Eine absolute Strafandrohung liegt dann vor, wenn ein Delikt nicht mit einer einem Strafrahmen zu entnehmenden Sanktion bedroht ist, sondern eine bestimmte Rechtsfolge "absolut" als einzige angedroht ist. Im deutschen Strafrecht ist das gegenwärtig neben der in § 211 Abs. 1 StGB für Mord angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe der Fall bei besonders schwerem Fall des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB, sowie nach dem Völkerstrafgesetzbuch bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen und Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg), § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 VStGB.

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