Sonderkündigungsschutz (auch: "Besonderer Kündigungsschutz") für das Arbeitsverhältnis führt zu unterschiedlich abgestuften Formen der Unkündbarkeit.

Deutschland

In Deutschland gibt es ihn für eine Reihe von Personengruppen. Das sind in erster Linie:

  1. Betriebsratsmitglieder § 15 KschG
  2. Wahlvorstände und Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen § 15 KschG
  3. Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber hierzu (jeweiliges Personalvertretungsgesetz)
  4. Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen (nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht)
  5. Schwerbehindertenvertreter § 179 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  6. Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
  7. betrieblicher Datenschutzbeauftragte(r)
  8. Immissionsschutzbeauftragter
  9. Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung, § 17 MuSchG
  10. Personen in Elternzeit, § 18 BEEG;
  11. Personen in Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
  12. Auszubildende nach der Probezeit § 22 BBiG
  13. Personen während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
  14. Inhaber politischer Wahlämter

Frankreich

In Frankreich gibt es ihn u. a. für:

  1. Schwangere, insbesondere während des Mutterschaftsurlaubs.
  2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Verletzung durch einen Arbeitsunfall suspendiert ist.

Siehe im Einzelnen

Literatur

  • Wulfhard Göttling/Michael Neumann: Leicht verständlicher Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen; NZA-RR 2007, 281
  • Jutta Schwerdle: Arbeitsbefreiung bei Pflege von nahen Angehörigen – Kündigungsschutz selbst in der Probezeit?, ZTR 2007, 655
  • Oliver Haag: Sonderkündigungsschutz im Überblick, DPL 2007, 220

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