Sonderkündigungsschutz (auch: "Besonderer Kündigungsschutz") für das Arbeitsverhältnis führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.
Deutschland
In Deutschland gibt es ihn für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:
- Betriebsratsmitglieder § 15 KschG
- Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen § 15 KschG
- Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz)
- Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht)
- Schwerbehindertenvertreter § 179 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r)
- Immissionsschutzbeauftragter
- Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, § 17 MuSchG
- Personen in Elternzeit, § 18 BEEG;
- Personen in Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
- Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
- Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
- Inhaber politischer Wahlämter
Frankreich
In Frankreich gibt es ihn u. a. für:
- Schwangere, insbesondere während des Mutterschaftsurlaubs.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Verletzung durch einen Arbeitsunfall suspendiert ist.
Siehe im Einzelnen
Literatur
- Wulfhard Göttling/Michael Neumann: Leicht verständlicher Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen; NZA-RR 2007, 281
- Jutta Schwerdle: Arbeitsbefreiung bei Pflege von nahen Angehörigen – Kündigungsschutz selbst in der Probezeit?, ZTR 2007, 655
- Oliver Haag: Sonderkündigungsschutz im Überblick, DPL 2007, 220
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