Offizial (Offzl) und Oberoffizial (OOffzl) sind in Österreich Titel von Beamten der allgemeinen Verwaltung. Ferner ist im katholischen Kirchenrecht Offizial die Bezeichnung für den Vorsteher eines Kirchengerichts (Offizialat).

Der Offizial nach allgemeinem Kirchenrecht (CIC 1983)

Den Gerichtsvikar (lat. vicarius iudicialis) einer Teilkirche nennt man im deutschen Sprachraum meist Offizial. Er ist der Vorsteher eines römisch-katholischen Kirchengerichts (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan- bzw. (in Erzbistümern) Metropolitanrichter bezeichnet. Ein Offizial muss Priester sein und über Kenntnisse des kanonischen Rechts verfügen, die in Deutschland durch die Promotion zum Lizentiat (Lic. iur. can.) oder Doktor des kanonischen Rechts (Dr. iur. can.) bzw. durch einen im Fach Kanonisches Recht erworbenen theologischen Doktorgrad (Dr. theol.) nachzuweisen sind.

Hauptaufgaben des Offizials und seiner Behörde in der kirchlichen Rechtspflege sind die Erteilung von Dispensen, die Durchführung von kirchlichen Gerichtsverfahren, vor allem Ehenichtigkeitsprozessen, und die Vorbereitung von Selig- und Heiligsprechungsprozessen.

Dem Offizial als direktem Vertreter des Bischofs oder Erzbischofs sind ein kirchlicher Notar, auch Kirchen-, Gerichts- oder Diözesannotar genannt, und ein oder mehrere Richter und Untersuchungsrichter beigeordnet. Offizial und Notar sind praktisch immer hauptamtliche Mitarbeiter.

Einige Bistümer bilden Offizialatsgemeinschaften. So ist beispielsweise der Offizial des Erzbistums Hamburg gleichzeitig Offizial des Bistums Osnabrück, der Offizial des Bistums Münster ist gleichzeitig Offizial des Bistums Reykjavík.

Anders als das Amt des Generalvikars erlischt gem. can. 1420 §5 das Amt des Offizials nicht mit dem Tod oder Rücktritt des Diözesanbischofs, der neue Bischof muss den Offizial aber bestätigen oder einen neuen Offizial ernennen.

Der Offizial als bischöflicher Administrator

Im Bistum Münster bezeichnet man auch den vom Diözesanbischof für den oldenburgischen Teil des Bistums eingesetzten Vertreter (Vikar) als Offizial. Der Offizial, der seit den 1970er Jahren zugleich Weihbischof ist, leitet das Bischöflich Münstersche Offizialat mit Sitz in Vechta.

Literatur

  • Paul Wirth: Art. Offizial. in: Stephan Haering, Heribert Schmitz (Hrsg.): Lexikon des Kirchenrechts. Freiburg 2004 (=Lexikon für Theologie und Kirche kompakt), Sp. 686f, ISBN 3-451-28522-3.
  • Heinrich Molitor: Der Kompetenzbereich von Generalvikar und Offizial der Erzdiözese Köln während des 17. und 18. Jahrhunderts. Köln 1960.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Duden
  2. help.gv.at: Beamte der allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung
  3. Offizialat Hamburg/Osnabrück im Webauftritt des Erzbistums Hamburg, abgerufen am 10. Juli 2016
  4. Offizialat Hamburg/Osnabrück im Webauftritt des Bistums Osnabrück, abgerufen am 10. Juli 2016
  5. The court of the Reykjavík Diocese, abgerufen am 29. Januar 2022
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