Dieser Artikel behandelt den Führerschein (Deutschland, Österreich) und die mit diesem dokumentierte Fahrerlaubnis (Deutschland) bzw. Lenk(er)berechtigung (Österreich) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz hat ihr Kategoriensystem an das hier vorliegende angeglichen.

Ausweisformat

Die rund 110 verschiedenen Führerscheinmodelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wurden seit dem 19. Januar 2013 nach geltendem EU-Recht durch den einheitlichen europäischen Führerschein im Scheckkartenformat abgelöst. Seit diesem Datum darf nur noch dieser bei der Neuausstellung ausgegeben werden. Alte Führerscheine haben Übergangsfristen; die Mitgliedstaaten des EWR müssen allerdings sicherstellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen an die aktuelle europäische Führerschein-Richtlinie erfüllen.

Das Kartenformat folgt den Vorgaben von biometrischen Identitätsdokumenten, deshalb enthält der Führerschein ein entsprechendes Lichtbild der Person. Das Foto muss den folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Format 35 mm × 45 mm;
  • Kopf in keine Richtung geneigt;
  • Gesicht gleichmäßig ausgeleuchtet;
  • Gesichtsausdruck neutral;
  • Augen blicken direkt in Richtung Kamera;
  • Hintergrund einfarbig;
  • Bild nicht älter als sechs Monate.

Führerscheinklassen

Mit der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) aus dem Jahr 2006 wurden die Führerscheinklassen und EG-Fahrzeugklassen in der Europäischen Union vereinheitlicht. Eine weitere Differenzierung der Tabelle erfolgt durch Schlüsselzahlen.

Klasse Symbol Beschreibung
Terminologie gemäß EU-Richtlinie (Deutschland, Österreich)
Erwerb Setzt
voraus
Schließt ein Bemerkungen
Kleinkrafträder
AM zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h, bis 4 kW, 50 cm³, bis 270 kg leer. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, bis 6 kW, bis 50 cm³, bis 425 kg leer. ab 16 Jahren bzw. in Österreich und Deutschland ab 15 Jahren, in Italien ab 14 Jahren. Beim Mindestalter ist eine Absenkung bis auf 14 Jahre oder eine Anhebung bis auf 18 Jahre möglich. In Italien dürfen Passagiere erst ab 16 Jahren mitgenommen werden.
Krafträder* / Motorrad
A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW ab 16 bzw. 18 Jahren AM
A2 Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind frühestens ab 18 Jahren (bspw. Griechenland: 20 Jahre) A1, AM Nach zweijährigem Besitz der Klasse A2 ist ein Aufstieg in die unbeschränkte Klasse A möglich. Je nach Land ist dafür zusätzlich eine Prüfung oder ein Kurs notwendig.
A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW Frühestens ab 20 Jahren (bspw. Griechenland: 22 Jahre) bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2. A1, A2, AM Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb entfällt ab dem 24. Lebensjahr.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge
B1 Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse je nach Land ab 16 oder 18 Jahren In den Staaten, in denen diese Klasse nicht eingeführt wurde (z. B. in Deutschland), wird für Fahrzeuge der Klasse B1 die Fahrerlaubnisklasse B benötigt.
B Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer). Je nach Land ab 17 (Begleitetes Fahren) oder ab 18 Jahren AM (in Deutschland), B1.
A1 in Ländern, die Richtlinie 2006/126/EG Art. 6, Ziff. 3b in nationales Recht umgesetzt haben. -> Details
Auch mit Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 4,25 t) oder mit Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t). Letztere Kombination kann durch Schlüsselzahl 96 auf 4,25 t zulässiger Zuggesamtmasse erweitert werden.
C1 Mehrspuriges Kraftfahrzeug bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) ab 18 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse; befristet gültig
C Mehrspurige Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 9 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) Je nach Land oder Sonderbestimmungen 18 oder 21 Jahre B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse; befristet gültig
Omnibusse
D1 Omnibusse mit bis zu 17 Sitzplätzen einschließlich Fahrer und höchstens 8 m Länge ab 21 Jahren B Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse; befristet gültig
D Omnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) Je nach Land ab 21 oder 24 Jahren B D1
D1E und DE, sofern CE vorhanden
Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse; befristet gültig
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Anhänger
BE Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) Je nach Land ab 17 (Begleitetes Fahren) oder 18 Jahren B Anhänger bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
Hinweis: B96 ist keine eigene Führerscheinklasse für Anhänger, sondern nur eine Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 96!
C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, sowie Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t
CE Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge ab 18 Jahren C BE, C1E
D1E und DE sofern D1 bzw. D vorhanden
Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig
D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges)
DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse Je nach Land ab 21 oder 24 Jahren D BE, D1E befristet gültig

* Als Kraftrad gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als dreirädriges Kraftfahrzeug gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

Regelungen in verschiedenen Ländern

Fahrerlaubnisklassen, die nur auf nationaler Ebene ausgestellt werden und gültig sind (Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Mofas etc.), sind in den folgenden Artikeln über besondere nationale Regelungen zu finden:

Krafträder Klasse A1 mit dem Auto-Führerschein Klasse B

Gemäß der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG, Artikel 6, Ziffer 3b können die Staaten die Möglichkeit vorsehen, dass mit dem Führerschein der Klasse B ohne besondere Voraussetzungen ein Motorrad der Klasse A1 gefahren werden kann, aber nur im jeweiligen Land.

„Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;
b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.
Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.“

Richtlinie 2006/126/EG Artikel 6, Ziffer 3b

Die Regelung wurde von Land zu Land unterschiedlich umgesetzt. Sie gilt ebenfalls für Touristen, sofern diese die entsprechenden Auflagen erfüllen:

  • Italien, Lettland: Keine Beschränkung.
  • Portugal: Mindestalter 25 Jahre.
  • Tschechien: Nur Krafträder mit Automatikgetriebe.
  • Slowakei: Nach 2 Jahren und nur Krafträder mit Automatikgetriebe.
  • Belgien: Nach 2 Jahren. Bei Führerscheinen ab 1. Mai 2011 sind zusätzlich 4 Übungsstunden erforderlich.
  • Spanien, Polen: Nach 3 Jahren.
  • Frankreich: Nach 2 Jahren und 7 Übungsstunden Oder: Wenn ein Versicherungsnachweis geführt werden kann, dass innerhalb von 5 Jahren vor dem Jahr 2011 ein entsprechendes Fahrzeug geführt wurde.
  • Österreich: Nach 5 Jahren, 6 Übungsstunden in der Fahrschule oder beim Automobilclub und Eintragung von Schlüsselzahl 111 („Code 111“) im Führerschein.
  • Großbritannien: Übungsstunden.
  • Malta: 10 Übungsstunden.
  • Griechenland: Nach 6 Jahren, Mindestalter 27 Jahre, 5 Übungsstunden und Eintragung von Schlüsselzahl 121.
  • Deutschland: Nach 5 Jahren, Mindestalter 25 Jahre, 13½ Übungsstunden und Eintragung von Schlüsselzahl 196.
  • Ungarn: Nach 5 Übungsstunden (3 Theorie, 2 Praxis), theoretischer und vereinfachter praktischer Prüfung.

In Deutschland dürfen seit 2020 Besitzer einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Durchlaufen einer Zusatzausbildung von vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 1,5 Stunden (gesamt 13,5 Stunden) auch Leichtkrafträder der Klasse A1 führen (EG-Fahrzeugklasse L3e-A1). Dies wird durch die zusätzliche Schlüsselzahl „196“ im Führerschein vermerkt. Außerhalb Deutschlands gilt die Erweiterung nicht. Ein Aufstieg in die Klassen A2 und A, wie beim A1-Führerschein, ist nicht vorgesehen.

Viele „alte“ Auto-Führerscheine fast aller Länder erlauben auch, die Klasse A1 zu fahren, z. B. die der BRD vor dem 1. April 1980. Hierbei handelt es sich dann jedoch um die reguläre Klasse A1 und ist somit auch international gültig. Der Umfang alter Führerscheine aller Mitgliedsländer ist im Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen aufgelistet.

Internationaler Führerschein

Der Internationale Führerschein (auch: zwischenstaatlicher Führerschein (österreichische Variante)) ist ein zeitlich befristetes und weltweit gültiges Zusatzdokument zum nationalen Führerschein, es wird jedoch nur noch selten benötigt. Das Dokument enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen und ist nur in Kombination mit diesem gültig (Internationaler Führerschein nach dem Wiener Abkommen von 1968). Der internationale Führerschein aus dem Pariser Abkommen (1926) und dem Genfer Abkommen (1949) sind für sich alleine gültig.

Innerhalb der Europäischen Union sowie in den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ist der nationale Führerschein weiterhin ausreichend. Ebenso ist das Lenken eines Fahrzeugs in den gerne aufgesuchten Touristenzielen Kanada, Südafrika, Neuseeland und Australien mit dem nationalen Dokument möglich, das Mitführen eines Internationalen Führerscheins ist nicht zwingend erforderlich. In Australien und Neuseeland wird ein englischsprachiger Führerschein verlangt, eine Übersetzung des nationalen Führerscheins reicht jedoch aus. In manchen Bundesstaaten der USA wird der Internationale Führerschein seit Anfang 2009 benötigt; hier wird das Mitführen des „Internationalen Führerscheins gemäß Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968“ empfohlen, obwohl er in den USA nicht offiziell anerkannt ist. Österreich stellt den „Internationalen Führerschein gemäß Genfer Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1949“ aus, den die USA offiziell anerkennen. Die Schweiz stellt jedoch keinen anderen Internationalen Führerschein aus. Deutschland stellt hingegen noch den Internationalen Führerschein nach dem Pariser Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 aus, der z. B. in Ägypten anerkannt wird.

Außerhalb der EU ist das Mitführen eines internationalen Führerscheins grundsätzlich empfehlenswert. Der internationale Führerschein besitzt nur in Verbindung mit der jeweiligen nationalen Fahrerlaubnis Gültigkeit:

Land nur nationaler Führerschein ausreichend zusätzlich Internationaler Führerschein Anmerkung
Europa
EU-Staaten ja -
EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum)
Island, Liechtenstein, Norwegen
ja -
Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien) ja -
Moldawien ja empfohlen
Russland ja empfohlen
Schweiz ja -
Türkei ja -
Ukraine ja empfohlen
Vereinigtes Königreich ja -
Weißrussland mit notariell beglaubigter Übersetzung wird nicht anerkannt
Nordamerika
Dominikanische Republik ja empfohlen -
Haiti - ja -
Kanada ja empfohlen Inzwischen haben alle kanadischen Provinzen mit Deutschland eine Vereinbarung zur Anerkennung des deutschen Führerscheins abgeschlossen.

Mit dem deutschen Führerschein kann bei Besuchsaufenthalten in Kanada je nach Provinz bis zu 60 Tagen bzw. 6 Monaten gefahren werden. Rein vorsorglich ist die Mitnahme des internationalen Führerscheins empfehlenswert.

USA wird geduldet, aber keine Rechtsgrundlage ja, empfohlen In einigen U.S.-Bundesstaaten kann der internationale Führerschein verpflichtend sein.
Mexiko - ja -
Mittel-/Südamerika
Argentinien - ja -
Belize ja - -
Bahamas im Scheckkartenformat für touristische Aufenthalte - -
Bolivien - ja -
Brasilien Grundsätzlich ja, mit Identitätsnachweis (Reisepass) empfohlen Für das Führen von Kfz in Brasilien bei touristischen Aufenthalten reicht grundsätzlich ein nationaler deutscher Führerschein und ein zusätzlicher Identitätsnachweis (Reisepass). Zur Vermeidung von Verständigungsproblemen wird zusätzlich die Mitnahme des internationalen Führerscheins oder eine beglaubigte Übersetzung ins portugiesische empfohlen. Für den grauen deutschen Führerschein ist eine beglaubigte Übersetzung zwingend vorgeschrieben.

Das Führen von Kfz der Klassen C, D und E erfordert in Brasilien das Mindestalter 21. Bei längerem Aufenthalt muss ein zeitlich begrenzter Führerschein in Brasilien ausgestellt werden.

Chile ja empfohlen Für Polizeikontrollen oder Autovermietungen empfiehlt es sich, eine Übersetzung des nationalen deutschen Führerscheins ins spanische mitzuführen. Alternativ ist auch der internationale Führerschein geeignet.
Costa Rica ja, mit Reisepass empfohlen Für Aufenthalte bis zu 3 Monaten genügt das Mitführen des nationalen deutschen Führerscheins mit einem gültigen Reisepass.

Für eventuelle Polizeikontrollen wird aufgrund der Verständigung empfohlen, einen internationalen Führerschein mitzuführen.

Ecuador - ja -
El Salvador ja empfohlen -
Guatemala ja empfohlen -
Guayana - ja Fahren eines Kfz nur mit lokalem Führerschein gestattet, der gegen Vorlage des deutschen oder Internationalen Führerscheins erworben werden kann.
Honduras - ja -
Jamaika - ja -
Kolumbien ja empfohlen -
Kuba ja - Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss der deutsche Führerschein in einen kubanischen Führerschein umgeschrieben werden.
Nicaragua ja - Der nationale deutsche Führerschein wird für touristische Kurzaufenthalte anerkannt.
Paraguay - ja Internationaler Führerschein nur für 90 Tage anerkannt. Für Aufenthalte über 90 Tage ist grundsätzlich eine paraguayische Fahrerlaubnis erforderlich.
Panama ja - Touristen können bis zu 90 Tage mit einem deutschen Führerschein in Panama fahren. Für einen Zeitraum darüber hinaus wird eine panamarische Fahrerlaubnis benötigt.
Peru ja ja Der deutsche nationale Führerschein und der internationale Führerschein werden anerkannt.

Empfehlenswert ist eine spanischsprachige Übersetzung des nationalen deutschen Führerscheins, wenn kein internationaler Führerschein mitgeführt wird.

Suriname - ja -
Uruguay im Scheckkartenformat für touristische Aufenthalte - Der deutsche Führerschein im Scheckkartenformat wird für touristische Aufenthalte als ausreichend anerkannt.
Venezuela - ja -
Australien/Ozeanien
Australien ja, wird geduldet zusätzlich empfohlen -
Neuseeland - ja Mit dem nationalen Führerschein plus Übersetzung oder internationalem Führerschein darf bis zu 12 Monate gefahren werden.
Fidschi - ja -
Nauru - ja -
Salomonen - ja -
Vanuatu - ja -
Asien
Afghanistan - ja Es liegen keine gesicherten Informationen vor, welche rechtlichen Bestimmungen zum Führerschein in Afghanistan angewendet werden.
Aserbaidschan - ja -
Armenien ja empfohlen Bei einem längeren Aufenthalt oder bei einem Kauf eines Kfz wird grundsätzlich ein armenischer Führerschein benötigt.
Bahrain - ja -
Bhutan - ja -
Brunei Darussalam - ja -
China - - Ausländische bzw. internationale Führerscheine werden in China nicht anerkannt.

Für Aufenthalte bis zu 3 Monate kann eine vorläufige Fahrerlaubnis erworben werden. In der Regel muss noch zusätzlich eine Fahrprüfung abgelegt werden.

Georgien ja ja Ein in der EU ausgestellter Führerschein bzw. der internationale Führerschein (1949, 1968) werden anerkannt.
Hongkong ja empfohlen -
Indien - ja -
Indonesien - ja -
Irak - ja -
Iran - ja -
Israel ja - Nach 12 Monaten mit ständigem Wohnsitz muss der Führerschein umgeschrieben werden.
Japan nur mit Übersetzung der JAF - In Japan wird eine Übersetzung des nationalen Führerscheins gefordert, die bis zu einem Jahr nach Einreise gültig ist. Die Übersetzung kann von der Japan Automobile Federation (JAF) erstellt werden, die in großen Städten „International Service Counter“ betreibt. Die Gebühren betragen 3000 Yen (ca. 24,- Euro) und sind in der Landeswährung zu entrichten. Einige spezialisierte Reisebüros in Deutschland bieten die Übersetzung vor einer Reise als Service an.
Jemen - ja -
Jordanien ja empfohlen -
Kambodscha - ja Für deutsche Inhaber der Visum-Kategorie T ist der internationale Führerschein in Verbindung mit dem nationalen Deutschen Führerschein ausreichend.
Katar ja ja Der nationale deutsche Führerschein gilt nur 7 Tage lang. Danach muss man sich eine „Temporary Visitor’s Driving Licence“ ausstellen lassen.

Mit dem internationalen Führerschein in Verbindung mit den deutschen nationalen Führerschein kann bis zu 6 Monate ab Einreise gefahren werden.

Kuwait - ja -
Laos - ja -
Libanon - ja Es wird der internationale Führerschein nach dem Pariser Abkommen (1926) benötigt, da Libanon nicht Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (1968) ist.
Macau ja empfohlen -
Malaysia - ja Für Kurzaufenthalte ist der nationale deutsche Führerschein in Verbindung mit dem internationalen Führerschein ausreichend.
Mongolei mit Übersetzung ja Der deutsche Führerschein wird in Verbindung mit einer Übersetzung von einem amtlichen Übersetzer für Aufenthalte bis zu einem Jahr anerkannt.

Mit der Übersetzung gleichwertig ist auch ein internationaler Führerschein.

Myammar - - Keine Anerkennung deutscher und internationaler Führerscheine.
Nordkorea - - Das Führen von Kraftfahrzeugen ist in Rahmen einer touristischen Reise nicht möglich. Ausländische Führerscheine werden nicht anerkannt.
Oman ja empfohlen Für Aufenthalte, die mehr als 3 Monate überschreiten wird ein omanischer Führerschein benötigt.
Osttimor - ja -
Philippinen ja - Der deutsche Führerschein ist für Aufenthalte bis zu drei Monaten ausreichend.
Saudi-Arabien - ja Seit Juni 2018 dürfen auch Frauen Auto fahren.
Sri Lanka - ja Der Inhaber des int. Führerscheins muss ein Antrag für ein "Recognition Permit" bei der Automobile Association of Ceylon als Anerkennung des deutschen Führerscheins stellen.
Syrien - ja Es wird der internationale Führerschein nach dem Pariser Abkommen (1926) benötigt, da Syrien kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (1968) ist.
Südkorea - ja Internationale Führerscheine beider Abkommen sind gültig; seit 01.01.2002 gilt ebenso der internationale Führerschein nach dem Abkommen von 1968, aber eingeschränkt auf 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
Tadschikistan - ja -
Taiwan - ja -
Thailand - ja Ab dem 01.05.2021 ist nur noch der internationale Führerschein nach dem Abkommen von 1968 gültig. Der internationale Führerschein nach dem Straßenverkehrsabkommen von 1926 ist in Thailand ab dem 01.05.2021 nicht mehr gültig!

Wichtig ist weiterhin, dass der deutsche Führerschein der Klasse B nur zum Fahren eines 50 ccm-Motorrad/Moped berechtigt, die meisten Mopeds in Thailand jedoch 125 ccm und mehr aufweisen. Für einen üblichen 125-ccm-Roller ist also die A1-Fahrerlaubnisklasse zwingend erforderlich. Für ein Motorrad/Moped über 125 ccm ist sogar die Fahrerlaubnisklasse A2 oder A erforderlich. Bei einem Unfall hat man keinerlei Versicherungsschutz, wenn man nicht die erforderliche Fahrerlaubnisklasse nachweisen kann. Der Verleiher kontrolliert das Vorliegen der erforderlichen Fahrberechtigung nur selten.

Usbekistan ja - Eine Übersetzung des deutschen Führerscheins ins Russische oder Usbekische kann für die Interaktion mit den lokalen Behörden (bsp. Polizeikontrolle) vorteilhaft sein.
Vereinigte Arabische Emirate ja empfohlen Abhängig von der Mietwagenfirma und Standort wird häufig ein internationaler Führerschein verlangt.
Vietnam - ja Das Fahren von Motorrädern/Motorrollern mit >50ccm ist mit einem Führerschein der Klasse B nicht erlaubt.
Afrika
Ägypten - ja Für Ägypten wird der internationale Führerschein nach dem Pariser Übereinkommen (1926) benötigt, da Ägypten kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens (1968) ist.
Äquatorialgunea - ja
Äthiopien ja empfohlen Das Führen von Kraftfahrzeugen ist mit einem gültigen nationalen oder internationalen Führerschein innerhalb der ersten 45 Tage gestattet, danach muss ein äthiopischer Führerschein beantragt werden, den ausländische Staatsangehörige nur in Addis Abeba beantragen können.
Algerien ja empfohlen -
Angola - ja Für den deutschen Führerschein sollte eine Übersetzung in portugiesischer Sprache mitgeführt werden.
Benin - ja -
Botsuana mit amtlicher Übersetzung ja -
Burkina Faso ja empfohlen Gegen Vorlage des deutschen Führerscheins kann eine temporäre Fahrerlaubnis ausgestellt werden.
Cabo Verde - ja -
Dschibuti ja ja Ein nationaler deutscher Führerschein oder ein internationaler Führerschein werden anerkannt.
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) - ja -
Eritrea - ja -
Demokratische Republik Kongo - ja Trotz internationalen Führerschein kann die Anerkennung verweigert werden, die Weiterfahrt untersagt und zu Zahlungen aufgefordert werden.
Gabun ja empfohlen Von offizieller Seite ist nur der nationale deutsche Führerschein mit französischer Übersetzung vorgeschrieben. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird der internationale Führerschein empfohlen.
Gambia - ja -
Ghana - ja -
Guinea ja empfohlen -
Guinea-Bissau - ja -
Kamerun - ja
Kenia - ja -
Lesotho mit beglaubigter Übersetzung ins Englische ja -
Libyen - ja -
Madagaskar - ja -
Mali - ja -
Marokko ja ja Der nationale deutsche Führerschein ist für Aufenthalte von bis zu einem Jahr ausreichend, bei längerem Aufenthalt muss eine marokkanische Fahrerlaubnis beantragt werden.

Für nationale Führerscheine aus Ländern, mit welchen Marokko keine Gegenseitigkeitsvereinbarungen abgeschlossen hat, wird der internationale Führerschein benötigt.

Malawi - ja -
Mauretanien - ja -
Mauritius - ja In Verbindung mit einem nationalen deutschen Führerschein, der mind. ein Jahr alt sein muss.

Bei der Verkehrsabteilung des Polizeihauptquartiers in Port Louis, Line Barracks kann ersatzweise eine temporäre Fahrerlaubnis ausgestellt werden, wenn man den internationalen Führerschein nicht besitzt. Der nationale deutsche Führerschein im Scheckkartenformat wird in der Praxis toleriert.

Namibia - ja Alternativ amtliche Übersetzung des Führerscheins in Englisch möglich.
Niger - ja -
Republik Kongo - ja -
Südafrika - ja -
Sambia - ja -
Senegal - ja -
Seychellen ja - -
Sierra Leone - ja -
Simbabwe - ja -
Swasiland (Eswatini) - ja -
Sudan - ja -
Südsudan - ja -
Togo im Scheckkartenformat empfohlen -
Tschad - ja -
Tunesien ja empfohlen -
Zentralafrikanische Republik - ja -

Quelle:

Einzelnachweise

  1. Anm.: In den österreichischen Rechtsmaterialien, selbst auch innerhalb eines einzelnen Gesetzes, kommt sowohl Lenkerberechtigung (Abfragelink im RIS) als auch Lenkberechtigung (Abfragelink) vor.
  2. Richtlinie 2006/126/EG (PDF) (Führerscheinrichtlinie).
  3. 1 2 3 4 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein.
  4. Motorradführerschein: Führerscheinklassen A, A1, A2 und AM. ADAC, abgerufen am 11. März 2020.
  5. In Deutschland gibt es hierzu Ausnahmeregelungen, siehe Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)#Dreirädrige Fahrzeuge
  6. Arrêté du 17 décembre 2010 relatif aux conditions requises pour la conduite des motocyclettes légères et des véhicules de la catégorie L5e par les titulaires de la catégorie B du permis de conduire (Version 2. März 2022). 6. März 2022 (französisch).
  7. Tagesordnungen & Termine. In: Bundesrat.de. Abgerufen am 18. Januar 2020.
  8. Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen, abgerufen am 25. Oktober 2020
  9. Motorrad + Touren: Internationales Abkommen über den Strassenverkehr von 1949. In: Motorrad und Touren. 1. August 2018, abgerufen am 29. Juli 2023 (deutsch).
  10. Motorrad + Touren: Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926. In: Motorrad und Touren. 1. August 2018, abgerufen am 29. Juli 2023 (deutsch).
  11. Internationaler Führerschein. 26. März 2021, abgerufen am 17. Juli 2023 (deutsch).
  12. Internationaler Führerschein. 26. März 2021, abgerufen am 17. Juli 2023 (deutsch).
  13. Belarus. Auswärtiges Amt, 14. Oktober 2022, abgerufen am 5. Januar 2023.
  14. Auswärtiges Amt: Dominikanische Republik: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  15. Auswärtiges Amt: Haiti: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung). Abgerufen am 19. August 2023.
  16. Auswärtiges Amt: Kanada: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  17. Auswärtiges Amt: Führerschein. Abgerufen am 18. August 2023.
  18. Auswärtiges Amt: USA / Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  19. Auswärtiges Amt: Mexiko: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  20. Auswärtiges Amt: Argentinien: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  21. Auswärtiges Amt: Belize: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  22. Auswärtiges Amt: Bahamas: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  23. Auswärtiges Amt: Bolivien: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  24. Auswärtiges Amt: Brasilien: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  25. Auswärtiges Amt: Chile: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  26. Auswärtiges Amt: Costa Rica: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  27. Ecuador: Reise- und Sicherheitshinweise, Auswärtiges Amt, Stand - 29.07.2019
  28. Auswärtiges Amt: El Salvador: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 17. Juli 2023.
  29. Auswärtiges Amt: Guatemala: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  30. Guyana: Reise- und Sicherheitshinweise, Auswärtiges Amt, Stand - 29.07.2019
  31. Auswärtiges Amt: Honduras: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 26. Juli 2023.
  32. Auswärtiges Amt: Jamaika: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 26. Juli 2023.
  33. Auswärtiges Amt: Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  34. Auswärtiges Amt: Kuba: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  35. Auswärtiges Amt: Nicaragua: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  36. Paraguay: Reise- und Sicherheitshinweise, Auswärtiges Amt, Stand - 29.07.2019
  37. Auswärtiges Amt: Panama: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  38. Auswärtiges Amt: Peru: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 18. August 2023.
  39. Suriname: Reise- und Sicherheitshinweise, Auswärtiges Amt, Stand - 29.07.2019
  40. Auswärtiges Amt: Uruguay: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 29. Juli 2023.
  41. Auswärtiges Amt: Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung). Abgerufen am 28. Juli 2023.
  42. Auswärtiges Amt: Fidschi: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 27. Juli 2023.
  43. Auswärtiges Amt: Nauru: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 29. Juli 2023.
  44. Auswärtiges Amt: Salomonen: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 28. Juli 2023.
  45. Auswärtiges Amt: Vanuatu: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. August 2023.
  46. Auswärtiges Amt: Afghanistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung). Abgerufen am 18. August 2023.
  47. Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung). Abgerufen am 13. August 2023.
  48. Auswärtiges Amt: Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung). Abgerufen am 13. August 2023.
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