Als Überländ wurden im Lehnswesen Parzellen bezeichnet, die nicht fest mit einem bestimmten Hof verbunden waren.
Sie lagen beispielsweise am Rand der Dorfflur, was darauf hinweist, dass sie nachträglich entstanden sind, entweder durch Rodungen oder Aufgabe eines Gehöfts. Diese Gründe konnte ein Bauer zusätzlich zu seinen Hausgründen erwerben.
Literatur
- Helmuth Feigl: Die niederösterreichische Grundherrschaft. Vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen. 1964, 2. grundlegend umgearbeitete Auflage 1998, Verein für Landeskunde von Niederösterreich, St. Pölten 1998
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