Als Ältermann oder Oeltermann niederdeutsch auch als Olderman oder Oldermand, in der Mehrzahl als Olderlude und Oldermenne oder Oldermanni oder seniores bezeichnet, auch Altermann, Oldermann, Aldermann, Eldermann – alleinige eindeutige Schreibweise dieses Titels ist dessen latinisierte Form Comes Hansae („Konsul der Hanse“) – wurden bzw. werden bezeichnet:

  • ein Vorsitzender, vornehmlich der hansischen Handelsniederlassungen (Kontore). Er wurde von den dort ansässigen Kaufleuten gewählt und hatte die Aufsicht (Schutzpflicht) über diese, achtete auf die Einhaltung der Rechte innerhalb der Niederlassung, führte die gemeinschaftliche Kasse und übte meistens auch die Funktion eines Schlichters oder Richters aus. Der Vorsitz einer Niederlassung konnte auch aus mehreren Ältermännern bestehen.
  • ein von der jeweiligen Hansestadt offiziell entsandter stimmberechtigter Teilnehmer der Drittel- und Regionaltage der Hansestädte. Diese Tagungen waren häufiger und regelmäßiger als die (Gesamt-)Hansetage und daher in der Regel bedeutsam für die einzelne Stadt. Jede teilnehmende Hansestadt hatte dabei nur einen einzigen stimmberechtigten Vertreter; trotzdem war Einstimmigkeit nicht erforderlich für die Durchführung der Beschlüsse durch die Mehrheit (die Minderheit musste sich nicht beteiligen, siehe das Verhalten der Hansestadt Dortmund in einem im Hauptartikel Hanse genannten konkreten Fall). – Ältermann (heute würde man sagen: Vorsitzender) des Hansetags bzw. der gesamten Hanse (da der Hansetag die oberste und zugleich einzige hanseatische Institution im eigentlichen Sinne darstellte) war stets der Lübecker Bürgermeister, der die Hanse nach außen vertrat.
  • der Vorsteher einer Zunft oder (in Norddeutschland) eines Amtes (von Handwerkern oder Kaufleuten), in neuerer Zeit als Obermeister bezeichnet, weil die Zunft eine Meistervereinigung war. Die Versammlung von Handwerkern oder Kaufleuten in einem Amt bzw. einer Zunft erfolgte ab dem Mittelalter zur Wahrung der eigenen Interessen gegenüber den Herrschenden und zur wirtschaftlichen Absicherung der Mitglieder. Der Altermann wurde zumeist gewählt und vertrat die Zunft nach außen hin. Beispiel für eine noch heute existierende Interessenvertretung ist die Stralsunder Schiffercompagnie von 1488, die noch heute durch ihren Altermann vertreten wird. In der Schweizer Safran-Zunft trug der Obermeister eine feuervergoldete Meisterkrone.

Durch die Einführung der napoleonischen Gewerbefreiheit um 1810 verfielen die Zünfte in den betroffenen Territorien in Amt (ständische bzw. städtische Ratsvertretung) und Gilde (gleichberechtigter Beistand und Geselligkeit), wodurch die Definition des Obermeisters nach 1810 keine lexikalische Relevanz besaß.

Bei den Sankt Knudsgilden wird der Ältermann auf Lebenszeit gewählt, erst wenn er sein Amt freigibt oder stirbt, wird die Neubesetzung durch Ballotage (weiße Kugel = ja; schwarze Kugel = nein) in geheimer Wahl durch die Stuhlbrüder vollzogen.

In den baltischen Studentenverbindungen hieß der Fuchsmajor Oldermann.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. 1 2 Karl Schiller, August Lübben: Mittelniederdeutsches Wörterbuch, Bd. 3: M–R, Bremen: Verlag von J. Küthmann's Buchhandlung, 1877, S. 223; Google-Books
  2. 1 2 Martin Rheinheimer: Die Dorfordnungen im Herzogtum Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der frühen Neuzeit ( = Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, Bd. 46), zugleich Habilitationsschrift 1998 an der Universität Kiel, Bd. 2: Edition, Stuttgart: Lucius & Lucius, 1999, ISBN 978-3-8282-0088-3 und ISBN 3-8282-0088-5, passim, v. a. S. 993 (für Olderman(d), Olderlude), 953; Vorschau über Google-Bücher
  3. Christoph Anz: Gilden im mittelalterlichen Skandinavien ( = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 139), zugleich Dissertation 1996 an der Universität Göttingen, Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1998, ISBN 978-3-525-35454-4 und ISBN 3-525-35454-1, S. 204 (Anm. 462); Vorschau über Google-Bücher
  4. Brigitte Bjarnason, Kirsten Rühl: Schwefel, Tran und Trockenfisch. Wie Hamburger Kaufleute Island eroberten, Hamburg: acabus, 2019, ISBN 978-3-86282-724-4 und ISBN 3-86282-724-0, S. 21; Vorschau über Google-Bücher
  5. Karl von Hegel: Städte und Gilden der germanischen Völker im Mittelalter, Bd. 1, [Photomechanischer Neudruck der Ausgabe Leipzig 1891], Aalen (Württemberg), 2022, S. XVII; Google-Books
  6. Igor Koschkin: Zu den terminologischen Ämterbezeichnungen in den deutsch-russischen Vertragsurkunden Altlivlands. In: Gisela Brandt (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache im Baltikum, Bd. 5 ( = Stuttgarter Arbeiten zur Germanistik, Nr. 440), Stuttgart: Heinz, Akademischer Verlag, 2007, ISBN 978-3-88099-445-4, S. 39; Vorschau über Google-Bücher
  7. Die Chroniken der niedersächsischen Städte, Bd. 2: Braunschweig ( = Die Chroniken der deutschen Städte, Bd. 16), auf Veranlassung ... Seiner Majestät des Königs von Bayern Maximilian II. hrsg. durch die Historische Commission bei der Königlichen Akademie der Wissenschaften, Leipzig: Hirzel, 1880, S. 602; Google-Books
  8. Walther Stein: Die Genossenschaft der deutschen Kaufleute zu Brügge in Flandern, Inauguraldissertation vom 23. November 1889 an der Philosophischen Fakultät der Universität Berlin, Berlin: R. Gaertner's Verlagsbuchhandlung Hermann Heyfelder, [1889], S. 31; Google-Books
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