Basisdaten
Titel:Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über
den regionalen Feiertag Fronleichnam
Kurztitel: Fronleichnamsverordnung (nicht amtlich)
Abkürzung: FronleichnamsVO
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Sachsen
Erlassen aufgrund von: § 1 Abs. 1 SächsSFG
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstellennachweis: Fsn-Nr. 114-2.1
Erlassen am: 4. Mai 1993
(SächsGVBl. S. 417)
Inkrafttreten am: 22. Mai 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 30. Mai 1995
(SächsGVBl. S. 160)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Juni 1995
(Art. 2 ÄndVO vom 30. Mai 1995)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Fronleichnamsverordnung, amtlich Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO), legt diejenigen Gemeinden Sachsens fest, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. Die Verordnung wurde im Jahr 1993 aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) erlassen.

Es handelt sich dabei um einige Gemeinden (insgesamt 25 Ortschaften) im Landkreis Bautzen, die überwiegend oder zumindest in hohem Anteil von Sorben bevölkert und traditionell mehrheitlich katholisch geprägt sind. Außerhalb dieser Regionen und damit im weit überwiegenden Teil des protestantischen Landes Sachsen kommt dem Fronleichnamsfest keine nennenswerte Bedeutung zu.

Infolge verschiedener nach 1993 erfolgter Eingemeindungen und Gemeindeauflösungen besteht die Kuriosität, dass bei manchen Gemeinden der Fronleichnamstag nur in bestimmten Ortsteilen arbeitsfrei ist.

In folgenden Gemeinden und Ortsteilen der heutigen Gemeindestrukturen ist gemäß der FronleichnamsVO das Fronleichnamsfest ein gesetzlicher Feiertag:

Siehe auch

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