Nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich von 1867 hatte jede der beiden Reichshälften ihre eigene Regierung mit einem Finanzminister. Von diesem Dualismus ausgenommen waren lediglich das k.u.k. Ministerium des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußeren, das k.u.k. Kriegsministerium (bis 1911 Reichskriegsministerium) und – zur Finanzierung von Außenpolitik, Armee und Marine – das Gemeinsame Finanzministerium, zuvor Reichsfinanzministerium, deren Leiter ohne Vorschlag eines Ministerpräsidenten vom Kaiser und König bestimmt wurden. Die Leiter der drei gemeinsamen Ministerien bildeten mit den Ministerpräsidenten beider Reichshälften den Ministerrat für Gemeinsame Angelegenheiten.

Da Ungarn per 31. Oktober 1918 die Realunion mit Österreich beendete, bestand vom 1. November 1918 an de facto keine Basis mehr für ein gemeinsames Finanzministerium. Die Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich beschloss am 12. November 1918, dass die k.u.k. Ministerien aufgelöst werden. Der vom Kaiser am 4. November 1918 mit der zeitweiligen Leitung des Ministeriums beauftragte Sektionschef Paul Kuh-Chrobak hatte vom 12. November 1918 an die bis 1920 dauernde Liquidierung des Ministeriums unter der Aufsicht des deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen zu leiten.

Amtsträger

Als Reichsfinanzminister bzw. gemeinsamer Finanzminister der Doppelmonarchie – ab 26. Februar 1879 auch Gouverneur von Bosnien und Herzegowina – amtierten:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Tageszeitung Wiener Zeitung, Nr. 259, 9. November 1918, S. 1
  2. StGBl. Nr. 5 / 1918 (S. 4)
  3. Srećko Matko Džaja: Bosnien-Herzegowina in der österreichisch-ungarischen Epoche (1878–1918), Die Intelligentsia zwischen Tradition und Ideologie. (=Südosteuropäische Arbeiten Band 93), Verlag Oldenbourg, München 1994, ISBN 3-48656-079-4, S. 42.
  4. Tageszeitung Wiener Zeitung, Wien, Nr. 163, 19. Juli 1903, S. 1

Literatur

  • Wolfgang Fritz: Für Kaiser und Republik. Österreichs Finanzminister seit 1848. Edition Atelier, Wien 2003, ISBN 3-85308-088-X.
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