Unter Meereszonen im seerechtlichen Sinne versteht man die im Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der UN genannten Gebiete, in denen ein Küstenstaat bestimmte hoheitliche Rechte ausüben kann:

Bedeutung

Von den oben genannten Meereszonen unterliegen die Inneren Gewässer und das Küstenmeer der (nur durch das Völkerrecht eingeschränkten) staatlichen Souveränität des Küstenstaates und zählen somit zum Staatsgebiet. Ein Beispiel für eine solche Einschränkung ist das Recht der friedlichen Durchfahrt für fremde Schiffe.

Anschlusszone, Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und Festlandsockel sind Zonen, in denen der Küstenstaat bestimmte, genau definierte Rechte (insbesondere zur wirtschaftlichen Nutzung) besitzt. Diese Zonen gehören jedoch nicht zum Staatsgebiet.

Die Hohe See ist dagegen nach dem Seerechtsübereinkommen den Souveränitätsansprüchen der Küstenstaaten dauerhaft entzogen und wird als gemeinsames Erbe der Menschheit betrachtet.

Generell kann somit gesagt werden, dass von Land nach See hin die hoheitlichen Befugnisse des Küstenstaates stufenweise abnehmen.

Topografische Abgrenzung

Grundlage für die topografische Abgrenzung der Meereszonen ist die Basislinie.

Literatur, Rechtsgrundlagen

  • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Deutsche Fassung z. B. in: Schiffahrtsrecht: Seerechtliche Gesetze, Verordnungen, Übereinkommen. MAP Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, 1998, ISBN 978-3980122214
  • Wolfgang Vitzthum: Handbuch des Seerechts. Beck Juristischer Verlag; 1. Auflage (2006), ISBN 3406546358
  • Klaus Schubert/Martina Klein: Das Politlexikon. Dietz, Bonn 2006 (4. Auflage), ISBN 978-3801203597

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