Als elektrischer Betriebsraum wird ein abgesperrter Raum oder Betriebsbereich bezeichnet, welche der Unterbringung von Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen. Anforderungen an solche Räume hat die Bauministerkonferenz im Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (MEltBauVO) definiert. Die MEltBauVO wurde von den Bundesländern direkt, mit landesspezifischen Anpassungen oder in anderer Form übernommen und eingeführt.
Grundsätzlich gelten die Anforderungen für Räume zur Unterbringung von:
- Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
- ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Aufzugsanlagen) und für
- zentralen Batterieanlagen von bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnischen Anlagen (z. B. von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen).
Dabei werden neben allgemeinen Anforderungen (etwa Anordnung, Lage, Lüftung) auch notwendige Eigenschaften hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes (etwa Feuerwiderstand) beschrieben. Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung und einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kann der Zugang zu Betriebsräumen reglementiert sein. Im Regelfall sind aus Sicherheitsgründen diese Räume nur bestimmten und geschulten Personen (z. B. Elektrofachkräften) zugänglich.
Kennzeichnung
- Aktuelle Kennzeichnung
- Veraltete Kennzeichnung mit rotem Blitzpfeil
- Veraltete Kennzeichnung mit Warnzeichen nach DIN 4844-2, zusätzlich Kennzeichnung Notstrom