Goldfranken | |
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Staat: | Mitgliedsländer der Internationalen Fernmeldeunion und des Weltpostvereins |
Unterteilung: | 100 Centimes |
ISO-4217-Code: | XFO |
Abkürzung: | Gfr. |
Wechselkurs: (fix) |
k. A. |
Der Goldfranken war zwischen 1920 und 2003 eine internationale Fiktiv-Währung zur Abrechnung von Post- und Fernmeldeleistungen. Als Abkürzungen gab es Gfr. sowie das ISO-4217-Symbol XFO. Heutzutage werden zu diesem Zweck Sonderziehungsrechte verwendet.
Geschichte
Der Goldfranken entsprach dem Franc germinal, welcher von Napoléon Bonaparte am 7. Germinal XI (28. März 1803) gesetzlich festgelegt wurde. Der Goldfranken hat als Münze in Frankreich nie existiert, die kleinste Goldmünze in Frankreich war die 5-Francs-Münze, üblich waren 10- und 20-Francs-Münzen. 1-Franc-Münzen wurden in Silber geprägt. 10 Francs entsprachen 2,9032 Gramm Feingold.
Bis zum Weltpostkongress in Madrid 1920 diente zwischen den Postvereinsländern die Frankenwährung der Lateinischen Münzunion als Grundlage für die Gebührenfestsetzung und die Abrechnung. Man ging dabei von der Annahme aus, dass dieser ein unveränderlicher Wertmaßstab sei. Bis vor dem Ersten Weltkrieg war dies auch der Fall gewesen, unabhängig davon, ob man sich bei Preisfestsetzungen und Zahlungen zum Beispiel des schweizerischen Franken oder des französischen Franc bediente. Als sich infolge des Krieges der Wert der Münzeinheiten in den verschiedenen Frankenländern völlig verschob und es schließlich so viele Frankenwährungen gab, wie Frankenländer vorhanden waren, entstanden Zweifel, die auch dadurch nicht zu beheben waren, dass man, wie es zeitweilig meist geschah, die im Wert am höchsten stehende Währung – vorwiegend die Schweizer Währung – grundlegend machte. Zur Beseitigung der Schwierigkeiten nahm der Postkongress in Madrid 1920 nach langen Verhandlungen den Goldfranken als Grundlage für die Gebührenfestsetzung und die Ausgleichung der Abrechnung an. Nach dem Weltpostvertrag von Madrid sollte der Wert des Goldfranken gleich sein:
„der Menge Goldes (nach Gewicht und Feingehalt), wie sie dem Münzfuß der Länder, die den Franken als Münzeinheit haben, nach der geltenden Gesetzgebung entspricht“
Dem Werte des Goldfranken sollten alle Vereinsländer die Gebühren in der eigenen Währung zwar grundsätzlich so genau wie möglich anpassen; doch war den Vereinsländern die Festsetzung der Gegenwerte für die Gebührensätze im Briefverkehr weitgehend freie Hand gelassen, dass die Gegenwerte über den Goldwert nicht hinausgehen durften. Zur Umrechnung des Goldfranken in die Währungen der einzelnen Länder musste nach den vom Postkongress in Madrid gefassten Beschlüsse der Devisenkurs eines Landes gewählt werden, dessen Währungssystem folgende Bedingungen erfüllte:
- Einlösbarkeit des Papiergeldes in das dem Nennwert dieses Geldes entsprechende eigentliche Goldgeld,
- Freiheit der Goldausfuhr (diese Bedingungen erfüllte vor allem das Währungssystem der Vereinigten Staaten von Amerika, so dass die Umrechnung der Goldfrankenbeträge in Beträge von Landeswährungen und umgekehrt in der Regel über den amerikanischen Dollar erfolgte).
Die Zahlung in Gold war grundsätzlich zulässig. Bei Verwendung von Wechseln war zu unterscheiden, ob das Gläubigerland beide Bedingungen erfüllte oder nicht. Im ersteren Falle war der Schuldbetrag stets in die Währung des Gläubigerlandes nach dem Pariverhältnis der Goldmünzen (d. i. des Goldfranken zum Goldgeld des Gläubigerlandes) umzuwandeln und mit der so festgestellten Summe zu zahlen. Im zweiten Falle war, wenn die Verwaltungen nichts anderes vereinbart hatten, der Schuldbetrag zunächst in die Währung eines die obigen Bedingungen erfüllenden Landes nach dem Pariverhältnis der Goldmünzen umzuwandeln; die so berechnete Summe war dann in die Währung des Gläubigerlandes nach dessen Devisenkurs, ausnahmsweise auch in die Währung eines anderen Landes, umzurechnen und mit dem so ermittelten Betrage zu zahlen.
Der Postkongress in Stockholm 1924 hatte den Goldfranken als Wertmaßstab für die Gebührenfestsetzung und die Begleichung der Abrechnungen beibehalten. Gewicht und Feingehalt der zwischenstaatlichen Münzeinheit wurden jedoch im Vertrag festgelegt und es wurde, um von der Bezugnahme auf eine bestimmte Ländergruppe abzusehen, der Begriff des Goldfranken dahingehend geändert, dass als Goldfranken der Franken zu 100 Centimes im Gewicht von 10/31 Gramm und mit einem Feingehalt von 0,900 festgelegt wurde. Für die Gebührenfestsetzung wurde der Grundsatz beibehalten, dass die in jedem Vereinsland festzusetzenden Gebühren für alle Gattungen von Postsendungen dem Werte des Goldfranken so genau wie möglich zu entsprechen haben. Beim Briefverkehr wurde aber die Freiheit der Verwaltungen, die Gebühren weitgehend nach eigenem Ermessen festzusetzen, dahin eingeschränkt, dass sich die tatsächlich erhobenen Gebühren innerhalb bestimmter Mindest- und Höchstsätze zu halten haben. Die Grundsätze über die Begleichung von Schuldbeträgen änderte der Postkongress in Stockholm dahin, dass Schuldbeträge fortan grundsätzlich in Gold oder in der Währung eines Landes zu begleichen sind, wo Papiergeld auf Sicht gegen Gold eingetauscht wird und wo Einfuhr und Ausfuhr des Goldes frei sind. Nur wenn Schuldner- und Gläubigerland einverstanden sind, konnten künftig Wechsel in der Währung des Gläubigerlandes benutzt werden; in diesem Falle wurde der Goldfrankenbetrag über die Währung eines Goldwährungslandes in die Währung des Schuldnerlandes und aus dieser in die Währung des Gläubigerlandes umgewandelt.
Einführung
Auf dem Weltpostkongress 1920 in Madrid wurde der fiktive Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm mit 9/31 Gramm Feingehalt Gold, als Vereinswährung im Weltpostvertrag, eingeführt. In Goldfranken wurden alle Gebührensätze des Weltpostvertrages und seiner Nebenabkommen festgelegt. In Goldfranken wurden die Abrechnungen im Briefpostdienst (Briefdurchgangskosten und Gebühren für Antwortscheine) sowie im Paketpostdienst (Gebührenvergütungen von Land zu Land) aufgestellt. Die Rechnungseinheit diente dem Weltpostvertrag um Gebühren und Vergütungssätze einheitlich auszudrücken. Als der Weltnachrichtenvertrag von 1932 den Welttelegraphenvertrag von 1875 ablöste, wurden Zweckbestimmung und Definition des Goldfranken als Artikel 32 in den Vertrag übernommen. Deutschland ging bis 1923 dazu über, auch die Gebührensätze für den Verkehr mit den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, mit Luxemburg und auch mit Danzig in Goldfranken zu vereinbaren. Der Goldfranken als Rechnungsgrundlage für den Internationalen Antwortschein wurde 1986 durch das Sonderziehungsrecht ersetzt.
Auch im internationalen Eisenbahnverkehr wurde der Goldfranken als Verrechnungseinheit verwendet, etwa wenn die Eisenbahngesellschaften die Gebühren für die Nutzung von Wagen anderer Gesellschaften im Rahmen des Regolamento Internazionale delle Carrozze (RIC) verrechneten.
Rechtliches
Die auf dem Weltpostkongress in Stockholm 1924 beschlossene Definition des Goldfranken ist von den folgenden Kongressen und auch vom Kongress 1952 in Brüssel bestätigt worden. Für die Begleichung von Schuldbeträgen gab es folgende Möglichkeiten:
- nach der Wahl der Schuldnerverwaltung in Gold oder mit im Gläubigerland auf Sicht zahlbaren Wechseln oder Schecks, die in der Währung eines Landes ausgestellt sind, in dem eine dazu befugte Notenausgabeanstalt Gold oder goldwerte Devisen gegen Landesgeld zu festgelegten Sätzen kauft und verkauft; Schecks und Wechsel können jedoch nach besonderer Vereinbarung in der Währung des Gläubigerlandes auch dann ausgestellt werden, wenn diese den vorstehenden Bedingungen nicht entspricht.
- nach Vereinbarung zwischen Schuldner- und Gläubigerverwaltung durch Vermittlung einer Bank, die dem Überweisungsverkehr der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel angeschlossen ist, oder durch jedes andere vereinbarte Verfahren.
- nach den Bestimmungen besonderer etwa zwischen den Ländern bestehender Zahlungsabkommen, denen die betreffenden Verwaltungen unterliegen. Zahlungen sind grundsätzlich so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der festgestellten Abrechnungen zu leisten.
Für die nach dem Zweiten Weltkrieg schrittweise wieder aufgenommenen abrechnungspflichtigen Auslandspostdienste konnte die Deutsche Bundespost einen geordneten internationalen Zahlungsausgleich erst mit Beginn des Jahres 1949 wieder durchführen. Da die Deutsche Mark (DM) zu diesem Zeitpunkt noch keine eigene Goldparität hatte, sondern fest an den US-Dollar gebunden war, wurde nur dieser als Goldwährung zur Umrechnung von Goldfrankenbeträgen benutzt. Die Umrechnung erfolgte nach dem vom Alliierten Kontrollrat im Circulaire Nr. 43/1948 des Internationalen Büros des Weltpostvereins veröffentlichten Kurs von 1 US-Dollar = 3,060977 Goldfranken (3,060977 × 0,2903 [=1 XFO]= 0,8886 Gramm Gold, entspricht dem damaligen Goldpreis von 35 US-Dollar pro Feinunze). Im Übrigen wurde weitgehend von der im Weltpostvertrag gegebenen unter c) erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach den Bestimmungen der besonderen Zahlungsabkommen zu verfahren, die die Bundesrepublik Anfang der 1950er Jahre mit zahlreichen Ländern abgeschlossen hatte und wonach Schuldbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch in DM, die insoweit schon als Devise anerkannt wurden, beglichen werden konnte.
Wechselkurse
Jede öffentliche Verwaltung setzte den offiziellen Umrechnungskurs des Goldfranken zur nationalen Währung fest und teilte ihn der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) mit, die die Kurse regelmäßig veröffentlichte. Vor dem Ersten Weltkrieg hatte der Goldfranken einen offiziellen Gegenwert von 0,85 Goldmark ℳ. Während der Inflation erreichte der Goldfranken am 21. November 1923 mit einer Billion Papiermark den höchsten Wert. Nach dem Münzgesetz vom 30. August 1924 ergab sich ein Gegenwert von 0,81 Reichsmark, der von der deutschen Verwaltung für Abrechnungszwecke benutzt wurde. Zur Errechnung der Erhebungsgebühr wurde jedoch der Goldfranken im Mittel mit 0,85 ℛℳ angesetzt, nach dem 1. April 1937 mit 0,82 ℛℳ. Am 21. Juni 1948 wurde der Gegenwert auf 1,089 DM festgesetzt, am 1. November 1948 auf etwa 1,20 DM. Von 1952 bis zum 4. März 1961 galt ein Gegenwert für den Goldfranken von 1,372 DM, der durch die Aufwertung der DM am 5. März 1961 auf 1,307 DM verbessert wurde.
Datum | Währung | Inflationsbereinigt würde dies heute … betragen | Anmerkungen |
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1914 | 0,85 ℳ | 5,21352 Euro | |
1923 | 1.000.000.000.000 Papiermark (1 Billion) | – | Für die Inflationsjahre 1922 und 1923 ist die Umrechnung mit Jahreswerten nicht sinnvoll. Daher sind Preise aus der Zeit der Hyperinflation nicht sinnvoll umrechenbar. Eine Billion Papiermark entsprach einer Rentenmark. |
30. August 1924 | 0,81 Reichsmark (ℛℳ) | 3,79727 Euro | Zur Errechnung der Erhebungsgebühr wurde jedoch der Goldfranken im Mittel mit 0,85 ℛℳ (3,98478 Euro) angesetzt. |
1925 | 0,81 ℛℳ | 3,50301 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,676 Euro) |
1926 | 0,81 ℛℳ | 3,49602 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,66866 Euro) |
1927 | 0,81 ℛℳ | 3,35833 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,52417 Euro) |
1928 | 0,81 ℛℳ | 3,27322 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,43487 Euro) |
1929 | 0,81 ℛℳ | 3,22485 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,3841 Euro) |
1930 | 0,81 ℛℳ | 3,35224 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,51778 Euro) |
1931 | 0,81 ℛℳ | 3,6477 Euro | " 0,85 ℛℳ (3,82783 Euro) |
1932 | 0,81 ℛℳ | 4,11704 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,32035 Euro) |
1933 | 0,81 ℛℳ | 4,20966 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,41754 Euro) |
1934 | 0,81 ℛℳ | 4,10298 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,3056 Euro) |
1935 | 0,81 ℛℳ | 4,03837 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,23779 Euro) |
1936 | 0,81 ℛℳ | 3,99048 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,18754 Euro) |
bis 31. März 1937 | 0,81 ℛℳ | 3,97063 Euro | " 0,85 ℛℳ (4,16671 Euro) |
1. April 1937 | 0,82 ℛℳ | 4,01965 Euro | |
1938 | 0,82 ℛℳ | 4,00363 Euro | |
1939 | 0,82 ℛℳ | 3,98371 Euro | |
1940 | 0,82 ℛℳ | 3,86393 Euro | |
1941 | 0,82 ℛℳ | 3,77337 Euro | |
1942 | 0,82 ℛℳ | 3,67775 Euro | |
1943 | 0,82 ℛℳ | 3,62697 Euro | |
1944 | 0,82 ℛℳ | 3,55237 Euro | |
1945 | 0,82 ℛℳ | 3,4725 Euro | |
1946 | 0,82 RM | 3,17995 Euro | |
1947 | 0,82 RM | 2,97469 Euro | |
bis 20. Juni 1948 | 0,82 RM | 2,37728 Euro | |
21. Juni 1948 | 1,089 DM | 3,15715 Euro | |
1. November 1948 | 1,200 DM | 3,47895 Euro | |
1949 | 1,200 DM | 3,51765 Euro | |
1950 | 1,200 DM | 3,75817 Euro | |
1951 | 1,200 DM | 3,49272 Euro | |
1952 | 1,372 DM | 3,91121 Euro | |
1953 | 1,372 DM | 3,97885 Euro | |
1954 | 1,372 DM | 3,963 Euro | |
1955 | 1,372 DM | 3,90828 Euro | |
1956 | 1,372 DM | 3,80183 Euro | |
1957 | 1,372 DM | 3,72728 Euro | |
1958 | 1,372 DM | 3,64348 Euro | |
1959 | 1,372 DM | 3,62175 Euro | |
1960 | 1,372 DM | 3,56472 Euro | |
bis 4. März 1961 | 1,372 DM | 3,47777 Euro | |
ab 5. März 1961 | 1,307 DM | 3,31301 Euro | |
1962 | 1,307 DM | 3,22277 Euro | |
1963 | 1,307 DM | 3,12891 Euro | |
1964 | 1,307 DM | 3,05557 Euro | |
1965 | 1,307 DM | 2,96083 Euro | |
1966 | 1,307 DM | 2,86624 Euro | |
1967 | 1,307 DM | 2,8128 Euro | |
1968 | 1,307 DM | 2,7685 Euro | |
1969 | 1,307 DM | 2,71955 Euro | |
Siehe auch
Literatur
- René Sédillot: Le Franc. Histoire d’une monnaie des origines à nos jours. Paris: Sirey, 1953.
- Handwörterbuch des Postwesens:
- 1. Auflage; Berlin und Frankfurt (Oder), 1926, S. 273.
- 2. völlig umgearbeitete Auflage; Frankfurt am Main, 1953, S. 334.
- Handwörterbuch des elektrischen Fernmeldewesens. 2. Auflage. Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen, Berlin 1970, S. 749 (Basse)
- Deutsche Verkehrs-Zeitung (DVZ), Berlin
- 1920, S. 345
- 1921, S. 57 und S. 341 ff
- 1922, S. 5
- Denkschrift zu den Weltpostvereinsverträgen von Madrid (DVZ 1921, S. 341 ff.; Archiv 1925, S. 221 ff.)
- Denkschrift zu den Weltpostvereinsverträgen von Stockholm (Archiv 1925 S. 232 ff.)
- Zeitschrift für das Post- und Fernmeldewesen (ZPF); mit Unterstützung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen herausgegeben und verlegt im Josef Keller Verlag
- 1951, S. 554
- Zeitschrift für Rechts-, Verwaltungs- und Verkehrswissenschaft der Deutschen Bundespost. Archiv für das Post- und Fernmeldewesen; Bonn.
- Heft 7/1967
- Jean Davezac, Joseph Pouillès: Vom Goldfranken zu einer neuen Rechnungseinheit im Post- und Fernmeldewesen, Jahrgang: 30, Heft 3/1978, S. 213–219.
- Hans Friedrich Leinung: Die Anpassung der Vereinswährung des Weltpostvereins an die Wandlungen im Weltwährungssystem. Jahrgang: 32, Heft 3/1980, S. 209–218.
- Herzog S. 24
- Weltnachrichtenverträge bzw. Internationale Fernmeldeverträge
- Union Postale, Nr. 5/1951, S. 72 ff.
Einzelnachweise
- ↑ René Sédillot, S. 172 f.
- 1 2 3 4 5 6 Handwörterbuch des Postwesens. 2. Auflage, S. 334.
- 1 2 Handwörterbuch des elektronischen Fernmeldewesens, 2. Auflage, S. 749.
- ↑ Michel-Katalog, Ganzsachen Deutschland 1999, S. 421.
- ↑ Bundesbahndirektion Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Bundesbahndirektion Mainz vom 30. Juli 1965, Nr. 33. Bekanntmachung Nr. 356, S. 149.
- ↑ Diese Zahl wurde mit der Vorlage:Inflation ermittelt und bezieht sich maximal auf das vergangene Kalenderjahr