Als Hausruhe gilt die Störungsfreiheit und die Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Bewohner eines Hauses.

Rechtliche Situation in Deutschland

Die Hausruhe ist laut einer Entscheidung des BGH (BGH V ZB 11/98)

einzuhalten.

Die gesetzliche Regelung für die Mittagsruhe wurde in Deutschland jedoch aufgehoben. Für Städte und Gemeinden kann es im Einzelfall noch entsprechende örtliche Regelungen geben. Nach der Lärmschutzverordnung aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt es eine gesetzlich geregelte Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsruhe.

Hundegebell während der Ruhezeiten stellt nach § 1004 BGB eine Belastung dar, das OLG Brandenburg setzte ein Verbot für den Zeitraum von 22:00 bis 7:00 Uhr (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Januar 2007, AZ 5 U 152/05).

Bei der Ausübung des Klavierspiels ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Oktober 1989, AZ 2/25 O 359/89).

Der Wohnungsmieter kann nach BGB § 862 Abs. 1 S. 2 von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser lautes Stöhnen beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält (Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19. August 1997, Az.: 5 C 414/97).

Bei gelegentlichen Feiern muss die Verhältnismäßigkeit des Lärms gewahrt bleiben (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 1990, AZ 5 Ss (OWi) 475/89).

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