Basisdaten
Titel:Grundsteuergesetz
Abkürzung: GrStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 105 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-7
Ursprüngliche Fassung vom: 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 986)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1938
Letzte Neufassung vom: 7. August 1973
(BGBl. I S. 965)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
12. August 1973
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294, 2319)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Dezember 2022
(Art. 43 G vom 16. Dezember 2022)
GESTA: D027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Grundsteuergesetz ermächtigt in Deutschland die Gemeinden, auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuer, die direkt den Gemeinden zufließt. Sie trägt im erheblichen Maße zur Finanzierung der Gemeindehaushalte bei. Das Grundsteueraufkommen in Deutschland betrug im Jahr 2022 rund 15,3 Milliarden Euro.

Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 GrStG). Niedrige Hebesätze können die Ansiedlung von Gewerbeflächen und Wohnbebauung begünstigen.

Die Gemeinde beschließt zwei Hebesätze und zwar

  1. für die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  2. für die Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke

Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz.

Im Zuge der Grundsteuerreform 2019 haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Grundsteuergesetze erlassen, wirksam ab dem Jahr 2025. In den übrigen Bundesländern wird das Grundsteuergesetz nach dem Bundesmodell angewandt, im Saarland und in Sachsen mit modifizierten Steuermesszahlen. Das bundeseinheitliche Grundsteuergesetz gilt nur noch für die Grundsteuer, die für die Jahre bis 2024 zu entrichten ist (siehe Grundsteuer).

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