Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist.
Beispielsweise wurde im Rahmen der großen Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt.
Literatur
- Engin Ciftci: Übergangsfristen bei Gesetzes- und Verordnungsänderungen: eine Untersuchung zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Übergangsfristen anhand der deutschen Verfassungsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6426-9. (Zugleich: Dissertation an der Universität Trier, 2010).
- Martin Avenarius: Savignys Lehre vom intertemporalen Privatrecht, Wallstein, Göttingen 1993, ISBN 3-89244-059-X. (Zugleich: Dissertation an der Universität Göttingen, 1993).
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