Als Kanzleisprache wird allgemein dasjenige Idiom bezeichnet, das für amtliche Schriftsätze der höfischen sowie im Heiligen Römischen Reich auch stadtstaatlichen Kanzleien Verwendung findet. Der Begriffsgebrauch ist seit dem 18. Jahrhundert nachweisbar.

Nutzung des Begriffs

  • In allgemeinster Definition bezeichnet der Begriff Kanzleisprache den besonderen administrativen Schriftsprachgebrauch unabhängig von Ort und Zeit (aber eingeschränkt auf eine örtlich konzentrierte Verwaltung), also zum Beispiel auch den spezifischen Stil der Palastbürokratie antiker Königreiche und Stadtstaaten.
  • In engerer Definition bezieht sich der Terminus nur auf den besonderen Sprachstil der herrschaftlichen Kanzleien Europas in Mittelalter und Neuzeit, oft eingeengt auf die nichtlateinische/nichtgriechische Schriftsprache.
  • Oft wird der Begriff Kanzleisprache in engster Definition auf die besonderen Ausformungen im deutschen Sprachraum bezogen, wo historisch im oberdeutschen Raum die Maximilianische Kanzleisprache, das am Hof in Prag verwendete Prager Kanzleideutsch, die Kanzleisprache in Wien die Wiener Kanzleisprache, die Oberdeutsche Schreibsprache sowie die Eidgenössische Landsprach eine wichtige Rolle spielten. Eine noch größere Bedeutung für die Herausbildung der neuhochdeutschen Sprache hatten aber die im mitteldeutschen Raum verwendeten Formen aus Meißen und Dresden (Sächsische Kanzleisprache). In dieser Bedeutung wird das deutsche Wort auch in anderen Sprachen verwendet. Die Sächsische Kanzleisprache verwendete Martin Luther bei seiner Bibelübersetzung von 1522.
  • Daneben findet der Begriff Kanzleisprache auch als (pejoratives) Synonym von Amtsdeutsch (selten) Verwendung.
  • Von der Kanzleisprache zu unterscheiden ist der Begriff der Geschäftssprache.

Standardisierende Wirkung

Die Kanzleisprache spielt bei der Herausbildung von Sprach- und Schriftstandards der jeweils verwendeten Sprache eine wichtige Rolle. Die standardisierende Wirkung der Kanzleisprache beruht zum einen auf der Ausstrahlung des Herrschaftszentrums, sei sie machtpolitisch, diplomatisch oder durch die besondere kulturelle Vorbildlichkeit des jeweiligen Hofes begründet. Zum anderen ergibt sie sich in vielen Fällen durch die Bevorzugung überregionaler Ausgleichsformen durch die Kanzleischreiber, sei es durch bewusste Sprachwahl oder durch die Beteiligung von Sprechern bzw. Schreibern aus verschiedenen dialektalen Regionen der verwendeten Sprache.

Siehe auch

Literatur

  • Konrad Ewald: Terminologie einer französischen Geschäfts- und Kanzleisprache vom 13. bis 16. Jahrhundert. (Auf Grund des „Cartulaire de l’abbaye de Flines“). Druck H. Grauwiller, Liestal 1968 (Basel, Dissertation, 1966).
  • Albrecht Greule, Jörg Meier, Arne Ziegler (Hrsg.): Kanzleisprachenforschung. Ein internationales Handbuch. De Gruyter, Berlin/Boston 2012, ISBN 978-3-11-019337-4.
  • Christian Braun (Hrsg.): Kanzleisprachen auf dem Weg zum Neuhochdeutschen (= Beiträge zur Kanzleisprachenforschung, Band 7). Wien 2011, ISBN 978-3-7069-0668-5.
  • Christian Hannick (Hrsg.): Kanzleiwesen und Kanzleisprache im östlichen Europa (= Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde. Beiheft. Nr. 6). Böhlau, Köln u. a. 1999, ISBN 3-412-13897-5.
  • Gerhard Kettmann: Die kursächsische Kanzleisprache zwischen 1486 und 1546. Studium zum Aufbau und zur Entwicklung (= Veröffentlichungen des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur. Reihe B: Bausteine zur Sprachgeschichte des Neuhochdeutschen. Bd. 34, ISSN 0067-463X). Akademie-Verlag, Berlin 1967 (Leipzig, Universität, Habilitations-Schrift, 1966).
  • Zdeněk Masařík: Die mittelalterliche deutsche Kanzleisprache Süd- und Mittelmährens. Brünn 1966 (= Opera Universitatis Purkynianae Brunensis: Facultas philosophica. Band 110).
  • Christian S. Stang: Die westrussische Kanzleisprache des Grossfürstentums Litauen (= Norske Videnskaps-Akademi i Oslo. Historisk-Filosofisk Klasse. Skrifter. Band 1935, 2). Universitetsforlag, 1935, ISSN 0546-370X.
Wiktionary: Kanzleisprache – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kanzleisprache. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 2 (bearbeitet von Günther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1975, OCLC 832567064 (adw.uni-heidelberg.de). Hier auch Belegstellen im Einzelnen für den erst im 18. Jahrhundert vereinzelt belegten Begriff der „Kanzleisprache“
  2. Zdeněk Masařík: Die frühneuhochdeutsche Geschäftssprache in Mähren. Brünn 1985 (= Opera Universitatis Purkynianae Brunensis: Facultas Philosophica, Band 259).
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