Der Consenior oder Vize-Senior ist in einer Studentenverbindung der Vertreter des Seniors.

In schlagenden Verbindungen ist er meistens zugleich der Fechtchargierte, der den Mitgliedern das Pauken beizubringen und auf Mensuren vorzubereiten hat. Im Rahmen dieser Aufgabe handelt er auch mit seinen Amtskollegen anderer Verbindungen im so genannten Waffenring die Paukanten für die Bestimmungsmensuren aus. Er ist weiterhin für den ordnungsgemäßen Zustand der Pauk- und Mensurausrüstung verantwortlich.

Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Conseniors ist die Organisation und Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen, besonders der Damenveranstaltungen. So ist es bei manchen Verbindungen der Consenior, der einen Stiftungsfestball eröffnet.

In vielen Verbindungen in Österreich ist er auch für die Sauberhaltung der Studentenbude, also des "Vereinslokals" einer Verbindung, die kein eigenes Korporationshaus hat, zuständig.

Der "Consenior" führt als Chargenzeichen, je nach Brauch der Verbindung, zwei kleine Kreuze (xx) oder die Abkürzung (vx), die er hinter seinen Namen und den Zirkel setzt. Bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, die von Verbindung zu Verbindung unterschiedlich sind (z. B. gute Amtsführung und/oder Mensuren von genügender Qualität), kann er dieses Zeichen nach seiner einsemestrigen Amtszeit sein ganzes Leben lang in Klammern hinter seinem Namen führen. Über diese Auszeichnung wird am Ende eines Semesters im zuständigen Convent demokratisch abgestimmt.

In der Frühzeit der Corps um das Jahr 1800 gab es durchaus auch mehrere Consenioren gleichzeitig. So ist belegt, dass Kränzchen, eine Frühform der Corps, jeweils einen Senior und vier "Conseniores" hatten, also wohl gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.

Literatur

  • Robert Paschke: Corpsstudentisches Wörterbuch. In: Handbuch des Kösener Corpsstudenten. Verband Alter Corpsstudenten e.V. Band I. Würzburg 1985 (6. Aufl.), S. 322
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.