Haft wird in Rechtsstaaten eine Form der Freiheitsentziehung genannt, die sich aus einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl) ergibt. Eine Haft dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. In Deutschland bildet Art. 104 Abs. 2 GG die rechtliche Grundlage für Freiheitsentziehungen als Maßnahmen des Strafrechts.
Eine Haft greift in die Grund- und Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.
In Staaten mit einer mangelhaft ausgeprägten Rechtsstaatlichkeit kommt es regelmäßig auch zu willkürlichen Verhaftungen.
Zivilprozessrecht
Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Vollstreckungshilfe durch die Polizei bedient. Die Verwahrung erfolgt in den Justizvollzugsanstalten.
Die Zwangshaft kann verhängt werden, wenn unvertretbare Handlungen (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden sollen. Auch diese Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Rechtsgrundlage sind die §§ 888 und 904 ff. ZPO. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und stattdessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird. Ausnahme: Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (Art. 11, 8. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966).
Das Gericht kann die Erzwingungshaft anordnen, wenn bestimmte Handlungen erzwungen werden sollen (z. B. Herausgabe von Beweismitteln, Zeugenaussage etc.). Diese, auch Beugehaft genannte Haftform ist auch im Bereich des Strafrechts zu finden.
Ordnungshaft
Wird gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen oder wird eine gerichtliche Verhandlung gestört, so kann das Gericht Ordnungshaft gegen den Störer (auch bei Eidverweigerung oder versäumtem Erscheinen) verhängen. Die Ordnungshaft dauert mindestens einen Tag und kann bei einer Mehrzahl von Verstößen bis zu zwei Jahre dauern. Kann ein Ordnungsgeld als Zwangsmittel nicht beigetrieben werden, so verhängt das Gericht eine sog. Ersatzordnungshaft.
Strafverfahrensrecht
Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
Die Verbüßung eines strafprozessual angeordneten Freiheitsentzuges wird als Freiheitsstrafe (auch: Strafhaft) bezeichnet. Ist der zu einer Geldstrafe Verurteilte nicht zahlungsfähig oder -willig, so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) angeordnet werden. Dieser sogenannte „Vollstreckungshaftbefehl“ wird nicht von einem Richter, sondern einem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft erlassen, da die Staatsanwaltschaft in Deutschland die Strafvollstreckungsbehörde ist.
Untersuchungshaft
Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der dringend Tatverdächtige in die Untersuchungshaft („U-Haft“) genommen werden. Zur Inhaftierung zur Untersuchungshaft muss ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund nach § 112 StPO vorliegen. Als Haftgründe in § 112 StPO genannt werden Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln o. Ä.) vorliegen. Ein dritter möglicher Haftgrund ist Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).
Auslieferungshaft
Ebenfalls eine Maßnahme der Strafverfolgung stellt die Auslieferungshaft dar. Deutschland erfüllt damit seine auf internationalem Recht basierenden Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten, flüchtige Straftäter der Justiz ihres Heimatlandes zu überstellen.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind
- das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG) sowie
- bilaterale Verträge zwischen den Staaten (Rechtshilfeabkommen).
Voraussetzung für eine Auslieferung ist, dass die im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht rechtswidrig ist. Ebenso müsste die Tat in Deutschland im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein. Sofern gegen den Auszuliefernden bereits eine Freiheitsstrafe vom auslieferungsersuchenden Land verhängt worden ist, welche nun vollstreckt werden soll, muss diese Freiheitsstrafe mindestens vier Monate betragen (gem. § 3 IRG). Politische Vergehen (gem. § 6 IRG) und rein militärische Straftaten (gem. § 7 IRG) sind von der Auslieferung ausgenommen. Ebenfalls erfolgt keine Auslieferung, sofern dem Auszuliefernden die Todesstrafe (gem. § 8 IRG) oder politische Verfolgung (gem. § 6 Abs. 2 IRG) drohen.
Gewährtes Asyl steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen (§ 6 AsylG). Die Gefahr drohender Verfolgung ist im Auslieferungsverfahren selbstständig zu prüfen.
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16 GG grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind, siehe hierzu auch (§ 80 IRG).
Über eine Auslieferung entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht.
Organisationshaft
Wird gegen einen Straftäter neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, dann wird die Maßregel grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe vollzogen. Dabei wird der Verurteilte solange in Organisationshaft festgehalten, bis er im Maßregelvollzug (etwa in einer Klinik für forensische Psychiatrie) untergebracht werden kann.
Abschiebungshaft
Zur Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) und zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) kann nach § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Abschiebungshaft (unkorrekt auch: Abschiebehaft) angeordnet werden. Abschiebungshaft wird durch das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde (zumeist der Ausländerbehörde) angeordnet. Haftgründe für die Vorbereitungshaft ergeben sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Haftgründe der Sicherungshaft aus § 62 Abs. 3 AufenthG.
Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Maßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung. Es handelt sich um eine Freiheitsentziehungssache, auf die die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar sind, § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 415ff. FamFG.
In Österreich wird Abschiebungshaft als Schubhaft bezeichnet. Diese ist in § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 geregelt und kann neben der Sicherung der Abschiebung unter anderem auch der Sicherung des Asylverfahrens dienen. Dies führt aufgrund des europäischen Asylzuständigkeitssystems nach der Dublin-III-Verordnung dazu, dass auch Flüchtlinge während des Zulassungsverfahrens in Schubhaft genommen werden dürfen.
Strafrecht
Haft war in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Großen Strafrechtsreform 1969 die mildeste Form der Freiheitsentziehung (§ 18 StGB a. F.). Sie konnte für Übertretungen sowie für die Vergehen der Beleidigung und üblen Nachrede verhängt werden. Die Mindestdauer war ein Tag, die Höchstdauer sechs Wochen. Im Zuge der Strafrechtsreform trat anstelle der drei verschiedenen Formen der Freiheitsentziehung (Zuchthaus, Gefängnis und Haft) die einheitliche Freiheitsstrafe (in Kraft seit 1970).
In der DDR galten bis 1968 für die Haft ähnliche Regelungen wie in der Bundesrepublik, später konnte für einige Tatbestände eine Haftstrafe zwischen einer Woche und sechs Monaten verhängt werden (§ 41 Strafgesetzbuch (DDR)).