Die Forschungsstelle Abmahnwelle e. V. war eine Selbsthilfeeinrichtung für Betroffene von Massenabmahnungen mit Sitz in Gelsenkirchen, ursprünglich Geislingen an der Steige.
Zielsetzung
Das Webprojekt sah seine Aufgabe im Bereich der Forschung, Dokumentation und Information zum Abmahnwesen. Die Satzung des Vereines beinhaltete:
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Anwendung der Abmahnung als Instrument zur außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und der Beteiligung an der Rechtsfortbildung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts im Internet und des Datenschutzrechts. Es sollen Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht, wissenschaftliche Veranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen zu diesem Bereich gesammelt, ausgewertet und u. a. im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Aktivitäten
Zu diesem Zweck sammelte der Verein aktuelle Abmahnungen; er wollte so für die Bedeutung der Abmahnung sensibilisieren, um Abgemahnten zu ermöglichen, eine berechtigte von einer unseriösen Abmahnung unterscheiden zu können. Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) dürften keine rechtsverbindliche Auskunft erteilt werden, weshalb die Website des Projekts in erster Linie als zentrale Anlaufstelle, Informationssammlung und „Selbsthilfeforum“ aufgebaut war. Im „Selbsthilfeforum“ erfolgten in der Vergangenheit jedoch unzulässige Rechtsberatungen, die durch das LG Ulm/OLG Stuttgart (zwei Fälle) bzw. das LG Essen/OLG Hamm unterbunden wurden (alle Entscheidungen sind rechtskräftig). Ein weiteres Urteil wegen Nichtbeachtung des Datenschutzes erging 2006 durch das AG München gegen diesen Verein.
Daneben führte die Forschungsstelle gelegentlich auch Feldexperimente durch; beispielsweise beschäftigte sich eine Untersuchung vom März 2004 mit unzulässig genutzten Stadtplänen; festgestellt wurde dabei, dass das Rechtsmittel der Abmahnung in den meisten Fällen unnötig sei: Die Betroffenen reagierten auch ohne „Abmahnkeule“ umgehend und entfernten die strittigen Inhalte von ihren meist privaten Homepages. Aufgrund dieser Erfahrungen forderte die Forschungsstelle eine Gesetzesänderung nach dem Motto „Erst warnen, dann mahnen“. Dieser Ansicht folgten die Gerichte jedoch nicht. So sprach das LG Berlin (Az.: 16 O 380/05) dem Rechteinhaber mit Urteil vom 21. Februar 2005 555,60 Euro an Abmahnkosten und 6920,- Euro an Schadensersatz zu.
Die Forschungsstelle wurde 2015 geschlossen.