Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors |
Kurztitel: | Datennutzungsgesetz |
Abkürzung: | DNG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Fundstellennachweis: | 772-9 |
Erlassen am: | 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2946) |
Inkrafttreten am: | 23. Juli 2021 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit dem deutschen Datennutzungsgesetz (DNG) sollen Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt und bereitgestellt werden. Es löste das Informationsweiterverwendungsgesetz ab.
Begriffsdefinitionen
Die Begriffsdefinitionen finden sich in § 3 DNG:
Der Begriff der öffentlichen Stelle wird weit gefasst. Darunter fallen Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte, Land und Bund sowie die Sondervermögen wie z. B. das Sondervermögen Deutsche Bundespost. Es fallen aber auch darunter juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, wenn diese Aufgaben nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse erfüllen und durch die öffentliche Hand finanziert werden.
Inhalt
Laut § 4 Abs. 1 dürfen Daten oben genannter Stellen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvorsorge die Nutzung zugelassen hat.
Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen Formaten und Sprachen ermöglichen.