Basisdaten
Titel:Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Kurztitel: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
Abkürzung: EinsatzWVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2030-32
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2861,
ber. S. 2962)
Inkrafttreten am: 18. Dezember 2007
Neubekanntmachung vom: 4. September 2012
(BGBl. I S. 2070)
Letzte Änderung durch: Art. 70 G vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932, 4029)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2025
(Art. 90 G vom 20. August 2021)
GESTA: H006
Weblink: Text des EinsatzWVG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilbeschäftigten der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden, sowie von nicht geringfügig einsatzgeschädigten Bundesbeamten, Bundesrichtern, Arbeitnehmern des Bundes und Helfern des Technischen Hilfswerks.

Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer „Schutzzeit“ von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf.

Nach Beendigung der Schutzzeit kann er einen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter geltend machen, wenn er zu diesem Zeitpunkt von einer verminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 Prozent betroffen ist und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt hat (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes). Wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert, erfolgt die Überführung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit. Das trifft vor allem auf Reservisten zu.

Die Regelung ist auch für Gesundheitsbeschädigungen vorgesehen, die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden. Das zielt hauptsächlich auf Geschädigte mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS).

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