Verordnung (EU) 2018/848

Titel: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
Geltungsbereich: EU
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 43 Abs. 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 30. Mai 2018
Veröffentlichungsdatum: 14. Juni 2018
Inkrafttreten: 17. Juni 2018
Anzuwenden ab: 1. Januar 2022
Ersetzt: Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Fundstelle: ABl. L 150, 14. Juni 2018, S. 1–92
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!


Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Titel: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Öko-Verordnung
EG-Öko-Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Landwirtschaftsrecht, Umweltrecht, Naturschutzrecht
Grundlage: EGV insbesondere Art. 37
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 28. Juni 2007
Veröffentlichungsdatum: 20. Juli 2007
Inkrafttreten: 27 Juli 2007
Anzuwenden ab: 1. Januar 2009
Ersetzt durch: Verordnung (EU) 2018/848
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2021
Fundstelle: ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1–23
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Europäische Öko-Verordnung oder EG-Öko-Verordnung) regelt für alle Produktions- und Vermarktungsstufen die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Aquakulturen wie Lebensmittel, Futtermittel oder Saatgut unter der Bezeichnung als ökologisches oder biologisches Produkt in der EU in Verkehr gebracht oder beworben werden dürfen. Sie ist Nachfolgerin der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die sie zum 1. Januar 2009 aufgehoben hat. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aufgehoben, die – zum Teil inhaltsgleich – an ihre Stelle treten wird.

Die erste EG-Verordnung knüpfte an die Basisrichtlinien der Internationalen Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen IFOAM an, in der etwa 750 Verbände aus über 108 Nationen organisiert sind.

Kennzeichnung

Nur Produkte, die mindestens die EU-Öko-Verordnung erfüllen,

  • dürfen die Begriffe Bio-, Öko-, biologisch, ökologisch, oder Synonyme verwenden.
  • dürfen bzw. müssen die Angabe der prüfenden Öko-Kontrollstelle (Kontrollstellen-Code, z. B.: DE-ÖKO-XXX) verwenden.
  • dürfen das europäische Bio-Siegel und gegebenenfalls nationale Bio-Siegel und den Namen und das Logo des Bio-Anbauverbands, dessen Mitglied sie sind, tragen.

Bis Juli 2006 durften noch einige Lebensmittel, deren Warenzeichen mit dem Wort-Bestandteil „bio“ vor Inkrafttreten der Öko-Verordnung eingetragen wurden, den entsprechenden Namensbestandteil benutzen, auch wenn sie nicht biologisch erzeugt werden, beispielsweise „Bioghurt“, „Biofit“ und „Bioreform“.

Nach einem Urteil des BGH vom 13. September 2012 ist die Verwendung der Bezeichnung „BIO-Mineralwasser“ rechtlich grundsätzlich zulässig, die Verwendung eines Bio-Mineralwasser-Zeichens im Sinne eines Bio-Siegels dagegen nicht.

Inhalte

Für Lebensmittel, die aus mehreren Zutaten zusammengesetzt sind, gilt folgende Kennzeichnungsregelung:

  • Besteht das Produkt zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, darf die Bezeichnung biologisch bzw. ökologisch in der Verkehrsbezeichnung geführt werden. Die verbleibenden 5 % konventionellen Zutaten müssen in einer Positivliste der EU-Öko-VO aufgeführt sein, so dass Bio-Produkte in der Regel ausschließlich aus Bio-Zutaten bestehen.
  • Sind weniger als 95 %, aber mindestens 70 % der Zutaten ökologisch erzeugt, dürfen diese in der Zutatenliste als solche gekennzeichnet werden – in der Regel mit einem Sternchen und einer Fußnote.

Die Verordnung regelt auch die Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

Genetisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Produkte dürfen im Öko-Landbau und in der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln nicht verwendet werden. Auch diese Verordnung ist durch die unten genannten Durchführungsverordnungen obsolet.

Die Internationale Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen (IFOAM) als weltweite Dachorganisation, in der etwa 750 Anbauverbände aus über hundert Nationen organisiert sind, hat Basisrichtlinien für den ökologischen Anbau entwickelt, an denen sich die Gesetzgebung der Europäischen Union und die nationalen Regelungen vieler weiterer Staaten weltweit orientierten.

Details der Produktionsvorschriften, der Kontrollvorgaben, der Kennzeichnungsregeln und der Regeln für Drittlandsimporte sind in den Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 und (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 (Regelung der Einfuhren aus Drittländern) enthalten.

Seit Juli 2010 werden alle vorverpackten Produkte nach der Verordnung verbindlich mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet, das als Ergebnis eines Wettbewerbes ausgewählt wurde. Produkte nach diesem Standard werden oft mit kbA (kontrolliert biologischer Anbau) abgekürzt.

Umsetzung

In Deutschland dient der Durchführung sowie der Überwachung der Einhaltung der direkt gültigen Bestimmungen der EU-Verordnung insbesondere das Öko-Landbaugesetz (ÖLG) von 2008. So regelt es die Zulassung der Kontrollstellen, die Überwachung etwa über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die Zollbehörden und enthält es Straf- und Bußgeldvorschriften vor allem zum Schutz vor Irreführung der Verbraucher durch Missbrauch von Öko-/Bio-Kennzeichnungen.

US-amerikanisches Pendant

Als Entsprechung zum EU-Biosiegel kann die US-amerikanische Zertifizierung biologischer Lebensmittel NOP (National Organic Program) gesehen werden. Es wird vom US-amerikanischen Landwirtschaftsministerium vergeben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum Regelungsbereich, Art. 39 zur Aufhebung der vorigen Verordnung zum Regelungsbereich
  2. BGH Urteil vom 13. September 2012 Az. I ZR 230/11
  3. Informationsseiten von Biomineralwasser e.V.
  4. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008
  5. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1235/2008
  6. Neues Logo für alle EU-Bioprodukte (PDF; 60 kB). Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2010.
  7. § 12 ÖLG (zu Strafnormen, § 1 zum Anwendungsbereich)
  8. Website des US-amerikanischen Landwirtschaftsministeriums über die NOP-Zertifizierung (englisch)

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