Ein Brandzeichen ist ein mittels eines erhitzten oder auf Minusgrade gekühlten Gegenstandes – insbesondere eines sogenannten Brandeisens – in die Haut oder einen Gegenstand eingebrachtes Merkmal. Der Begriff „Branding“, der für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer Marke gebraucht wird, geht auf die Praxis des Brandzeichnens zurück.

Brandzeichen bei Tieren

Ein Brandzeichen dient bei Pferden und Rindern der Kennzeichnung. Während eine Ohrmarke der amtlichen Kennzeichnung und Registrierung von Tieren dient, markieren Brandzeichen die Zugehörigkeit zu einer Tierrasse oder – selten und mit anderen Zeichen – zu einem Eigentümer.

Brandzeichen bei Pferden

Beim Zuchtbrand wird mittels eines heißen Eisens (Heißbrand) das Brandzeichen aufgebrannt. Es bildet sich Narbengewebe, wodurch das Zeichen sichtbar bleibt. Alternativ wird beim Kaltbrand mit einem durch flüssigen Stickstoff auf rund −80 °C abgekühlten Eisen (Kaltbrand) ein Zeichen in die oberen Hautschichten eingebrannt, welches die pigmentbildenden Zellen (Melanozyten) zerstört. Durch die fehlenden Pigmentzellen kann an diesen Stellen nur noch weißes Fell nachwachsen, d. h., es bleibt das Brandzeichen sichtbar.

Am häufigsten findet man heute beim Pferd Rassebrände, die von einem Zuchtverband vergeben werden. Diese sind oftmals mit einem Nummernbrand ergänzt, welcher der besseren Identifikation dient. Weiterhin gibt es Eintragungsbrände, die bei Eintragung in ein Zuchtregister verwendet werden. In einigen Zuchten werden alle Tiere eines Züchters durch ein Züchterbrandzeichen gekennzeichnet. Bei Gestüten spricht man in diesem Zusammenhang von Gestütbrandzeichen. Brandzeichen, die den Besitzer kennzeichnen, wurden bei freilaufenden Herden verwendet (zum Beispiel Rinderherden im Westen der USA).

Bei Pferden werden Brandzeichen meistens auf der linken Hinterhand (Rassebrände) angebracht. Weitere Stellen sind die rechte Hinterhand (Gestütsbrände), Sattellage (Nummernbrände), Halsseite (Eintragungsbrände) und die Ganaschen (Lipizzaner).

Kontroverse

Seit Einführung des Mikrochips zur Kennzeichnung von Pferden gerät das Brennen in den Fokus einer Tierschutz-Diskussion. Mehr Einigkeit besteht bei der Beurteilung des Brands an anderen Körperstellen, denn der Halsbrand, der Brand in der Sattellage und der Brand auf der Ganasche verursachen häufiger Komplikationen. Die Schweizer Armee verbot ab 2019 die Heißprägung von allen Pferden und Maultieren der Armee.

Argumente gegen den Schenkelbrand

Der Schenkelbrand ist umstritten. Tierschützer und Teile der Veterinäre führen auf, dass der Schenkelbrand bei Fohlen Verbrennungen dritten Grades verursacht. Die Jungtiere zeigten oft wochenlang Schmerzsymptome und seien nach der Verletzung durch den Heißbrand oft verstört, ihr Saug- und Spielverhalten sei beeinträchtigt.

Eine Studie der Universität von Kopenhagen schätzte das Brennen für die Tiere schmerzhafter ein als die Injektion eines Mikrochips.

Beim Brennen könnten Fehler unterlaufen, dadurch könne der Brand langfristig schlecht lesbar sein.

Argumente für den Schenkelbrand

Von Seiten der Dermatologie wird aufgeführt, dass die äußere Haut von Säugetieren evolutionsbedingt auf Verletzungen vorbereitet sei. Die kurz- und langfristigen Auswirkungen des Chippens eines Transponders auf Gesundheit und Psyche der Pferde sei hingegen unbekannt. Die Implantation von Chips könne zu erheblichen Komplikationsraten führen.

Beim Schenkelbrand sei die Haut in der Region des Brandes zwar vernarbt, es seien jedoch keine Anzeichen von Entzündung zu finden. Anders sei dies beim Chippen: Der Chip würde als Fremdkörper von Gewebe ummantelt, verbunden mit entzündlichen Abläufen. Hautverletzungen, wie beim Brennen, würden problemlos abheilen. Hingegen empfinde der Körper den Chip lebenslang als störend. Im schlimmsten Fall bilde er eitrige Geschwüre, um den Chip abzustoßen.

Zudem wird das Wandern des Mikrochips im Pferdekörper als Argument aufgeführt. Manche Chips seien nach einiger Zeit überhaupt nicht mehr aufzufinden. Andere wanderten beispielsweise in die Nähe des Genicks, was zu Problemen führe, wenn das Pferd den Hals biegen soll.

Rechtslage in Deutschland

Brandzeichen sind als Methode zur Kennzeichnung und Identifizierung von Pferden nach dem Tierschutzgesetz zulässig. Die mit dem Brennen einhergehenden, auch mit Schmerzen verbundenen Zerstörungen von Geweben sind zwar nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetzes (TierSchG) grundsätzlich verboten. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1b Tierschutzgesetzes (TierSchG) folgt für den Pferde-Schenkelbrand eine Ausnahme des Verbots, Gewebe eines Wirbeltieres zu zerstören. Die Rechtslage hat sich 2013 jedoch so verändert, dass eine vormals existente Ausnahme nach § 5 Abs. 3 TierSchG aufgehoben wurde und der Schenkelbrand nach § 5 Abs. 1 TierSchG nur noch unter Betäubung zulässig ist.

In Dänemark wurde das Brennen 2010 verboten.

Die deutsche Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner hatte 2012 eine Ergänzung des Tierschutzgesetzes eingebracht, welche die bisherige Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz bezüglich des Schenkelbrandes aufheben sollte und im Herbst 2012 in Kraft treten sollte. Ende Oktober 2012 wurde Christel Happach-Kasan, agrarpolitische Sprecherin der FDP, zitiert, dass ein Verbot des Brandzeichens vom Tisch sei. Der Bundestag beschloss den Erhalt des Heißbrandes, bis 2018 durfte dies betäubungslos erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2019 dürfte die Kennzeichnung per Brandzeichen nur noch unter lokaler Betäubung vorgenommen werden. Da für Pferde in Deutschland kein entsprechendes Anästhetikum zugelassen ist, ist der Heißbrand de facto (vorerst) nicht mehr erlaubt.

Brandzeichen beim Menschen

Historisch wurden auch Menschen gebrandmarkt: Bis ins 19. Jahrhundert wurde manchen Verbrechern als Leibesstrafe ein Brandmal eingebrannt. In der Antike, aber auch weit in die Neuzeit hinein wurden Brandmale versklavten Menschen zugefügt, beispielsweise in der Sklaverei in Amerika.

Im späten 20. Jahrhundert kam Branding als Form der Körpermodifikation in Mode, wobei Schmucknarben in die Haut eingebrannt werden.

Brandzeichen auf Gegenständen

Brandzeichen werden auch mithilfe eines Brennstempels in geschlagenes Holz oder Holzwaren wie Europaletten oder Fässer gesetzt. Stuhlmacher und Tischler zeichneten ihre hergestellten Möbel mit Brandzeichen, privilegierte Hofstuhlmacher brannten neben das Meisterzeichen eine Krone. Heutzutage werden Brandzeichen als Lasermarkierung zur Kennzeichnung bei Tachometern, Fleecejacken, Golfbällen, Hi-Fi-Boards, Juwelen, Geschirr oder Tabletten eingesetzt.

„Brandzeichen“ im Sinne von Porzellanmarken und markenartigen Kennzeichen anderer Keramik (z. B. Steingut, Fayence, Steinzeug) werden nicht durch Brandeisen aufgebracht, sondern durch Blindstempel, Aufmalen oder Aufstempeln eines Zeichens vor dem Brennen.

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Wikiquote: Brandmal – Zitate

Einzelnachweise

  1. Verbot des Heissprägens für alle Pferde und Maultiere der Armee. Medienmitteilung vom 9. November 2018.
  2. W. Bohnet (Memento vom 22. Oktober 2013 im Internet Archive) (PDF; 651 kB), Stellungnahme der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zur Kennzeichnung von Pferden mittels Heißbrand und/oder Transponder 2010
  3. Christine Aurich, Veterinärmedizinische Universität Wien, 2012
  4. Heißbrand ist komplikationsfrei und artgerecht, Stellungnahme von Volker Steinkraus (Dermatologikum Hamburg), öffentliche Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 17. Oktober 2012
  5. Chips vagabundieren durch den Pferdekörper aus dem Artikel Heißes Eisen, Gabriele Pochhammer / Süddeutsche Zeitung, 20. Februar 2012
  6. Fassung § 5 TierSchG a.F. bis 13.07.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182). Abgerufen am 14. September 2023.
  7. Cavallo, Ausgabe April 2010, S. 8: »Dänemark verbietet das Brennen von Pferden«.
  8. Heißes Eisen Brandzeichen. 5. Juni 2012, archiviert vom Original am 11. Juli 2012; abgerufen am 4. Februar 2016.
  9. WELT: Ein Verbot ist vom Tisch
  10. NDR: Brandzeichen für Pferde bleiben erlaubt (Memento vom 29. Oktober 2012 im Internet Archive)
  11. Pferd Aktuell. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 30. Mai 2019; abgerufen am 30. Mai 2019 (deutsch).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  12. Hannes Obermair: Das Bozner Stadtbuch: Handschrift 140 – das Amts- und Privilegienbuch der Stadt Bozen. In: Stadtarchiv Bozen (Hrsg.): Bozen: von den Grafen von Tirol bis zu den Habsburgern (= Forschungen zur Bozner Stadtgeschichte). Nr. 1. Verlagsanstalt Athesia, Bozen-Bolzano 1999, ISBN 88-7014-986-2, S. 399–432 (415).
  13. Info zur Lasermarkierung, PDF-Datei (Memento vom 5. Januar 2012 im Internet Archive)
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