Handfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die von Menschenhand gezogen bzw. geschoben werden.

Dazu zählen Handwagen mit oder ohne Deichsel (mit Deichsel zum Beispiel Bollerwagen, auch in Leiterwagen-Ausführung, ohne Deichsel zum Beispiel Marktchaisen, Kinderwagen, Puppenwagen, Kofferkulis oder Einkaufswagen), Handkarren (zum Beispiel Schottsche Karren, Schubkarren, Sackkarren oder Carretti a mano) und dergleichen.

Gemäß § 17 Absatz 5 der (deutschen) StVO muss ein Fußgänger, der Handfahrzeuge oder einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen mitführt, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anbringen oder tragen. Gemäß § 17 Absatz 4 Satz 4 dieser StVO dürfen Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können  wozu explizit auch Handfahrzeuge gezählt werden – bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. Die zuvorgenannten Regelungen finden jedoch gemäß § 24 Absatz 1 dieser StVO keine Anwendung auf Kinderwagen und ähnliche nicht motor­betriebene Fortbewegungsmittel; für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr (insbesondere § 25 StVO) entsprechend.

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