Besatzungsmacht bezeichnet einen Staat, der einen anderen Staat oder einen Teil davon besetzt hält. Die Besatzungsmacht, als in der Regel militärische Verwaltung (Militärregierung), übernimmt in den meisten Fällen laut Besatzungsrecht auch große Bereiche der Exekutive im besetzten Gebiet und schränkt damit die Souveränität des betroffenen Landes erheblich ein. Nach den Genfer Konventionen haben Besatzungsmächte besondere Pflichten gegenüber der Bevölkerung im besetzten Gebiet. Die von einer Besatzungsmacht ausgeübte Herrschaft wird als Besatzungsregime bezeichnet. Einzelne Vertreter einer Besatzungsmacht oder die Angehörigen in ihrer Gesamtheit werden auch Okkupanten (Besatzer) genannt.
In Deutschland und in Österreich wird der Begriff „Besatzungsmächte“ ohne weiteren Zusatz oft für die alliierten Besatzungsmächte des Deutschen Reiches gebraucht, die nach dem Zweiten Weltkrieg auch als Siegermächte oder Drei (ohne Frankreich) bzw. Vier Mächte bezeichnet wurden: Großbritannien, Frankreich, die USA und die Sowjetunion.
Im übrigen Europa wurde nach 1939 und wird der Begriff „Besatzungsmacht“ ohne weiteren Zusatz sehr oft historisch für die Besatzungsmacht Deutsches Reich im Zweiten Weltkrieg verwendet. Dabei handelte es sich oft aber auch um ein ziviles Besatzungsregime.
Unabhängig davon kann dieser Begriff auch auf viele andere Konflikte angewandt werden.
Siehe auch
Deutschland:
- Alliierter Kontrollrat
- Besatzungsstatut
- Chef der Zivilverwaltung
- Sowjetische Kontrollkommission (SKK; 1949 bis 1953)
- Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD; 1945 bis 1949)
Österreich:
Gegenwärtige Beispiele:
- Israel über das Westjordanland (beansprucht vom Staat Palästina)
- Marokko über die Westsahara (beansprucht von der Demokratischen Arabischen Republik Sahara)
Literatur
- Günther Kronenbitter, Markus Pöhlmann, Dierk Walter (Hrsg.): Besatzung. Funktion und Gestalt militärischer Fremdherrschaft von der Antike bis zum 20. Jahrhundert (= Krieg in der Geschichte. Band 28). Schöningh, Paderborn 2006, ISBN 3-506-71736-7.