SGB Ⅱ verfassungsrechtlicher Hintergrund
Die Fürsorgepflicht, die aus dem Sozialstaatsprinzip 20 Ⅰ GG folgt, gilt für Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. |
Inhaber eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, 7 Ⅰ 3 SGB Ⅱ | — |
| Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (idR Unionsbürger), 7 Ⅰ 2 ₂ b SGB Ⅱ | mindestens fünf Jahre rechtmäßiger und beim Einwohnermeldeamt registrierter gewöhnlicher Aufenthalt, 7 Ⅰ 4 – 6 SGB Ⅱ | EU‐Bürger, die ihre Freizügigkeitsrechte verloren haben (nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit möglich) |
| nach dem 1 AsylbLG Leistungsberechtigte, 7 Ⅰ 2 ₃ SGB Ⅱ | — | — |
Ggf können im Rahmen der Sozialhilfe Überbrückungsleistungen gezahlt werden, 23 SGB Ⅻ.
Hilfebedürftigkeit
Wer Leistungen nach dem SGB Ⅱ beziehen möchte, muß hilfebedürftig sein, 7 Ⅰ 1 ₃, 9 SGB Ⅱ. Dazu wird
- ein Bedarf ermittelt und
- diesem zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt.
Verbindlichkeiten (z. B. abzuzahlende Kredite oder Hypotheken) bleiben bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, da Sozialleistungen des Staates nicht der Bereicherung des einzelnen dienen.
Das ALG Ⅱ ist zunächst grundsätzlich eine subsidiäre, das heißt nachrangige Leistung gegenüber anderen Sozialleistungen, 5 SGB Ⅱ. Zunächst müssen alle anderen Sozialleistungen ausgeschöpft werden, sofern diese zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, 12 1 SGB Ⅱ. Dies betrifft insbesondere einen möglichen Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB Ⅲ), auch Arbeitslosengeld Ⅰ genannt. Einem ALG Ⅱ Erstantrag ist deswegen von der BA (Bundesagentur für Arbeit) ein Dokument beizufügen, denn diese wäre Träger eines möglichen ALG‐Ⅰ‐Anspruches. Dies wäre
- eine Bescheinigung zur Vorlage beim SGB Ⅱ‐Träger, falls – etwa mangels (ausreichend) versicherungspflichtiger Beitragszeiten – kein Anspruch bestünde,
- der aktuelle Bewilligungsbescheid, falls ALG Ⅱ zur Sicherung des Existenzminimums beantragt wird („Aufstocken“),
- sowie ggf. zusätzlich die Einstellungsmitteilung, sobald das Ende der (individuellen) maximalen Bezugsdauer bevorsteht.
Bedarf
Zur Ermittlung des Bedarfs wird
- eine Bedarfsgemeinschaft (BG) gebildet,
- deren Mitglieder in Stufen kategorisiert werden. Die Stufen bestimmen Regelbedarfe für die einzelnen Mitglieder.
- Zusätzlich können einzelne Mitglieder Mehrbedarfe geltend machen (etwa aufgrund von Behinderungen).
- Hinzu kommen die jeweiligen Unterkunfts‐ und Heizungskosten.
Der ganzen Summe werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt, vereinfacht als Formel gesagt: Bedarf − (Einkommen + Vermögen) = Anspruchsbetrag. Wenn der Anspruchsbetrag positiv ist, besteht Leistungsanspruch (ausgenommen Erstausstattung).
Die Bedarfsgemeinschaft wird über die Parameter
- Haushaltsgemeinschaft (HG),
- Haushaltsmitgliedschaft,
- Verwandtschaft,
- Vorliegen einer Ehe,
- Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft,
- Alter,
- Bedürftigkeit, und
- Erwerbsfähigkeit
rechtlich objektiv konstruiert, 7 Ⅲ SGB Ⅱ. Ein möglicherweise abweichendes subjektives Empfinden der Leistungsberechtigten ist unerheblich.
Zur HG gehören alle, die einem Haushalt angehören und gemeinsam wirtschaften, 39 1 SGB Ⅻ. Einem Haushalt gehören alle Personen an, die dauerhaft eine Wohnung (oder anderweitige Unterkunft) auf familiärer Grundlage bewohnen (Haushaltsmitglieder). Damit sind Untermietverhältnisse, Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (wie es etwa im Gastgewerbe vorkommt) keine Haushaltsgemeinschaften. Gemeinsames Wirtschaften ist nicht positiv definiert. Gemeinhin liegt dies vor, wenn „aus einem gemeinsamen Topf“ gewirtschaftet wird. Die Beweispflicht für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft trifft den Grundsicherungsträger (BSG B 14 AS 6/08 R).
Zur BG zählen:
- der Antragsteller (AS), 7 Ⅲ ₁ SGB Ⅱ,
- sein Partner, 7 Ⅲ ₃ SGB Ⅱ,
- hierzu zählen der Ehegatte oder Lebenspartner, sofern nicht dauernd getrennt gelebt wird, 7 Ⅲ ₃ a, b SGB Ⅱ,
- aber auch ein in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ lebender Partner, 7 Ⅲ ₃ c SGB Ⅱ
- außerdem, sofern noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet wurde und man nicht verheiratet ist, die im Haushalt lebenden Eltern, sowie deren Partner, 7 Ⅲ ₂ SGB Ⅱ,
- und alle unverheirateten Kinder aller vorgenannten Personen, sofern das jeweilige Kind dem Haushalt angehört, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, und soweit dieses sich nicht selbst versorgen kann, 7 Ⅲ ₄ SGB Ⅱ.
Kinder unter 15 Jahren zählen zu den nicht‐erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (neLB, oder auch NEF abgekürzt). Beachte, es muß immer mindestens ein erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLB) der BG angehören, 7 Ⅱ 1 SGB Ⅱ.
Einkommen
Einkommen sind realisierte Zugewinne. Das heißt, der Zugewinn muß tatsächlich verfügbar sein und nicht bloß rein ideel existieren (zB eine ausstehende Forderung, die lediglich einen abstrakten Rechtsanspruch auf eine Leistung darstellt). Das bedeutet auch, daß eine Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB kein Zugewinn darstelle: es handelt sich um ein rein rechnerisches Einkommen, steht aber zu keinem Zeitpunkt zur Bestreitung des Lebensbedarfes zur Verfügung.
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Merke Die rechtliche Bewertung, ob Einkommen zur Verfügung steht, erfolgt durch den Leistungsträger. Eine eigenständige Bewertung kann nicht erfolgen. In diesem Sinne müssen alle Einkommen offengelegt werden auch wenn sie letzten Endes als irrelevant eingestuft werden. |
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Gemäß des Zuflußprinzips werden Einnahmen jeweils für den Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen, 11 Ⅱ 1, Ⅲ 1 SGB Ⅱ, nicht wann sie erwirtschaftet wurden (Vergangenheit) bzw. werden (Zukunft). Zum Beispiel es wurde im Monat Februar gearbeitet, der Lohn wird jedoch erst im März auf dem Girokonto verbucht, wird daher entsprechend für den Monat März berücksichtigt.
Für das Zuflußprinzip ist es unerheblich, ob die Einkommen illegal (z. B. „Schwarzarbeit“), rechtsgrundlos (z. B. Kindergeldzahlung ohne anspruchsberechtigt zu sein, BFH Urteil vom 2019‑02‑20 – Ⅲ R 28/18) oder zurückzuzahlen (z. B. aus Vertrag) sind. Alles was verfügbar ist muß für die selbständige Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
Für einmalige Einnahmen widerum kann das Zuflußprinzip zurücktreten: Würde die Berücksichtigung des einmaligen Zuflusses dazu führen, daß der Leistungsanspruch lediglich für einen Monat entfiele, wird die Einnahme auf sechs Monate zu gleichen Teilen angerechnet, 11 Ⅲ 3 SGB Ⅱ.
Prinzipiell werden alle Einnahmen komplett zu 100 % angerechnet. Der Gesetzgeber hat sich jedoch überlegt, einen Anreiz zu schaffen, gewisse Einnahmen zu erzielen, indem diese geringer angerechnet werden. Diese privilegierte Einkommen begünstigen ausschließlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte; nicht‐erwerbsfähige Leistungsberechtigte können de iure keine privilegierte Einkommen erzielen. Bei Kindern (U15) wird, z. B. für das Austragen von Zeitungen oder andere Erwerbstätigkeit, ein Freibetrag von 100 € gewährt, 1 ₉ ALGⅡ‑Verordnung. Bei anderen neLBen werden Einnahmen voll angerechnet. Da dies jedoch eine planwidrige Regelungslücke darstelle (d. h. der Gesetzgeber war zu dumm, es richtig zu machen), werden die Anrechnungsregeln des 82 Ⅲ SGB Ⅻ analog angewandt (BSG Urteil vom 2011‑11‑24 – B 14 AS 201/10 R).
Die Privilegierung („Einkommensbereinigung“) erfolgt in Schritten:
- Es werden alle Einnahmen zusammengenommen.
- Bestimmte Einnahmen werden jedoch ausgeklammert, 11a SGB Ⅱ, „nicht zu berücksichtigende Einkommen“, beispielsweise Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder Entschädigungszahlungen für Opfer von Straftaten.
- Von den Einnahmen werden dann bestimmte Arten von Ausgaben abgezogen (Absetzbeträge), etwa den zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliche Betrieb eines Autos.
- Auf die verbleibenden Einnahmen werden Freibeträge gewährt. Beim Erwerbseinkommen sind 100 € frei, darüber hinaus bleibt prozentual nur ein geringer Freibetrag, 11b SGB Ⅱ.
Bleibt in der Summe ein (nicht‐negativer) Betrag über, wird dieser auf den Bedarf der BG angerechnet, d. h. der auszuzahlende Betrag wird entsprechend gemindert. Für Antragssteller ist es von Belang, unmißverständlich die Herkunft von Einnahmen darzulegen. Zum Beispiel werden nach 3 ₁₂, ₂₆, ₂₆ₐ EStG steuerfreie Einnahmen besonders privilegiert, 11b Ⅱ 3 SGB Ⅱ, die Leistungsträger sind aber insgeheim daran interessiert für die Antragssteller ungünstigeren allgemeinen Regeln anzuwenden, also damit der Leistungsanspruch geringer ausfällt.
Die Grundregeln sind in den bereits zitierten Paragraphen beschrieben; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung Details zu bestimmen, 13 Ⅰ ₁, ₃ SGB Ⅱ → ALG Ⅱ/Sozialgeld‐Verordnung.
Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit aller rechtlichen Vorteile. In Abgrenzung zu Einkommen ist Vermögen das, was dem Leistungsberechtigten vor dem jeweiligen Bewilligungszeitraum zur Verfügung stand, 12 Ⅳ 2 SGB Ⅱ.
Das SGB Ⅱ ist lediglich an „verwertbaren Vermögensgegenstände“ interessiert, 12 Ⅰ SGB Ⅱ. Verwertbar bedeutet, daß der jeweilige rechtliche Vorteil auf irgendeine Weise zur Deckung des Bedarfs verwendet werden könnte, z. B. durch Verzehr (→ Nahrungsmittel) oder den Verkauf für Geld. Nicht verwertber wäre dahingegen Vermögen, das verpfändet ist.
Vom Vermögen werden u. a. der Hausrat und selbst bewohntes Eigentum ausgeklammert, jedoch nur sofern diese angemessen sind, 12 Ⅲ SGB Ⅱ. Generell muß Vermögen nicht verwertet werden, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet, 12 Ⅲ 1 ₆ SGB Ⅱ Beispiel: In einer aufgegeben Wohnung im entfernten Ausland befinden sich Möbelstücke (Bett, Tisch, etc.), deren Transportkosten und andere Einfuhrgebühren deren Wert übersteigen würde.
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Merke Man darf nicht von sich aus selbst entscheiden, ob etwas verwertbar ist bzw. ob dessen Verwertung ein Härtefall bedeuten würde. Das Vermögen muß vollständig aufgelistet werden. Die Entscheidung über dessen Verwertbarkeit obliegt dem Leistungsträger. |
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Selbst bewohntes Wohneigentum muss nicht eingesetzt werden, sofern es angemessen ist, 12 Ⅲ 1 ₄ SGB Ⅱ. Darüber wird im Einzelfall entschieden, z. B. falls eine Schwangerschaft (→ in Zukunft mehr Bewohner) oder eine körperliche Behinderung vorliegt, wird dies berücksichtigt. Eine genaue Prüfung der Angemessenheit ist im allgemeinen entbehrlich, wenn die Wohnfläche folgende Größen nicht übersteigt:
| Bewohneranzahl | Eigentumswohnung | Familienheim |
|---|---|---|
| 1 – 2 | 80 qm | 90 qm |
| 3 | 100 qm | 110 qm |
| 4 | 120 qm | 130 qm |
| ⋮ | +20 qm | +20 qm |
Für das übrige Vermögen wird ein Wert in Euro zugeschrieben und diesem Freibeträge abgezogen, 12 Ⅱ SGB Ⅱ; seit dem Bürgergeltgesetz beträgt der Grundfreibetrag 15 k€ pro Person. Bleibt dann noch Vermögen über, wird dies für den ersten Monat des Bewilligungszeitraumes angerechnet bzw. es gibt keinen Anspruch, falls der anzurechnende Betrag den Bedarf für mehr als einen Monat übersteigt.
Aufkommen durch die Solidargemeinschaft
Die Hilfebedürftigkeit darf nicht aufgrund sozialwidrigen Verhaltens zustandegekommen sein.
- Sozialwidriges Verhalten ist potentiell (→ Einzelfallentscheidung) jedes vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige (45 Ⅱ 3 ₃ | 2 SGB Ⅹ) Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit herbeiführt, aufrechterhält, erhöht oder nicht verringert, sofern es nicht sozialadäquat ist.
- Sozialadäquat ist mindestens jedes Verhalten, das durch Gesetze gebilligt oder gefördert wird, z. B. Elternzeit nach 15 BEEG. Nicht sozialadäquat wäre allerdings z. B. das Einhalten des Schenkungsversprechens, 516 ff BGB, auch wenn Vertragsbruch an sich mißbilligt wird: Der Bezugsrahmen ist die gesamte Solidargemeinschaft.
- Sozialwidrig ist allerdings kein Verhalten, das unzumutbar wäre: Z. B. verneinte das LSG Niedersachsen‐Bremen im Urteil vom 2018‑12‑12 (L 13 AS 162/17) die Sozialwidrigkeit der Arbeitsaufgabe zur Pflege der im Haushalt lebenden Mutter unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsmaßstabes aus 10 Ⅰ ₄ SGB Ⅱ.
- Ferner sollte das potentiell sozialwidrige Verhalten einen spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit aufweisen. Beispiel: Ein Berufskraftfahrer verliert aufgrund einer Trunkenheitsfahrt außerhalb seiner Arbeitszeit die für die Ausübung seines Berufes erforderliche Fahrerlaubnis und im Zuge dessen seinen Arbeitsplatz. Das LSG Niedersachen/Bremen sieht in seinem Urteil vom 2018‑07‑05 (L 6 AS 80/17) keinen spezifischen Zusammenhang.
Sofern und soweit durch sozialwidriges Verhalten ein Leistungsanspruch begründet wurde, trifft bestimmte Personen eine Ersatzpflicht, 34 SGB Ⅱ:
- Der Verursacher muß über 18 Jahre alt gewesen sein.
- Es muß die eigene Leistungsberechtigung oder die eines Mitglieds der eigenen BG betreffen.
Es besteht ein Rückgriff auf die Erben, der Ersatzanspruch ist aber auf den Nachlaßwert beschränkt, 34 Ⅱ SGB Ⅱ. Das sozialwidriges Verhalten kann gleichzeitig eine Pflichtverletzung darstellen und damit Anlaß für eine Sanktion geben.
Leistungsausschluß
von Amts wegen
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) dem Grunde nach förderfähig ist, kriegen gemäß 7 Ⅴ 1 SGB Ⅱ nur Leistungen nach 27 SGB Ⅱ, es sei denn, die Ausbildung wird oder würde aus bestimmten Gründen nicht gefördert werden, siehe hierzu 7 Ⅵ SGB Ⅱ.
Eine Bagatellgrenze gibt es nicht, wie es zum Beispiel im 51 Ⅳ BAföG oder 71 2 SGB Ⅲ der Fall wäre.
als Sanktion
Das ALG Ⅱ konnte komplett entfallen, sobald zum wiederholten Male „Pflichtverletzungen“ begangen wurden, 31a Ⅰ 3 (sukzessive) oder 31a Ⅱ 2 SGB Ⅱ aF (stufenlos). In seinem Urteil vom 2019‑11‑05 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen für verfassungswidrig erkannt.
Die Leistungen sind zu dennoch weiterhin zu versagen, wenn Leistungsvorraussetzungen wegfallen. Zum Beispiel wenn man die Residenzpflicht verletzt, 7 Ⅳa SGB Ⅱ, vgl. „Erreichbarkeitsanordnung“.
Leistungsumfang
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist als holistische (d. h. ganzheitlich/vollumfassende) Leistung konzipiert. Zum Leistungsumfang gehören alle Sozialleistungen, 11 SGB Ⅰ; dies sind Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen, 4 Ⅰ SGB Ⅱ. Zu den Dienstleistungen können u. a. auch eine Schuldner‑ oder Suchtberatung gehören, 16a SGB Ⅱ. Unfreiwillig Obdachlosen sollten bei der Wohnungssuche unterstützt werden, da de facto und de jure die Eingliederungschancen dadurch erhöht werden.
gebundene Entscheidung
Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Leistungsausschluß vor, so besteht Anspruch (38, 40 Ⅰ SGB Ⅰ) auf
- Regelbedarf, 20 SGB Ⅱ,
- Mehrbedarfe, 21 SGB Ⅱ, und
- Kosten der Unterkunft und Heizung, 22 SGB Ⅱ.
Für eLB nennt sich dieses Leistungspaket Arbeitslosengeld Ⅱ, 19 Ⅰ 1 SGB Ⅱ, für neLB Sozialgeld. Beim Sozialgeld sind Besonderheiten aus 23 SGB Ⅱ zu beachten.
Darüber hinaus werden reduzierte Beiträge (246 SGB Ⅴ) für die GKV übernommen, 252 Ⅰ 2 SGB Ⅴ, oder ein Zuschuß für die PKV geleistet, 26 SGB Ⅱ. Seit 2011 werden allerdings keine Beiträge mehr in die GRV mehr abgeführt, 173 2 SGB Ⅵ aF.
Regelbedarf
Der Regelbedarf dient der Sicherung des Lebensunterhalts, 20 Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Er ist ein monatlicher Pauschalbetrag, 20 Ⅰ 3 SGB Ⅱ, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden, 20 Ⅰ 4 SGB Ⅱ. Sollte sich der Leistungsberechtigte für ungeeignet erweisen (zB übermäßig zur Finanzierung von Substanzmißbrauch nutzen), kann der Regelbedarf in Sachleistungen erbracht werden, 24 Ⅱ SGB Ⅱ.
Im Regelbedarf sind lediglich die Kosten berücksichtigt, die nicht durch spezielle Regelungen Beachtung finden. Z. B. ist im Regelbedarf kein (nennenswerter) Betrag für im Zusammenhang mit dem Bildungswesen stehenden Ausgaben berücksichtigt. Das hängt damit zusammen, daß es mit dem BAföG (und weiteren Gesetzen) spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen gibt, die Bildungsausgaben abdecken. Eine Berücksichtigung von Bildungskosten im Regelbedarf wäre daher systematisch redundant.
Andererseits werden im Regelbedarf auch nur Ausgaben berücksichtigt, die für ein soziokulturelles Existenzminimum adäquat sind („regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben“). Zum einen sind z. B. Kosten für ein Auto, Garten, Reisen, oder einfache Dienstleistungen, die man selber erledigen könne (Gastronomie, Haushaltshilfen uä), nicht im Regelbedarf berücksichtigt, da der Gesetzgeber sie für nicht existenzsichernd bewertet; zum anderen sind Kosten etwa für Tabakwaren, Bier o. Ä. aus rein wertenden/politischen Erwägungen nicht im Regelbedarf berücksichtigt, wenngleich der Konsum solcher in weiten Teilen der Gesellschaft eine soziokulturelle Aktivität ist. Das bedeutet nicht, daß man solche Ausgaben überhaupt nicht haben dürfte; diese Kosten sind einfach nur nicht in die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfes miteingeflossen.
Um die Regelbedarfe einer BG zu ermitteln, werden zunächst alle Mitglieder jeweils in Regelbedarfsstufen kategorisiert:
| RBS | Personengruppen | %RBS 1 |
|---|---|---|
| 6 | Alter < 6 Jahre, 23 ₁ | 1 SGB Ⅱ | 57 – 64 |
| 5 | Alter < 14 Jahre, 23 ₁ | 2 SGB Ⅱ | 66 – 72 |
| 4 | Alter < 18 Jahre, 20 Ⅱ 2 ₁ SGB Ⅱ (eLB) bzw. 23 ₁ | 3 SGB Ⅱ (neLB) | 75 – 85 |
| 2 | volljährige Partner, wenn Partner ebenfalls volljährig und
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90 |
| 1 |
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100 |
| 3 | übrige Fälle, 20 Ⅱ 2 ₂ SGB Ⅱ | 80 |
Von oben nach unten gelesen, die erste Gruppe, die das Mitglied der BG beschreibt, bestimmt dessen Regelbedarfsstufe. Man beachte außerdem die Möglichkeit einer Dauersanktion für Unter‐25‐jährige, die über die Zuweisung einer abweichenden RBS implementiert wird.
| Jahr | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrag in Euro | 364 | 374 | 382 | 391 | 399 | 404 | 409 | 416 | 424 | 432 | 446 | 449 | 502 | 563 | 563 | 563 |
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe decken erhöhte Bedarfe ab, die besondere Situationen des Leistungsberechtigten berücksichtigen, 21 Ⅰ SGB Ⅱ. Es gibt
- pauschalisierte Mehrbedarfe, die als Prozentsatz vom maßgeblichen Regelbedarf anknüpfen, und
- Mehrbedarfe, die in „angemessener Höhe“ anerkannt werden.
Es gibt folgende Mehrbedarfe:
- Ab der 13. SSW p. c. bis zum Ende des Kalendermonats des Entbindungstermins erhalten Mütter/Schwangere zusätzlich 17 % des Regelbedarfs, 21 Ⅱ SGB Ⅱ.
- Alleinerziehenden werden Mehrbedarfe anerkannt, die vom Alter und Anzahl der Kinder abhängt, höchstens jedoch 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs, 21 Ⅲ SGB Ⅱ.
- Bei erwerbsfähigen Behinderten, die bereits gewisse Leistungen zur Berufsqualifizierung nach dem SGB Ⅸ erhalten bzw. bis vor kurzem erhalten haben, wird ein Mehrbedarf in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelbedarfs anerkannt, 21 Ⅳ SGB Ⅱ.
- Sollte aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung nötig sein, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. (Welche Menschen dies betreffen könnte, siehe z. B. Krankenkostzulage.) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist die Höhe jedoch aufgrund von 21 Ⅷ SGB Ⅱ auf 0 bis 100 % des Regelbedarfs beschränkt.
- Des Weiteren werden Kosten für Lehrmaterialien, die einem Schüler durch Verordnungen aufgezwungen werden, als Mehrbedarf anerkannt, 21 Ⅵe SGB Ⅱ. (BSG Urteil vom 2019‑05‑08, B 14 AS 6/18 R)
- Sollte die Brauchwarmwassererhitzung gezwungenermaßen durch festinstallierte Anlagen in der Wohnung erfolgen (dezentrale Warmwassererzeugung, z. B. ein Durchlauferhitzer), wird zusätzlich in Abhängigkeit des Alters 0,8 bis 2,3 % des Regelbedarfes anerkannt (ältere Menschen erhalten mehr), 21 Ⅶ 1, 2 SGB Ⅱ. Etwaige höhere Bedarfe werden nur anerkannt, wenn sie mit einer separaten Meßeinrichtung nachgewiesen werden (etwa ein Stromzähler), 21 Ⅶ 3 SGB Ⅱ; für die Anschaffung und Betrieb einer solchen Meßeinrichtung muß man allerdings selbst aufkommen.
- In 21 Ⅵ SGB Ⅱ findet sich eine Öffnungsklausel für all jene Mehrbedarfe, die soweit nicht durch den Gesetzgeber erfaßt wurden. Sie ist als Härtefallregelung ausgelegt, d. h. es wird nochmal geschaut, ob alle anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung ausgeschöpft worden sind, ehe auf einen Härtefall erkannt wird.
Die Mehrbedarfe werden kraft Gesetzes gezahlt; es bedarf keinen weiteren Antrages. Die Leistungsberechtigen müssen lediglich das Vorliegen der besonderen Situation beschreiben, sodann muß der Leistungsträger den Mehrbedarf anerkennen.
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Merke Erst mehrbedarfsbegründenden Sachverhalt anzeigen, Änderungsbescheid abwarten, dann zweckentsprechend Ausgaben tätigen; andernfalls Indiz vermeintlicher „Mehrbedarf“ könne aus Regelbedarf bestritten werden und es bedürfe keinen weiteren Geldes. |
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Unterkunfts‐ und Heizungskosten
Da die Grundsicherung für Arbeitssuchende der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen soll, werden grundsätzlich nur für einen einfachen Lebensstil angemessene Unterkunfts‑ und Heizkosten anerkannt, 22 Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Die Angemessenheit ist örtlich höchst unterschiedlich geregelt. Es können u. a. folgende Parameter berücksichtigt sein:
- Ort (Stadtteil, Gemeinde, Landkreis)
- Wohnfläche und Anzahl der BG‐Mitglieder
- Grundstückfläche
- Heizungsart (Erdgasheizung, Ölheizung, elektrische Heizung, Fernwärme, Kamin)
- Baujahr und daraus wohlmöglich resultierender höherer Heizbedarf
- Energieeffizienz gemäß Energieausweis (geringere Heizkosten gestatten höhere Unterkunftskosten)
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen müssen auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Dies schließt die regelmäßige Aktualisierung mit ein. In Ermangelung einer adäquaten Angemessenheitsregelung sind die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag als angemessen zu bewerten (BSG Urteil vom 2019‑01‑30, B 14 AS 24/18 R). Als weiterer Maßstab soll es prinzipiell möglich sein, im staatlich subventionierten sozialen Wohnungsbau Unterkünfte mieten zu können (LSG BB Urteil vom 2023‑03‑30, L 32 AS 1888/17).
Die Kosten einer gemieteten Wohnung schließen die Nebenkosten ein, die gemäß Betriebkostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die für Mietwohnungen geltenden Angemessenheitsgrenzen finden auch bei selbstgenutztem Wohneigentum Anwendung. An Stelle des Mietzinses treten die auf einen Monat runtergerechneten tatsächlich anfallenden Kosten. Sie schließen darüber hinaus Aufwendungen nach 7 Ⅱ 1 / 2 BSHG§76DV mit ein.
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Achtung Im Rahmen der Dauersanktion für Unter‐25‐jährige kann die Erbringung von Unterkunfts‑ und Heizungskosten komplett entfallen. |
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Sollten die Unterkunfts‑ und Heizungskosten unangemessen hoch sein, leitet der Leistungsträger in der Regel ein „Kostensenkungsverfahren“ ein. Das heißt einfach, daß man (regelmäßig) eine Frist von 6 Monaten gesetzt bekommt, seine Kosten zu reduzieren. Danach werden nur noch die Kosten bis zu der jeweiligen Angemessenheitsgrenze übernommen.
Falls es jedoch tatsächlich nicht möglich sein sollte trotz intensiver Bemühungen durch die Leistungsberechtigen die Kosten zu senken, müssen eigentlich auch unangemessen hohe Kosten übernommen werden. In der Praxis begleichen viele Leistungsbezieher die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten und vom Amt anerkannten KdU aus dem Regelbedarf.
Ermessensentscheidungen
Darüber hinaus können und sollen unter anderem folgende Leistungen erbracht werden:
- Beratung (Berufswahl, Arbeitsmarktlage, Weiterbildung, Anerkennung ausländischer Abschlüsse etc. pp., sowie inwiefern diesbezüglich der Leistungsträger unterstützend mitwirken kann/darf)
- Potentialanalyse (Feststellung beruflicher Fähigkeiten und Eignung)
- Vermittlung (zusammenführen von Ausbildung‑ bzw. Arbeitssuchenden mit Ausbildungsbetrieben bzw. Arbeitgebern)
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, kurz VB (z. B. Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch)
- Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Anerkennung eines ausländischen Berufabschlusses stehen
- Bildungsmaßnahmen (z. B. „Bewerbungstraining“ oder auch berufsqualifizierende Abschlüsse)
- Dienstleistungen (z. B. Betreuung minderjähriger Kinder, oder aber auch psychosoziale Betreuung)
- Lohnsubventionierungen (der Arbeitgeber bekommt Geld)
- Leistungen zur Existenzgründung (wird immer wieder verändert, Schlagwörter „Ich‐AG“, Gründungszuschuß, Einstiegsgeld)
Es besteht aber kein Anspruch auf Erbringung irgendeiner spezifischen Leistung.
Bei Menschen ohne Berufsabschluß besteht jedoch kein Entschließungsermessen. Dies ergibt sich aus 3 Ⅱ SGB Ⅱ. Der Leistungsträger kann nicht entscheiden, ob er etwas unternimmt. Allerdings besteht weiterhin ein Auswahlermessen, d. h. die konkrete Ausgestaltung obliegt immer noch dem Leistungsträger. Es kann auch eine vom eLB nicht erwünschte Förderung ausgesprochen werden. Der Kunde ist nicht König.
Viele Ermessensleistungen werden nur erbracht, sofern sie zur Eingliederung wirklich erforderlich sind (Grundsatz der Wirtschaflichkeit und Sparsamkeit, 14 Ⅳ SGB Ⅱ). Erforderlich ist eine Leistung, wenn unter Berücksichtigung aller gleichintensiven Instrumenten es kein geeigneteres Instrument gibt. Geeignet ist eine Leistung, wenn sie tatsächlich in der Lage ist, die Eingliederungschancen zu verbessern. Diese Erwägungen bedeuten beispielsweise, daß es unzulässig ist, pauschal alle neuen Leistungsberechtigten durch ein „Bewerbungstraining“ zu schleusen; es muß vielmehr jedes mal erneut individuell bewertet (z. B. durch Begutachtung aktueller Bewerbungsunterlagen) und entschieden werden, ob die jeweilige Person von einer solchen Maßnahmen wirklich profitieren würde.
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Wichtig Für die Übernahme von Kosten müssen Anträge gestellt und deren Bewilligung abgewartet werden bevor die Kosten anfallen. Zum Beispiel muß als erstes die Übernahme von Gebühren für die Anerkennung eines ausländisches Abschlusses beantragt (und bewilligt) werden, ehe überhaupt die Anerkennung an sich beantragt wird. |
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Unter widrigen Umständen können Schulden im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft und Heizung (als zinsfreies Darlehen) übernommen werden, 22 Ⅷ SGB Ⅱ. Bei Unterkunftskostenrückständen solle dies grundsätzlich erfolgen, allerdings aber auch nur dann, wenn dies eine Wohnungslosigkeit verhindern würde. Beispiel: Der Vermieter spricht eine Kündigung aus, will diese aber nicht zurücknehmen, selbst wenn die gesamten Mietschulden beglichen werden. Die Übernahme von Mietrückständen würde somit eine Wohnungslosigkeit nicht verhindern; für den Leistungsträger gibt es keinen Grund – zumindest finanziell – zu helfen.
Bedingungen
Der Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende ist an eine Reihe von Verpflichtungen geknüpft. Diese Regeln gelten nicht für diejenigen, die von der BA betreut werden, weil sie Arbeitslosengeld Ⅰ beziehen (Aufstocker). Das SGB Ⅲ verdrängt insoweit die Regelungen des SGB Ⅱ; diese Gruppe ist also privilegiert.
Leistungsberechtigung verhindern
Hauptziel von ALG Ⅱ ist es, kein ALG Ⅱ mehr beziehen zu dürfen, 1 Ⅱ 1 SGB Ⅱ, egal wie („Grundsatz des Forderns“), 2 SGB Ⅱ.
- Primär soll die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verringert oder beseitigt werden. Der Begriff erster Arbeitsmarkt wird verwendet, um von anderen Tätigkeiten, die nicht auf die selbständige Sicherung des Lebensunterhalts abzielen, abzugrenzen (zB staatlich subventionierte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, kurz ABM, oder „1‑Euro‐Jobs“, offiziell Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung genannt).
- Sekundär, da ALG Ⅱ eine subsidäre Leistung ist, sind Anträge bei anderen Leistungsträgern zu stellen, 12a 1 SGB Ⅱ, z. B. die Regelaltersrente sobald man alt genug ist.
- Falls man erbt, darf das Erbe nicht ausgeschlagen werden, da dies idR der Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit dient. Wenn sichere Anhaltspunkte vorliegen, daß in der Summe Schulden geerbt werden, kann dennoch berechtigterweise eine Ausschlagung erfolgen. Das ist insbesondere problematisch, falls mit dem Erbe die Übernahme von Pflichten verbunden sind, die man wie die Pest vermeiden möchte (die ggf. den Erblasser in den Suizid trieben).
Leistungsanspruch nicht erhöhen
Wenn der Leistungsanspruch nicht verhindert werden kann, so ist er zumindest nicht zu erhöhen.
- Es ist verboten, jegliche Beschäftigungen ohne wichtigen Grund zu kündigen. Hierbei ist es unerheblich, wie viel Einkommen erzielt wird. Kündigt man trotzdem, wird für etwaige höhere Leistungszahlungen ein Ersatzsanspruch nach 34 SGB Ⅱ geltend gemacht. Daneben können Sanktionen verhängt werden. Ein berechtigter „wichtiger Grund“ ist zB die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages, der höheren Lohn verspricht, aber unweigerlich mit den Arbeitszeiten der zu kündigenden Beschäftigung kollidiert.
- Wer unter 25 Jahre alt ist, darf nicht ohne Grund aus dem Elternhaus ausziehen. Dieses Verhalten erhöht in aller Regel die Hilfebedürftigkeit und wird deswegen besonders bestraft, siehe Abschnitt Dauersanktion für Unter‐25‐jährige.
- Prinzipiell dürfen Leistungsberechtigte wohnen, wo sie wollen. Dennoch dürfen durch einen Umzug nicht die KdU steigen, da dies die Hilfebedürftigkeit erhöhe (22 Ⅰ 2 SGB Ⅱ). Eine Erhöhung ist jedoch unbedenklich, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung dient, der bisherige Wohnort aber in einer unzumutbaren Entfernung zum Arbeitsort liegt, oder falls zuvor eine Obdachlosenunterkunft o. Ä. genutzt wurde. Außerdem, da Unterkunftskosten regional stark unterschiedlich sind, wird eine Kostensteigerung nur dann als ungerechtfertigt angenommen, wenn der Umzug innerhalb desselben Wohnungsmarktes (≈ derselben Preisklasse) erfolgt (zB innerhalb desselben Landkreises).
zur Verfügung stehen
Wer ALG Ⅱ bezieht muß zeitlich und örtlich voll zur Verfügung stehen.
- Kernpunkt ist, daß man grundsätzlich fähig ist, allen seinen Pflichten nachzukommen. So darf nichts einen hindern, beispielsweise seiner Hauptpflicht der Einkommenssteigerung nachzukommen.
- Zeitlich zur Verfügung stehen bedeutet, bis zur allgemein höchstzulässigen Arbeitszeit (gem. ArbZG, ggf. JArbSchG) arbeiten zu können. Wer etwa ein Vollzeitstudium nachgeht, steht nicht mehr vollumfänglich zeitlich zur Verfügung. Eine „Teilverfügbarkeit“ etwa analog zum Teilarbeitslosengeld, 162 SGB Ⅲ, ist ungenügend.
- Örtlich zur Verfügung stehen bedeutet, daß eine Dienststelle des zuständigen Leistungsträgers, oder ein potentieller Arbeitgeber, oder der aktuelle Maßnahmenort, in einer angemessenen Zeit und die Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten nicht übersteigender Weise erreicht werden können, 7b Ⅰ SGB Ⅱ.
Arbeitslosengeld Ⅱ‐Bezieher haben keinen Anspruch auf (Erholungs‑)urlaub. Man kann zwar – als erwerbstätiger Aufstocker – Urlaub von seinem Beschäftigungsverhältnis nehmen, dies entbindet einen nicht von den Pflichten, die mit dem Leistungsbezug zusammenhängen, also einschließlich örtlich und zeitlich zur Verfügung zu stehen. Grundsätzlich entfällt der Leistungsanspruch, sobald man nicht örtlich und zeitlich zur Verfügung steht (Grundsatz des Forderns); eine örtliche Nichtverfügbarkeit kann aber gestattet werden, sofern hierdurch die Integrationschancen nicht signifikant gefährdet werden.
Eine Ortsabwesenheit kann frühestens drei Wochen vor deren Beginn angefragt werden. Weiter im Voraus liegende Anfragen könnten nicht bearbeitet werden, da eine Vorhersage über die Vermittlungsaussichten während des geplanten Abwesenheitszeitraumes zu ungenau wären. Nach der Rückkehr nach der genehmigten Ortsabwesenheit muß man sich beim Leistungsträger melden.
Pro Kalenderjahr sollen höchstens drei Wochen Ortsabwesenheit genehmigt werden, 7b Ⅲ 2 SGB Ⅱ. Falls ein wichtiger Grund vorliegt, kann eine längere Abwesenheit gerechtfertigt sein. In 7b Ⅱ 2 SGB Ⅱ sind Regelbeispiele für einen wichtigen Grund enumeriert. Eine „Ortsabwesenheit“ zur Wahrnehmung einer Erwerbstätigkeit unterliegt keinerlei Beschränkungen, 7b Ⅱ 3 SGB Ⅱ.
Sollte man arbeitsunfähig werden, ist dies unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen, sowie innerhalb von drei Tagen ein Attest einzureichen, 56 Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei der Definition von Arbeitsunfähigkeit ein ganz anderer Maßstab angelegt wird, als man es vielleicht bisher gewohnt ist: Laut § 2 Ⅲ der Arbeitsunfähigkeits‐Richtlinie gelten erwerbsfähige Leistungsberechtigte erst dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Sie müßten also schwerstkrank sein, um unanfechtbar als arbeitsunfähig zu gelten.
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Beachte Diese Regeln gelten für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, also auch Menschen, die (noch) eine (allgemeinbildende) Schule besuchen. Klassenfahrten, Studienreisen, Abiturfahrten usf. müssen auch erst genehmigt werden. Nicht nur die Schule erwartet ein ärztliches Attest, sondern auch der Leistungsträger. |
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Leistungsanspruch minimieren
Ziel von ALG Ⅱ ist es, daß durch legale Beschäftigung bundesdeutsche Steuern und Beiträge in die deutsche Sozialversicherung geleistet werden (Selbsterhaltung). Entsprechend muß man sich bundesweit auf Stellenausschreibungen bewerben, und bundesweit, sofern der Arbeitsvertrag dem deutschen Recht unterliege, Beschäftigungen annehmen. Im Gegenzug werden bundesweit Fahrtkosten und etwaige Übernachtungskosten für auswärtige Termine zu Bewerbungsgesprächen, sowie etwaige Kosten für einen notwendigen Umzug zum neuen Arbeitsort übernommen. Man kann sich auch im Ausland bewerben, allerdings werden Fahrtkosten bzw. Kosten für einen notwendigen Umzug nur bis zur Staatsgrenze übernommen.
Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es einen sukzessive sinkenden Bestandsschutz, der insb. am bisher erzielten Lohn anknüpft, 140 Ⅲ SGB Ⅲ. Im Rechtkreis SGB Ⅱ allerdings ist prinzipiell jede Arbeit (und Maßnahme) zumutbar, 10 Ⅰ SGB Ⅱ. Jede Arbeit, die nicht sittenwidrig ist (↯ 138 Ⅰ BGB), gilt als zumutbar, außer,
- wenn der Arbeitsuchende aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, 10 Ⅰ ₁ SGB Ⅱ,
- wenn die künftige Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit wesentlich erschwert würde, 10 Ⅰ ₂ SGB Ⅱ, oder
- wenn die Erziehung der Kinder oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet würde, 10 Ⅰ ₃, ₄ SGB Ⅱ.
Hierbei spielt es überhaupt keine Rolle, ob die formale Qualifikation des Arbeitslosen wesentlich höher liegt als die für die Stelle notwendige, oder ob die angebotene Stelle einen existenzsichernden Lohn garantiert. Persönliche Sitten oder religiöse/ethische Werte sind irrelevant: Die Prostitution ist legal in Deutschland, Schlachten von Tieren ist erlaubt, und die Produktion von Kriegsgerät ist gestattet. Entsprechend dürfen Jobangebote für solche Tätigkeiten nicht abgelehnt werden. Bei Nichtannahme zumutbarer Tätigkeiten werden Sanktionen verhängt.
Kodifikation
Die Leistungsträger sollen normalerweise mit den Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, 15 Ⅱ 1 SGB Ⅱ. Die EGV ist ein verbindliches Dokument, das die nicht gesetzlich vorgeschriebene Pflichten konkretisiert.
- Im Grundsatz des Forderns wird die Arbeitsaufnahme betont, 2 Ⅱ 2 SGB Ⅱ, aber was heißt das eigentlich? In einer EGV kann dann festgelegt werden, daß beispielsweise mindestens fünf Bewerbungen auf eine SV‑pflichtige Beschäftigung pro Kalendermonat versandt (und dokumentiert) werden.
- Fehlende Deutschkenntnisse können auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Vermittlunghemmnis darstellen. In der EGV soll daher eine Verpflichtung zur berufsbezogenen Deutschförderung aufgenommen werden, 3 Ⅱa 3 SGB Ⅱ.
- Sekundär erfüllt die EGV eine Unterrichtungsfunktion. In die EGV wird die Pflicht aufgenommen, über eine Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten, 56 Ⅰ 1 SGB Ⅱ.
Die EGV wird schließlich mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, die über die Möglichkeit von Sanktionen aufklärt.
Seit dem 1. April 2011 ist es nicht mehr pflichtwidrig, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung nicht zu unterschreiben, 31 Ⅰ ₁ a SGB Ⅱ aF. Allerdings wird dann die Eingliederungs‐„vereinbarung“ durch Verwaltungsakt aufgezwungen, 15 Ⅲ 3 SGB Ⅱ. Ein VA hat ggf. den Vorteil, daß Mittel des Sozialverwaltungsverfahrens zur Verfügung stehen, z. B. Widerspruch, die bei einer freiwillig geleisteten Unterschrift nicht möglich sind; andererseits besteht kein Spielraum mehr, über die Konditionen zu verhandeln. Beachte, egal ob freiwillig unterzeichnet oder als VA erlassen, die Pflichten gelten sofort; ein Widerspruch hat erstmal keine aufschiebende Wirkung, 39 ₁ SGB Ⅱ.
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Merke Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht, eine vorgeschlagene EGV sofort zu unterzeichnen. Eine Bewerbungsmindestanzahl sollte z. B. abgeglichen werden mit den Öffnungszeiten des nächstgelegenen BIZ (Berufsinformationszentrums), falls dessen Nutzung beabsichtigt wird. |
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Sanktionen
Die Leistungsträger dürfen nicht die Eingliederungschancen der eLBen sabotieren. Z. B. kann der Leistungsträger nicht den Abbruch einer Maßnahme veranlassen, wenn dadurch die Eingliederungschancen verringert werden (d. h. z. B. bei regelmäßiger Abwesenheit des Teilnehmers ist bereits die Eingliederungschance verringert, die offizielle Beendigung der Teilnahme durch den Leistungsträger würde somit die Eingliederungschancen nicht mehr verändern).
Der Gesetzgeber hält es dennoch für geboten, vom Leistungsumfang den Leistungsberechtigten etwas wegzunehmen. Man hat sich entschieden, den Regelbedarf für eine gewisse Zeitdauer kürzen zu können. Dies, so die Einschätzungsprärogative zufolge, solle Leistungsberechtigte ermahnen, sich u. a. an o. g. Bedingungen zu halten. Dienstleistungen (wie die Beratung, Vermittlung und Unterrichtung) können andererseits nicht „gekürzt“ werden und werden immer vollumfänglich erbracht.
Tatbestand
Die Verhängung von Sanktionen ist keine Ermessenentscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, so müssen Sanktionen verhängt werden, auch wenn die jeweiligen Betreuungsfachkräfte dies für sinnlos halten. Dies solle eine bundeseinheitliche Praxis bei solch einem gravierenden Eingriff sicherstellen.
- Pflichtverletzung: Ein Pflichtverletzung ist prinzipiell jede Mißachtung oben aufgeführter Pflichten. Sanktionsbewehrt sind jedoch nur bestimmte Pflichtverletzungen, die einen erhöhten Unwertgehalt in sich tragen:
- die Weigerung, Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung einzuhalten, 31 Ⅰ 1 ₁ SGB Ⅱ
- die Weigerung, eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, fortzuführen oder die Sabotage bei der Herbeiführung solcher, 31 Ⅰ 1 ₂ SGB Ⅱ
- Nichtantritt, Abbruch, oder Veranlaßung eines Abbruchs einer Maßnahme, 31 Ⅰ 1 ₃ SGB Ⅱ
- gezielte Herbeiführung oder Erhöhung der Hilfebedürftigkeit, 31 Ⅱ ₁ SGB Ⅱ
- grob unwirtschaftliches Verhalten, 31 Ⅱ ₂ SGB Ⅱ
- versicherungswidriges Verhalten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, 31 Ⅱ ₃, ₄ SGB Ⅱ
- Nichterscheinen zu Terminen, die durch den Leistungsträger bestimmt worden sind, 32 Ⅰ 1 SGB Ⅱ
- Nichtbeantwortung von Anfragen vom zuständigen Leistungsträger, wenn eine Antwort ausdrücklich gefordert wird, 32 Ⅰ 1 SGB Ⅱ
- Bewußtsein: Die pflichtwidrige Verhalten muß im Bewußtsein der Möglichkeit einer Sanktion erfolgt sein („trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis“, 31 Ⅰ 1 SGB Ⅱ, 32 Ⅰ 1 SGB Ⅱ). Die Belehrung bei grob unwirtschaftlichen Verhalten kann auch nicht‐schriftlich erfolgen, 31 Ⅱ ₂ SGB Ⅱ. Die Rechtsfolgenbelehrung ist entbehrlich bei der gezielten Herbeiführung/Erhöhung der Hilfebedürftigkeit und versicherungswidrigen Verhalten, 31 Ⅱ ₁, ₃, ₄ SGB Ⅱ, da hier das Wissenselement verstärkt vorliegt.
- nicht rechtfertigbar (Beweislast beim Leistungsberechtigten)
- Anhörung: Dem Leistungsberechtigten muß Raum zur Stellungnahme gegeben werden, 31 Ⅰ 2 SGB Ⅱ, 32 Ⅰ 2 SGB Ⅱ. Einer Anhörung bedarf es nicht bei Pflichtverletzungen nach 31 Ⅱ SGB Ⅱ, da diese Verhalten vonseiten der Solidargemeinschaft als nicht rechtfertigbar erachtet werden bzw. bei versicherungswidrigen Verhalten bereits eine Anhörung durch die BA erfolgte. Bei mehrmaligen Pflichtverletzungen erfolgt die Anhörung grundsätzlich persönlich, beim ersten Mal nur auf Verlangen, 31a Ⅱ SGB Ⅱ.
- ohne wichtigen Grund: Die PV muß ohne wichtigen Grund erfolgt sein, das heißt der Anhörung muß kein wichtiger Grund entnehmbar sein. Dem Leistungsträger trifft eine Nachforschungspflicht, etwaigen Indizien auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachzugehen, 20 Ⅰ 1 SGB Ⅹ. Zum Beispiel wird dem Umstand des Aufenthalts im Frauen‑ bzw. Männerhaus entnommen, daß die gegenwärtige Verfassung es nicht erlaube, allen Mitwirkungspflichten vollumfassend nachzukommen. Dennoch, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt eine strenge Interessenabwägung zwischen Aufkommen durch Solidargemeinschaft und berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten. IdR wird ein möglicher wichtiger Grund nur dann anerkannt, wenn ernsthafte, vergebliche und zumutbare Bemühungen in dessen Beseitigung unternommen wurden.
- kein Härtefall: Die Verhängung einer Sanktion darf kein Härtefall für die BG darstellen, 31a Ⅲ SGB Ⅱ. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Sanktion im krassen Widerspruch zu Grundprinzipien des SGB stünde, zB gegen die Menschenwürde verstieße, 1 Ⅰ SGB Ⅱ, oder die Eingliederungschancen erheblich beeinträchtige (Vermeidung von Obdachlosigkeit, drohender Abbruch jeglichen Kontaktes zum LB). Die Sanktion muß noch ihre beabsichtigte „erzieherische Wirkung“ entfalten können.
Leistungskürzung
Der Leistungsträger zählt die Anzahl der Pflichtverletzungen innerhalb des vergangenen Jahres, 31a Ⅰ 4, 5 SGB Ⅱ. Für Meldeversäumnisse beträgt die Kürzung 10 % unabhängig von ihrer Häufigkeit, 32 Ⅰ 1 SGB Ⅱ, für jede andere Pflichtverletzung werden 10 Prozentpunkte vom maßgeblichen Regelbedarf abgezogen, in der Summe höchstens jedoch 30 %, 31a Ⅰ 1 – 3, Ⅳ SGB Ⅱ. Maßgeblicher Regelbedarf bedeutet, daß ein Aufstocker letztendlich genauso behandelt wird, als wie wenn er kein Einkommen erziele. Die Strafe beträgt somit konstant beispielsweise €150 und variiert nicht, eine Verrechnung mit den Kosten der Unterkunft und Heizung ist allerdings ausgeschlossen, 31a Ⅳ 2 SGB Ⅱ.
Die Kürzung erfolgt für einen Zeitraum von Prozentpunkte geteilt durch 10 Monate; also eine Kürzung von 30% wird über einen Zeitraum von drei Monaten angewendet, 31b Ⅱ 1 SGB Ⅱ. Die Kürzung wird ab dem 1. Tag des Kalendermonats, der nach dem Wirksamwerden des Sanktionsbescheides folgt, angewandt, 31b Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Eine Sanktion muß innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ausgesprochen werden, 31b Ⅰ 3 SGB Ⅱ.
Lernen heißt Verhaltensänderung aufgrund gemachter Erfahrungen. Um eine „erzieherische Wirkung“ zu entfalten, sieht der Gesetzgeber eine vorzeitige Aufhebung der Sanktion vor. Erklärt der Leistungsberechtigte, ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, seinen Pflichten fortan nachzukommen, bzw. erfüllt er nachträglich die verletzte Pflicht, so wird die Sanktion aufgehoben, 31a Ⅰ 6 SGB Ⅱ. Dies wirkt prinzipiell sofort, allerdings beträgt der Minderungszeitraum zwingend mindestens einen Monat, 31b Ⅱ 2 SGB Ⅱ („soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat“). Diese Möglichkeit ist also praktisch nur bei Leistungskürzungen, die 20 oder 30 % betragen, von Relevanz.
Die verschärften Kürzungen, nach der für eLB, die noch nich das 25. Lebensjahr vollendet hatten, bis auf die KdU gekürzt wurden, bzw. beim wiederholten Male komplett entfiel, 31a Ⅱ SGB Ⅱ aF, waren verfassungswidrig und sind mit dem Burgergeldgesetz entfallen.
Dauersanktion für Unter‐25‐jährige
Unverheiratete unter 25 Jahren müssen, falls es keine Erlaubnis vom Arbeitszentrum gab, nachweisen, daß sie berechtigterweise aus dem Elternhaus ausgezogen sind (bezieht sich auf den erstmaligen Auszug). Berechtigte Gründe können u. a. sein:
- Es wird ein Ausbildungs‑ oder Arbeitsplatz angenommen, der zu weit weg ist.
- Es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen, im Elternhaus zu wohnen (zB Konstellationen, die vom GewSchG erfaßt sind).
Andernfalls wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres lediglich die Regelbedarfsstufe Ⅲ anerkannt, 20 Ⅲ SGB Ⅱ, sowie KdU und KdH überhaupt nicht erbracht, 22 Ⅴ SGB Ⅱ.
akzessorische Leistungen
Folgende Leistungen sind akzessorisch: Das bedeutet, eine Anspruchvoraussetzung ist grundsätzlich der Bezug oben genannter Leistungen.
Erstausstattung
Die regelmäßig erbrachten Geldleistungen berücksichtigen nicht einmalige, außerplanmäßige Ausgaben. Dies ist insbesondere problematisch für Ausgaben, die zum soziokulturellen Existenzminimum zu zählen sind und daher für ein menschenwürdiges Dasein abgesichert sein müssen. Hierunter fallen
- eine Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, 24 Ⅲ 1 ₁ SGB Ⅱ,
- eine Erstausstattung bei Schwangerschaft, Geburt, 24 Ⅲ 1 ₂ SGB Ⅱ, und Wachstum eines Kindes (BSG Urteil vom 2013‑05‑23, B 4 AS 79/12 R),
- medizinische Ausstattung, 24 Ⅲ 1 ₃ SGB Ⅱ, soweit die Kosten nicht durch die GKV getragen werden (sog. „Eigenanteil“) bzw. hierdurch die Integrationsfähigkeit erheblich gesteigert wird (z. B. Korrekturbrillen).
Es muß sich um ein erstmalige Anschaffung im rechtlichen Sinne handeln: Eine erstmalige Wohnungsausstattung ist bspw. auch nach vorangeganger Obdachlosigkeit oder einem Wohnungsbrand indiziert.
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Kein Mitleid Menschen, die von einer Dauersanktion betroffen sind, können keine Erstausstattung für die Wohnung beantragen, 24 Ⅵ SGB Ⅱ. Ein Schlafsack und eine Isoliermatte zum Übernachten auf der Straße kann nur aus dem (gekürzten) Regelbedarf bezahlt werden. |
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Die Kosten für eine Erstausstattung werden auch erbracht, wenn man zwar kein RB + KdU + KdH benötigt, aber jene einmalige Kosten die Leistungsfähigkeit übersteigt, 24 Ⅲ 3 SGB Ⅱ. Man muß also quasi zunächst einmal einen Ablehnungsbescheid erwirken, deren Begründung sich ausschließlich auf zu viel Einkommen/Vermögen stützt.
Bildung und Teilhabe
Unter den Voraussetzungen von 28 SGB Ⅱ werden Bedarfe für BuT gesondert berücksichtigt, sofern 19 SGB Ⅱ kein Ausschluß vornimmt.
Umsetzung
Leistungsmodalitäten
Die Auszahlung von Geldleistungen erfolgt primär unbar und unentgeltlich auf ein SEPA‑fähiges Konto, 47 Ⅰ 1 SGB Ⅰ. Die Kontoinhaber müssen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sein, um sicherzustellen, daß diese begünstigt werden. Es gibt kein Verbot Geldleistungen in Bargeld zu leisten, wie es etwa beim BAföG der Fall wäre, 51 Ⅰ BAföG.
Sollte man sich als ungeeignet erweisen, die Leistungen entsprechend ihres Zweckes einzusetzen,
- kann der Regelbedarf auch ganz oder teilweise als Sachleistungen erbracht werden, 24 Ⅱ SGB Ⅱ, und
- können die KdU und KdH direkt an die jeweiligen Empfangsberechtigten transferiert werden, 22 Ⅶ 2, 3 SGB Ⅱ.
Benannte Anhaltspunkte sind u. a. Substanzmißbrauch oder Zahlungsrückstände.
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Merke Für Leistungen der Bildung und Teilhabe gelten abweichende Leistungsmodalitäten gem. 29 SGB Ⅱ. |
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Besteht ein Leistungsanspruch, weil die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich ist bzw. dies ein Härtefall bedeuten würde, werden Geldleistungen als Darlehen erbracht, 24 Ⅴ 1 SGB Ⅱ. Dieses Darlehen kann davon abhängig gemacht werden, daß der Rückzahlungsanspruch rechtlich abgesichert wird, 24 Ⅴ 2 SGB Ⅱ, zB durch eine Grundschuld; die Eintragung der Grundschuld erfolgt kostenfrei, 64 Ⅱ SGB Ⅹ.
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Es gibt jedoch auch sogenannte „Optionskommunen“ in denen die Landkreise bzw. Städte die Aufgaben alleine wahrnehmen, zugelassene kommunale Träger (zkT) nach 6a SGB Ⅱ. Der Unterschied: Die Weisungen der BA sind für Optionskommunen nicht bindend. Der Marketingname für diese Einrichtungen lautet Jobcenter, 6d SGB Ⅱ, also die englischsprachige Bezeichnung job center, mit Leerschritt (zu Deutsch „Arbeitszentrum“). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 36 SGB Ⅱ.
Finanzierung
Träger des Arbeitslosengeldes Ⅱ ist in erster Linie der Bund, 6 Ⅰ 1 ₁, 46 Ⅰ 1 SGB Ⅱ. Das bedeutet, ALG Ⅱ wird aus Steuermitteln finanziert, und anders als ALG Ⅰ bedarf es keiner Vorversicherungszeit. In zweiter Linie können andere Leistungsträger herangezogen werden, zB die Stadt oder der Landkreis. Die Details hängen vom jeweiligen Landesrecht ab.
Statistik
Gemäß 53a Ⅰ SGB Ⅱ gilt der Arbeitslosenbegriff aus 16 SGB Ⅲ. Dieser Arbeitslosengriff klammert große Gruppen der Leistungsberechtigten aus. Unter anderem sind Menschen, die momentan an einer Maßnahme teilnehmen, nicht arbeitslos, 16 Ⅱ SGB Ⅲ. Kurzfristig kranke Menschen sind auch nicht arbeitslos, da ihnen die Arbeitsaufnahme als nicht zumutbar iSV 10 Ⅰ SGB Ⅱ angenommen wird.
So kommt es vor, daß beispielsweise nur 40 % der Menschen, die Leistungen nach dem SGB Ⅱ beziehen, auch in der Arbeitslosenstatistik als offiziell arbeitslos ausgewiesen werden. Wenn also in der Tagesschau von zB 3,000,000 Arbeitslosen die Rede ist, darf man dabei nicht vergessen, daß in Wahrheit noch viel, viel mehr Menschen in diesem System drinstecken. Bemerkenswert war die Sonderregelung des 53a Ⅱ SGB Ⅱ a. F. Diese besagte, daß langzeitarbeitslose (≥ 1 Jahr beschäftigungslos) erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 58 Jahre als nicht arbeitslos bewertet werden (also bis zu 9 Jahre vor der Regelaltersgrenze). Im Dezember 2022 konnte letztmalig diese Sonderregelung für Ältere für insgesamt etwa 4 % aller eLB (neu) in Anspruch genommen werden. Eine vergleichbare Regelung im Rechtskreis SGB Ⅲ war 428 SGB Ⅲ, der allerdings schon 2008 abgeschafft wurde. Mit dem Bürgergeldgesez wurden diese Regelungen nun aus dem SGB entfernt.
Die „Leistungsfähigkeit“ der Träger wird anhand folgender Kriterien verglichen, 48a SGB Ⅱ:
- Verringerung der Hilfebedürftigkeit, 4 SGB Ⅱ §48 aFKV.
- Integration in Erwerbstätigkeit, 5 SGB Ⅱ §48 aFKV.
- Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug, 6 SGB Ⅱ §48 aFKV.
Konkurrenzen
Unterhaltspflichten
Verwandte in gerader Linie (Großeltern → Eltern → Kinder, 1589 Ⅰ 1 BGB) sind einander unterhaltspflichtig, 1601 BGB. Anspruch auf Unterhalt hat nur, wer nicht in der Lage ist sich selbst zu versorgen, 1602 Ⅰ BGB, beispielsweise
- erwachsene Kinder in Ausbildung,
- pflegebedürftige Eltern oder
- Kinder.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht, 1603 Ⅱ BGB. Das heißt, der Unterhaltspflichtige muß alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, auch sein Vermögen einsetzen. Bei der normalen Unterhaltspflicht darf die Lebensstellung und die Altersvorsorge nicht nachhaltig durch Unterhaltsleistungen beeinträchtigt werden.
Bürgergeldgesetz
Zum 2023‑01‑01 wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende offiziell zum „Bürgergeld“ umbenannt. Von Kritikern der Hartz‐Ⅳ‐Reformen wird es auch als „Hartz Ⅴ“ bezeichnet, da sich ihrer Ansicht nach vom Grundprinzip des Systems her nichts änderte. Herr Peter Hartz hat diesmal allerdings nichts mit dieser Reform zu tun.
wesentliche Änderungen
Eine nicht‐abschließende Übersicht langfristiger Änderungen, d. h. ohne zeitlich‐begrenzte Regelungen (wie zB die temporäre Aussetzung der Zwangsverrentung):
- Umettikierungen
- Es wurden diverse Namen geändert.
- Arbeitslosengeld Ⅱ und Sozialgeld heißen beide offiziell nun „Bürgergeld“ (keine Abkürzung vorhanden; BG = Bedarfsgemeinschaft). Bis zum 30. Juni 2023 können noch die alten Begrifflichkeiten verwendet werden, 68 Ⅸ SGB Ⅱ nF. Wie bei Arbeitslosengeld Ⅱ, der Name deutet auf keine Anspruchsvorraussetzung hin: Es ist weiterhin nicht erforderlich Bürger, das heißt wahlberechtigter Einwohner, zu sein.
- Weiters wird anstatt von „Sanktion“ nun von „Leistungsminderungen“ gesprochen.
- Die „Eingliederungsvereinbarung“ heißt nun „Kooperationsplan“.
- allgemeine Diskriminierungsprävention
- Zuvor hieß es in 1 Ⅱ 4 SGB Ⅱ aF „Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass […] 3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird, […]“. Die neue Fassung lautet „3 Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe enstehen können, überwunden werden, […]“.
- Damit gemeint sind „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“, 1 AGG.
- Die Expertise betont, daß ein Mehr an Merkmalen nicht zwangsläufig zu einem effektiveren Diskriminierungsschutz führe.
- Wegfall Vermittlungsvorrang
- Der Vermittlungsvorrang wurde zuvor in 2 Ⅰ 3 SGB Ⅱ normiert: „Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“
- Der neue Wortlaut ist: „Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.“
- Erreichbarkeit
- Die Vorschriften der Erreichbarkeitsanordnung sind nun weitestgehend im neuen 7b SGB Ⅱ wiedergegeben. Gewisse Rahmenbedingungen waren bereits im 7 Ⅳ SGB Ⅱ enthalten, der jetzt gestrichen wurde.
- Briefpost
- Es wird nicht mehr auf den Empfang von Briefpost abgestellt, sondern ganz allgemein von Mitteilungen. Dies betrifft diejenigen, die am elektronischen Mitteilungsverfahren teilnehmen (Marketingname: „jobcenter.digital“), oder kein Briefkasten besitzen (Obdachlose).
- Aufenthalt
- Als zusätzliches neues Kriterium tritt der „Aufenthalt im Nahbereich“ hinzu. Es genügt nicht mehr, einmal pro Tag in den Briefkasten zu schauen, sondern man muß sich tatsächlich den ganzen Tag im integrationsfördernden Nahbereich aufhalten.
- Einkommen
- Mutterschaftsgeld nach 19 MuSchG, Erbschaften und steuerfreie Einnahmen nach 3 12, 26, 26a EStG bis 3 k€ pro Kalendarjahr bleiben nun bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt, 11a 5 – 8 SGB Ⅱ.
- Vermögen
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- Der Grundfreibetrag wird nicht mehr anhand 150 € × Anzahl vollendeter Lebensjahre berechnet, sondern ist pauschal für jede Person 15 k€ unabhängig von ihrem Alter. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können auf andere Mitglieder der BG übertragen werden.
- originäre Anzeigepflicht Arbeitsunfähigkeit
- Zuvor mußte zunächst eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen (bzw. eine diese ersetzender VA erlassen) werden, damit die Pflicht, die AU anzuzeigen „wirkt“ (also zB dessen Verletzung sanktionsbegründend sein kann). Jetzt gilt ab dem Zeitpunkt der Beantragung und während des Leistungsbezugs die Pflicht unabhängig davon, ob ein „Kooperationsplan“ abgeschlossen wurde.
- Sanktionen bzw. jetzt „Leistungsminderung“
- Wer sich einer Arbeitsgelegenheit nach 16d SGB Ⅱ („Ein‐Euro‐Job“) verweigert begeht keine Pflichtverletzung nach 31 Ⅰ ₂ SGB Ⅱ mehr. Dieses Verhalten ist also nicht mehr sanktionsbehaftet, bzw. kann keine Leistungsminderung mehr auslösen. Allerdings könne die Weigerung als eine Weigerung einer „zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit“ ausgelegt werden, 31 Ⅰ ₃ SGB Ⅱ.
- Privilegierung erstmaliger Leistungsbezieher
- Wer in den vergangen drei Kalenderjahren keine Leistungen nach dem SGB Ⅱ oder SGB Ⅻ bezogen hat, gilt als erstmaliger Leistungsbezieher, 12 Ⅲ 4 SGB Ⅱ. Für sie gilt eine einjährige „Karenzzeit“ mit diversen Privilegierungen. Ein Jahr Arbeitslosigkeit ist die Grenze für LZA.
- Vermögensfreibetrag
- Anstatt des oben genannten Vermögensbetrages tritt „erhebliches Vermögen“, 12 Ⅲ 2 SGB Ⅱ. Erhebliches Vermögen ist alles über 40 k€ plus 15 k€ für jede weitere Person der BG. Das selbstbewohnte (möglichweise unangemessene) Haus wird hierbei nicht angerechnet, 12 Ⅳ 2 SGB Ⅱ. Es wird außerdem vermutet, daß kein erhebliches Vermöge vorliege, 12 Ⅳ 3 SGB Ⅱ.
- unbegrenzte Kosten der Unterkunft
- Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen (also möglicherweise unangemessenen) Kosten der Unterkunft übernommen. Die Kosten der Heizung werden weiterhin nur im Rahmen der Angemessenheit übernommen.
- redaktionelle Änderungen
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- Die Verfassungswidrigkeit von 100%‐Sanktionen, BVerfGE vom 5.11.2019 I 2046 – 1 BvL 7/16, wurde nun berücksichtigt.
- Betrifft kompletten Gesetzeskorpus: Da die Begriffe Arbeitslosengeld Ⅱ und Sozialgeld entfallen ist, mußten umständlichere Formulierungen wie „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ oder „Bürgergeld für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte“ verwendet werden. An anderer Stelle konnte „Arbeitslosengeld Ⅱ oder Sozialgeld“ auf ein Wort (Bürgergeld) verkürzt werden.
- Streichung diverser nicht mehr anwendbarer Übergangsregelungen.
- Der 16i SGB Ⅱ (Lohnkostenzuschuß) wurde entfristet (Streichung von 81 SGB Ⅱ, der eine Anwendbarkeit bis zum 31. Dezember 2024 vorsah).
Außerdem wurden planmäßig die Regelbedarfe angepaßt, liegen allerdings höher als es die reguläre Fortschreibung vorgesehen hätte (Basisfortschreibung + ergänzende Fortschreibung).
juristische Bewertung
Insbesondere mit der Einführung der „Karenzzeit“ ist nun eine weitere gesetzlich kodifizierte Zersplitterung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beobachten.
- Zuvor zählten bereits Leistungsberechtigte, die ihr Arbeitslosengeld aufstockten, zur privilegierten Gruppe, da sie von der BA betreut werden. Jetzt gibt es außerdem die Differenzierung nach dem Merkmal „Karenzzeit“.
- Es sind im Rechtskreis SGB Ⅱ Zeitgrenzen von 1, 2, 3, 6, 12, 24, 36, 48, 60, 84 und 120 Monaten auffindbar; elf verschiedene Abstufungen, die anspruchsbegründend oder ‑vernichtend sein können. (Eine Zeitgrenze von 30 Monaten betrifft ausschließlich die Verwaltung.)
Für Menschen, die erst durch die Karenzregelungen leistungsberechtigt geworden sind, besteht die Unsicherheit, ob eine einmal angefangene Maßnahme nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit (also nach einem Jahr, wenn noch „zu viel“ Vermögen vorhanden ist) weitergefördert wird. 16g SGB Ⅱ räumt dem Leistungsträger ein Ermessen ein. Insbesondere bei vor Kurzem begonnenen langfristigen Maßnahmen ist noch nicht absehbar, ob der Teilnehmer die Maßnahme erfolgreich abschließen wird. Denkbar ist dann eine Förderung im Rechtskreis SGB Ⅲ durch die BA, was allerdings eine erneute Bewilligung voraussetzt.
Sonstiges
Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muß für jede bewohnte Wohnung in Deutschland ein Geldbeitrag zum öffentlich‐rechtlichen Rundfunk entrichtet werden. Leistungsbezieher befreit 4 Ⅰ ₃ RBStV von der Beitragspflicht, allerdings nur auf Antrag. Hierzu muß ein Formular bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, im Volksmund weiterhin als GEZ („GEZtapo“) – dem Vorgänger – bekannt, eingereicht werden. Dem Formular wird ein vom Leistungsträger erstellter Nachweis beigefügt. Der Antrag auf Befreiung kann auch (bis zu drei Jahre) rückwirkend erfolgen, etwa weil der Leistungsträger noch nicht über den Antrag beschieden hat. Da sich der Rundfunkbeitrag („GEZ‐Gebühr“) auf die Wohnung – nicht die einzelnen Menschen – bezieht, müssen etwaige andere Bewohner der Wohnung weiterhin Beiträge entrichten, sofern für sie nicht ebenfalls (mindestens) ein Befreiungsgrund greift.
| Schlußwort:
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Die Betreuungsfachkräfte sind im allgemeinen „glücklich“, wenn die Leistungsberechtigten von sich aus Engagement zeigen. Schreiben Sie beispielsweise regelmäßig (per elektronische Nachricht) einen kurzen Zwischenbericht. Keine Angst, es ist legitim zu schreiben ich habe nichts gemacht: Wie im Abschnitt Leistungsumfang geschrieben ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende als holistische Leistung konzipiert; etwaige soziale oder psychische Schwierigkeiten sollen gerade mitberücksichtigt werden. Besondere Obacht soll allerdings bei leistungserheblichen Tatsachen gegeben werden:
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Weiterführende Literatur
Allgemein:
- Wissensdatenbank SGB Ⅱ auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit
- SGB2.Info – Servicestelle SGB Ⅱ, eine Initiative des BMAS
Kosten der Unterkunft:
- KdU-Empfehlungen (2014, ggf. veraltet)
- Mietschulden-Energiekostenrückstände (2015, ggf. veraltet)
- Örtliche Richtlinien
Belege:
- ↑ Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Februar 2023, S. 5, archiviert vom Original am 2023‑02‑01: „Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). […] Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.“