Ein Null-Stunden-Vertrag (englisch zero-hours contract) ist ein Vertrag, bei dem die Parteien vereinbaren, dass die eine Partei Dienste für die andere Partei erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Die Besonderheit besteht darin, dass vertraglich eine Mindestbeschäftigungszeit von null Stunden festgelegt wird. Der Dienstverpflichtete soll nur dann tätig werden, wenn der Dienstberechtigte einen entsprechenden Bedarf an der Dienstleistung hat.

Wenn der Dienstverpflichtete berechtigt ist, im Einzelfall die Dienstleistung trotz Anforderung abzulehnen, wenn er also weisungsfrei ist, handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag im engeren Sinne. Besteht ein solches Ablehnungsrecht nicht, so ist der Vertrag als Arbeitsvertrag einzuordnen. In diesem Fall spricht man von einem Null-Stunden-Arbeitsvertrag. Nach deutschem Recht sind Null-Stunden-Arbeitsverträge als Arbeit auf Abruf zu qualifizieren. Arbeit auf Abruf unterliegt als besondere Form der Teilzeitarbeit den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), insbesondere § 12 TzBfG. Ein Null-Stunden-Arbeitsvertrag muss daher nach deutschem Recht eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Fehlt eine solche Festlegung – wie bei Null-Stunden-Verträgen üblich –, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden als vereinbart. Der Vertrag selbst bleibt wirksam.

Null-Stunden-Verträge sind für den Dienstberechtigten wirtschaftlich vorteilhaft, weil er nur dann eine Vergütung zahlen muss, wenn der Dienstverpflichtete auch tatsächlich tätig ist. Wenn keine Arbeit anfällt, wird auch keine Vergütung gezahlt. Aus ökonomischer Sicht haben Null-Stunden-Verträge daher eine ähnliche Funktion wie Werkverträge oder wie die Arbeitnehmerüberlassung.

Zero-hours contracts sind insbesondere im Vereinigten Königreich und den Niederlanden weit verbreitet. Statistiker gehen von etwa 1,4 Millionen solcher Verträge in Großbritannien aus. Die Regulierung von Null-Stunden-Verträgen war ein zentrales Wahlkampfthema vor den Britischen Unterhauswahlen 2015. Auch in den Niederlanden arbeiten beinahe eine Million Menschen als Bereitschaftsarbeiter ohne feste Arbeitszeit.

Literatur

  • Marcus Bieder: Der Nullstundenvertrag – zulässiges Flexibilisierungsinstrument oder Wegbereiter für ein modernes Tagelöhnertum? In: Recht der Arbeit 2015, S. 388–399.
  • Mathis Böttcher: Der Null-Stunden-Vertrag. Arbeitszeitflexibilisierung nach deutschem und britischem Recht. In: Beiträge zum Arbeitsrecht. Nr. 9. Mohr Siebeck, Tübingen 2020, ISBN 978-3-16-158998-0 (Dissertation, Universität Bielefeld, 2019).
  • Gerrit Forst: Null-Stunden-Verträge. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2014, S. 998–1002.
  • Patrick Gunnigle u. a.: Study on the Prevalence of Zero Hours Contracts among Irish Employers and their Impact on Employees 2015, University of Limerick, November 2015 (pdf).
  • Ferdinand Hultzsch: Nullstundenverträge. Grenzen arbeitsvertraglicher Flexibilisierungsmöglichkeiten im Hinblick auf Lage und Dauer der Arbeitszeit. In: Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht. Nr. 357. Duncker & Humblot, Berlin 2019, ISBN 978-3-428-15789-1 (Dissertation, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 2019).

Einzelnachweise

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2014 – 5 AZR 1024/12 – (pdf).
  2. Marcus Theurer: „Arbeiten auf Abruf: Großbritanniens moderne Tagelöhner.“ In: FAZ.net, 7. Mai 2014, Abruf 1. Dezember 2015.
  3. R.D.: „Why “zero hours” contracts are not as bad as Britain’s Labour Party thinks“. In: The Economist, 9. April 2015, Abruf 1. Dezember 2015 (Paywall).
  4. Reinout van der Heijden: Wat heb ik aan een nulurencontract? 21. Juni 2018, abgerufen am 29. März 2021 (niederländisch).
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