Der Fünfzigerausschuss war ein Gremium, das in der Märzrevolution vom Vorparlament eingesetzt worden war. Das Vorparlament war von einer privaten Initiative berufen worden und wagte es nicht, bereits Vorgaben für die spätere Frankfurter Nationalversammlung und Reichsverfassung zu machen. Das Vorparlament endete am 4. April 1848 und die Nationalversammlung trat am 18. Mai 1848 erstmals zusammen. Für die Zwischenzeit diente der Fünfzigerausschuss als revolutionäres Organ.

Damit hatten Liberale und gemäßigte Linke im Vorparlament einen Kompromiss gefunden. Die Linke wollte das Vorparlament für permanent erklären und eine revolutionäre Regierung einsetzen, Das lehnten die Liberalen ab. Stattdessen war es schließlich ein Ausschuss aus 50 Mitgliedern, der bis zur Nationalversammlung den Bundestag kritisch begleiten sollte. Bei Gefahr für das Vaterland sollte er das Vorparlament wieder einberufen.

Viel ausrichten konnte der Ausschuss nicht. Er intervenierte in Kurhessen, um pazifierend gegen eine Truppenstationierung in Hanau zu wirken. Er konnte nicht verhindern, dass in Preußen neben der Deutschen Nationalversammlung auch ein preußisches Parlament gewählt wurde, was Preußen als Einzelstaat stärkte. Preußen handelte auch in Posen selbstständig und verhinderte es, dass Freiwillige als Volksheer in Schleswig-Holstein eingriffen. Im Falle Österreichs konnte der Fünfzigerausschuss die Tschechen auch mit dem Angebot eines Minderheitenschutzes kaum zur Wahlteilnahme begeistern. Er konnte auch nur protestieren, als Österreich es ablehnte, deutsche Hilfe gegen italienische Forderungen anzunehmen.

Welcker gelang es nicht, dass man eine dreiköpfige Bundesexekutive beim Bundestag einsetzte, auch ein Vorschlag zu einer Parlamentswehr fand keine Mehrheit. Aber der Fünfzigerausschuss prüfte die Regelungen, die die Einzelstaaten zur Wahl der Nationalversammlung erlassen hatten. Jörg-Detlef Kühne: „Insgesamt ist die Bedeutung des Fünfzigerausschusses verfassungspolitisch eher durch das geprägt, was er ablehnt, als durch das, was er befürwortet.“

Mitglieder

Österreich war im Vorparlament mit nur zwei Männern vertreten; Karl von Closen (1786–1856) beantragte mit Erfolg, der Fünfzigerausschuss solle sechs Österreicher kooptieren. Die sechs waren Franz Schuselka, Ernst Schilling, Theodor Friedrich v. Hornbostel, Ignaz Kuranda, Eugen Megerle v. Mühlfeld und Stephan Ladislaus Endlicher.

Quelle

  • Siehe Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1978 (1961). Nr. 78. die Beschlüsse des Vorparlaments vom 31. März und 1. bis 4. April 1848, S. 271–273.

Belege

  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 604.
  2. Günter Wollstein: Deutsche Geschichte 1848–49. Gescheiterte Revolution in Mitteleuropa. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1986, S. 63–65
  3. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 40.
  4. BArch DB 50
  5. Bemerkungen über die von der deutschen Nationalversammlung angenommenen §§ 2 und 3 des Verfassungs-Entwurfs, S. 1.
  6. bundesarchiv.de: Mitglieder des Vorparlaments und des Fünfzigerausschusses (Memento vom 6. August 2011 im Internet Archive)
  7. weitere Schreibweisen: A. C. Wiesner; Adolf W.; Adolf Carl W.; trat auch als Autor hervor, meistens als "A. C. Wiesner". Er beteiligte sich unter anderem an der Erhebung in Wien und flüchtete über die Schweiz, Paris und London nach Amerika, wo er heute bekannter ist als in Europa. Tarnname auch: Alois Karl W.
  8. Liste nach Heinrich Best, Wilhelm Weege: Biographisches Handbuch der Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49. Droste-Verlag, Düsseldorf 1998, S. 378.
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