Nothaushalt bezeichnet

  • die vorläufige Haushaltsführung eines Landes in Zeiten, in denen das Parlament die Finanzhoheit nicht ausüben kann (z. B. nach dessen Auflösung vor einer Neuwahl)
  • einen Ersatzhaushalt für Städte und Gemeinden, der von der nächsthöheren Körperschaftsebene (Landkreis bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Bezirks- oder Landesregierung bei kreisfreien Städten) vorgegeben wird, wenn das von der Stadt oder Gemeinde vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wurde.

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