In Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten greifen die Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) vom 18. Mai 2004 (vormals geregelt im Betriebsverfassungsgesetz 1952).

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Kurztitel: Drittelbeteiligungsgesetz
Abkürzung: DrittelbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 801-14
Erlassen am: 18. Mai 2004
(BGBl. I S. 974)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 24. April 2015
(BGBl. I S. 642, 658)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2015
(Art. 24 G vom 24. April 2015)
GESTA: I009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Aufsichtsräte von Unternehmen im Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes werden zu einem Drittel von der Arbeitnehmerschaft und zu zwei Dritteln der Anteilseigner des Unternehmens besetzt.

Das Gesetz gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften in der Regel mehr als 500 bis 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieses Gesetz gilt außerdem für Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern, wenn diese vor dem 10. August 1994 gegründet wurden und keine Familiengesellschaften sind (vgl. § 1, N.1 DrittelbG).

Siehe auch

  • Text des Gesetzes
  • Hörisch, Felix (2009): Unternehmensmitbestimmung im nationalen und internationalen Vergleich – Entstehung und ökonomische Auswirkungen. LIT-Verlag, Berlin und Münster. ISBN 978-3-643-10296-6.

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