Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Erlassen am: | 29. März 1933 Rgbl 1933 I, S. 151 |
Inkrafttreten am: | 31. März 1933 |
Außerkrafttreten: | 4. Februar 1946 Kontrollratsgesetz Nr. 11 |
Weblink: | Gesetzestext auf Wikisource |
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Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Der Name rührt daher, dass das Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verhängung der Todesstrafe gegen Marinus van der Lubbe bildete, der am 28. Februar 1933 bei der Brandstiftung im Reichstag gefasst worden war.
Inhalt
Die seit 28. Februar 1933 in Kraft stehende Reichstagsbrandverordnung hatte in § 5 eine Liste von Verbrechen enthalten, für die nicht wie bisher eine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern die Todesstrafe zu verhängen war. Das am 29. März auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes von der Regierung Hitler beschlossene Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe dehnte den Geltungszeitraum dieses § 5 rückwirkend auf den 31. Januar 1933 aus und durchbrach dabei den in Art. 116 der Weimarer Reichsverfassung garantierten Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Strafgesetzen (Nulla poena sine lege). Damit konnte es auf van der Lubbe angewendet werden, der vor Gericht bekannt hatte, am 27. Februar den Reichstag angezündet zu haben.
Die Lex van der Lubbe ließ das Hängen als Hinrichtungsmethode zu; während gemäß den bis dahin gültigen Vorgaben des Reichsstrafgesetzbuches die Todesstrafe allein „durch Enthauptung zu vollstrecken“ gewesen war.
Geschichte
Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand beschlossen, um Marinus van der Lubbe und seine Mitangeklagten zur Todesstrafe verurteilen zu können, obwohl sie zur Tatzeit noch nicht für Brandstiftung gegolten hatte. Das war eine absichtliche Missachtung von seit langem gültigen Rechtsstaatprinzipien, da die Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nullum crimen sine lege).
Am 30. Januar 1946 hob der Alliierte Kontrollrat mit zahlreichen weiteren Strafbestimmungen der nationalsozialistischen Zeit durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 auch dieses Gesetz auf.
Siehe auch
Literatur
- Volker Epping: Die Lex van der Lubbe – zugleich ein Beitrag zur Bedeutung des Grundsatzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“. In: Der Staat. 34 (1995), S. 243–267.
Weblinks
- Alexander Bahar: Der Reichstagsbrandprozess, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, letzter Zugriff am 20. März 2020
Fußnoten
- ↑ Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 496 f.
- ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 11 – Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts. auf verfassungen.de, aufgerufen am 23. Juni 2023.