Der Begriff Netzdurchleitung suggeriert die Belieferung eines Stromkunden durch einen Stromlieferanten seiner Wahl über ein fremdes Stromnetz. Dabei wird der falsche Eindruck erweckt, elektrischer Strom würde von A nach B physikalisch „durchgeleitet“. In Wirklichkeit handelt es sich um ein virtuelles Verrechnungsmodell für gelieferte Energie, bei dem es auch um die Verteilung der Netzkosten geht. Es findet vielmehr eine Verrechnung unter den Anbietern und Netzbetreibern statt.

Tatsächlich wird die bezogene elektrische Energie – unabhängig vom Liefervertrag – immer von den nächstgelegenen Kraftwerken geliefert. Beispiel: Wenn jemand in der Nähe eines Kernkraftwerkes lebt, wird er von diesem mit Energie beliefert. Er kann aber einen Vertrag mit einem Anbieter in Schweden schließen, der ihm Strom aus Windkraftwerken verkauft, die am Rand der Nordsee betrieben werden. An diesen bezahlt er die Energiekosten. Das hat zur Folge, dass Stromkunden in der Umgebung des Windparks einen Teil des Entgelts an das entfernte Kernkraftwerk überweisen.

Dabei differenziert sich der Strompreis für den Kunden in den eigentlichen Energieanteil und die Kosten der Netzdurchleitung. Die Netznutzungsentgelte für die Netzdurchleitung bzw. Netznutzung unterliegen dabei einer Preisregelung oder Preisaufsicht durch eine dafür eingesetzte Stelle (z. B. Behörde, Regulator, Kartellgericht).

Die Möglichkeit zur Netzdurchleitung wurde durch den Erlass der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996 und deren Umsetzung in deutsches Recht geschaffen. Die rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen für die Umsetzung dieser Rechtslage bei den Energieversorgern werden auch als Unbundling bezeichnet.

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