Unter derivativem Eigentumserwerb versteht man den Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Rechtsgeschäft im Gegensatz zum originären Eigentumserwerb. Das Eigentum ist also von dem Eigentum des vorherigen Eigentümers abgeleitet.
- Wichtigster Fall ist die Übereignung für bewegliche Sachen (Deutschland: § 929 BGB), Fahrnisse, und für unbewegliche Sachen, Immobilien (Deutschland: § 873, § 925 BGB)
Siehe auch
Weblinks
- Österreich: Heinz Barta: Grundriss des Zivilrechts. Kapitel 2B. Die Lehre von Titel und Modus Webdokument, www.uibk.ac.at
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