Der Innominatkontrakt (lateinisch contractus innominatus) war eine nachklassische Vertragsform im römischen Recht. Dabei wurde der Gedanke verallgemeinert, dass bei atypischen Austauschverhältnissen nach Erbringung der Leistung die Gegenleistung klagweise verlangt werden kann. Einschlägig zur Durchsetzung war die actio praescriptis verbis. Atypische Austauschverhältnisse wurden als „unbenannte“ Verträge erfasst. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar.
Zu besseren Erfassung möglicher Leistungsinhalte wurden Schemata entwickelt, etwa: „Sachleistung gegen Sachleistung“ oder „Sachleistung gegen Dienstleistung“ oder auch „Dienstleistung gegen Dienstleistung“.
Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein nudum pactum.
Siehe auch
- Innominatvertrag in der Schweiz
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 260–261.
Quelle
- Innominatkontrakt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 965.