Basisdaten
Titel:32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Abkürzung: 32. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 23 Abs. 1, §§ 32, 37 BImSchG,
§ 4 Abs. 1 GSG aK
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-32
Erlassen am: 29. August 2002
(BGBl. I S. 3478)
Inkrafttreten am: 6. September 2002
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3172)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie wurde als Artikel 1 der Verordnung der Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen und löste die bisherige Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV), die Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) und weitere Regelungen ab.

Die 32. BImSchV regelt die Betriebsmöglichkeiten von 57 im Anhang der Verordnung genannten Geräten im Freien und die damit verbundenen umweltbelastenden Geräuschemissionen. Die 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis zu Gartengeräten, des Anhangs sind nochmals im Anhang I der korrespondierenden Richtlinie 2000/14/EG definiert.

Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung.

Betriebszeiten

§ 7 regelt die Betriebszeiten „in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen […] sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten“.

1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang mit Nr. 01 bis 57

dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

2) durchdringend laute Geräte und Maschinen nach dem Anhang mit

Nr. 02 (Freischneider mit Verbrennungsmotor),
Nr. 24 (Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor),
Nr. 34, 35 (Laubbläser/Laubsammler, motorbetrieben),

dürfen abweichend an Werktagen von 17.00 bis 09.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht betrieben werden, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Derzeit gibt es keine Kriterien für ein EU-Umweltzeichen für diese Geräte und Maschinen (Stand: August 2017).

Schallleistungspegel

§ 3 regelt die Obergrenzen der Schallleistungspegel (maximalen Schallemissionen in dB(A)) der 57 Gerätetypen. Die vom Hersteller garantierten Grenzwerte finden sich in Art. 12 der Richtlinie 2000/14/EG. Zehn dBA-Einheiten bedeuten eine Verzehnfachung des Schalldrucks.

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 der Verordnung der Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 BGBl I Seite 3478
  2. Artikel 2 der Verordnung der Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 BGBl I Seite 3482
  3. 32. BImSchV vom 29. August 2002
  4. Richtlinie 2000/14/EG: ANHANG I ab S. 13, Anhang II S. 22, Anhang III S. 23, Teil A ab S. 24, TEIL B ab S. 28, Anhang IV S. 69, Anhang V S. 70.
  5. Europäisches Umweltzeichen - Stilisierte Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Euro-Zeichen in der Mitte.
  6. EU-Umweltzeichen - Produktgruppen und Kriterien, abgerufen am 13. August 2017.

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