Die Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens können vor der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststeht.

Durch den Vorausbau (gemeinschaftliche Anlagen werden auf privaten Flächen errichtet, die erst mit der Ausführungsanordnung ins Eigentum der Gemeinde übergehen) kann die Feldeinteilung durchschnitten bzw. zersplittert werden. Da die Arbeiten am Flurbereinigungsplan aufwendig sind, erlaubt die vorläufige Einweisung frühzeitig die landwirtschaftliche Nutzung der zukünftigen neuen Grundstücke. Dem Beschleunigungsgrundsatz und dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens wird so Rechnung getragen. Die Vorläufige Besitzeinweisung ist eine Allgemeinverfügung (Verwaltungsakt), die auch mit Überleitungsbestimmungen (wie in der Ausführungsanordnung) versehen werden kann. Die Vorläufige Besitzeinweisung trifft jedoch keine Regelung der Eigentumsverhältnisse.

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