Erbgenosse ist ein Rechtsbegriff, der vor allem im Mittelalter und in der frühen Neuzeit in unterschiedlichen, aber durchaus verwandten Bedeutungen Verwendung fand.
Erbgenosse bezeichnet dabei
- einen erblich Berechtigten, etwa eines Grundstücks oder eines Rechts (Hofgenosse, Marktgenosse).
- den Besitzer eines Erbes, insbesondere, wenn dieses Erbe aus einem Grundstück bestand.
- einen Miterben.
- einen erblichen Schöffen bzw. Eidgenossen.
Literatur
Creifelds, Rechtswörterbuch, C. H. Beck Verlag.
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