Das Sanitätswesen war eine der fünf Abteilungen (Abteilung I: Kommandantur-Stab, Abteilung II: Politische Abteilung, Abteilung III: Schutzhaftlager, Abteilung IV: Standortverwaltung, Abteilung V: Sanitätswesen), die in den nationalsozialistischen Konzentrations- bzw. Vernichtungs-/Todeslagern unterschiedliche lagerbezogene Aufgaben wahrnahmen.

Die „Abteilung V“ war obligatorischer Bestandteil des Kommandanturstabes in den Konzentrationslagern. Sie unterstand innerhalb der SS-Inspektion der Konzentrationslager (IKL) ab 1937 dem sogenannten „Leitenden Arzt“, der für Zuteilung und Versetzungen des „Sanitätspersonals“ der Konzentrationslager, die fachlichen Weisungen an die Standortärzte und die Auswertung der Monatsberichte der Standortärzte zuständig war. Nach der Unterstellung der IKL als Amtsgruppe D unter das SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt fungierte Enno Lolling ab dem 3. März 1942 als Leiter des Amtes D III für Sanitätswesen und Lagerhygiene mit Sitz in Oranienburg. In dieser Position wurde er als Leitender Arzt zum Vorgesetzten aller KZ-Lagerärzte, der wiederum dem Reichsarzt SS Ernst-Robert Grawitz unterstellt war.

Standortarzt

Der Standortarzt, auch Erster Lagerarzt genannt, leitete innerhalb des Konzentrationslagers die „Abteilung Sanitätswesen“. Er war Vorgesetzter des gesamten medizinischen Personals des Konzentrationslagers, der die fachlichen Weisungen des Leitenden Arztes der IKL umzusetzen und die monatlichen Berichte an die IKL abzufassen hatte.

Truppenarzt

Der Truppenarzt war für die medizinische Versorgung der am Standort tätigen SS-Totenkopfwachmannschaften und deren Angehörigen zuständig.

Lagerarzt

Die Aufgabe der Lagerärzte, darunter auch Zahnärzte, umfasste die medizinische Versorgung der KZ-Häftlinge im sogenannten Häftlingskrankenbau beziehungsweise -revier, insbesondere die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kranker Häftlinge wie auch die Überwachung der Lagerhygiene zur Verhinderung von Seuchen. Direkte Kontakte zum Häftling als Patienten waren die Ausnahme.

Hinzu kamen Selektionen ankommender Häftlingstransporte und im Häftlingskrankenbau, Überwachung des Vergasungsvorganges, Zahngold-Verwertung getöteter Häftlinge, Feststellung des Todes nach Exekutionen insbesondere der Morde durch die Lager-Gestapo, Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen sowie an einigen Orten die Teilnahme an pseudowissenschaftlichen Menschenversuchen sowie das Ermorden von Häftlingen mittels Spritzen (sogenanntes „Abspritzen“).

SS-Sanitätsdienstgrade

Den Lagerärzten waren wiederum sogenannte SS-Sanitätsdienstgrade (SDG) als Hilfspersonal zugeteilt, die als SS-Angehörige in den Häftlingskrankenbauten als Krankenpfleger fungierten. Diese Sanitätsdienstgrade hatten oft keine oder nur kurze Krankenpflegehelferlehrgänge (Sanitäter) absolviert und verfügten daher nur bedingt über medizinische Kenntnisse.

Häftlingsärzte und Häftlingspfleger

Die direkte Behandlung und Pflege der erkrankten Häftlinge wurde hauptsächlich von den Häftlingsärzten und -pflegern (vgl. Funktionshäftling), zum Teil illegal gegen direkte Befehle der SS, durchgeführt, die von Beruf auch Mediziner beziehungsweise Krankenpfleger waren.

Sonstige Funktionen des medizinischen Personals in Konzentrationslagern

Partiell waren in den Konzentrationslagern auch SS-Apotheker tätig.

Literatur

  • Karin Orth: Die Konzentrationslager-SS: sozialstrukturelle Analysen und biographische Studien. dtv, München 2004, ISBN 3-423-34085-1.
  • Wolfgang Kirsten: Das Konzentrationslager als Institution totalen Terrors. Centaurus, Pfaffenweiler 1992, ISBN 3-89085-649-7.
  • Hermann Langbein: Menschen in Auschwitz. Frankfurt am Main, Berlin Wien, Ullstein-Verlag, 1980, ISBN 3-548-33014-2.
  • Eugen Kogon: Der SS-Staat: Das System der deutschen Konzentrationslager, Alber, München 1946, zuletzt: Heyne, München 1995, ISBN 3-453-02978-X.

Einzelnachweise

  1. Die Mörder sind noch unter uns. In: Der Spiegel. Nr. 28, 1988 (online).
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.