Auswahlverschulden (lat. culpa in eligendo) ist ein Begriff aus dem Schuldrecht. Er bezeichnet den Sachverhalt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Dritten eingeschaltet hat, der erkennbar ungeeignet oder dessen Einschaltung doch zumindest mit erkennbaren Risiken verbunden ist. Realisiert sich die mit der Einschaltung des Dritten verbundene Gefahr, so haftet der Schuldner hierfür aus eigenem Verschulden. Anders als beim Erfüllungsgehilfen geht es nicht um die Zurechnung fremden Verschuldens, sondern um ein eigenes Verschulden des Schuldners.

Siehe auch

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