Die Einantwortung ist eine Besonderheit des österreichischen Erbrechts. Es sieht einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens vor, durch den der Erbe nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses erwirbt.

Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession, durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Bis dahin ist der ruhende Nachlass als juristische Person anzusehen – das heißt, ähnlich wie bei einer GmbH oder Stiftung handelt es sich für hier in der „eigentümerlosen“ Phase um eine Art selbstständiges Vermögen.

Die Bestätigung der Einantwortung erfolgt mit gesondertem Beschluss über die Einantwortung.

In Deutschland geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB).

Literatur

  • Gunter Wesener: „Einantwortung“. Herkunft, Anwendung und Bedeutungen dieses Ausdrucks. In: Markus Steppan u. a. (Hrsg.): Zur Geschichte des Rechts. Festschrift für Gernot Kocher zum 65. Geburtstag (= Grazer rechtswissenschaftliche Studien. Band 61). Graz 2006, S. 485–494.

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