Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, nach seinem Sitz auch als Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) bekannt und vormals (Gemeinsames) Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, ist das in Lüneburg beheimatete Oberverwaltungsgericht des Bundeslandes Niedersachsen und bildet somit die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit dieses Bundeslandes.

Gerichtssitz und -bezirk

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Lüneburg. Es ging aus der auswärtigen Kammer in Lüneburg des Landesverwaltungsgerichtes in Braunschweig hervor, die durch die Verordnung Nr. 165 der britischen Militärregierung zum 15. September 1948 eingerichtet worden war. Das OVG in Lüneburg wurde durch Gesetz 28. März 1949 zum 1. April 1949 zuerst als Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen errichtet; mit Staatsvertrag vom 7./25. Juli 1949 wurde seine Zuständigkeit auf das Land Schleswig-Holstein als gemeinsames Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erweitert. Seit der Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig im Jahr 1991 besteht der Gerichtsbezirk des Oberverwaltungsgerichts nur noch aus dem Land Niedersachsen.

Leitung

Instanzenzug

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dem Bundesverwaltungsgericht untergeordnet.

Nachgeordnet sind die sieben Verwaltungsgerichte in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade.

Geschichte

Das Oberverwaltungsgericht wurde am 1. April 1949 als gemeinsames Verwaltungsgericht für Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichtet und trug bis 1991 den Namen Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Mit der Errichtung eines eigenen Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein nahm das Gericht den Namen Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht an.

Seit 1949 ist das Gericht im 1938 errichteten Offizierskasino der ehemaligen Scharnhorst-Kaserne in der Uelzener Straße 40 gegenüber dem Kurpark untergebracht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dafür bekannt, dass es entgegen der herrschenden Meinung den § 80a VwGO dahingehend auslegt, dass bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung zunächst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden müsse, bevor gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

Des Weiteren nimmt das OVG Lüneburg entgegen der h.M in Rechtsprechung und Literatur an, dass ein strafgerichtliches Urteil in welchem dem Angeklagten nicht seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, hier eine Trunkenheitsfahrt des Angeklagten, mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten und zu seiner Abstinenz zu treffen, so bindet eine solche Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde nicht nach § 3 IV StVG.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Historie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. (PDF) Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, abgerufen am 16. Oktober 2017.
  2. Hans-Cord Sarnighausen: Zur Baugeschichte des OVG in Lüneburg, in: Lüneburger Museums-Blätter 29, 1993, S. 97–109 mit Abb. S. 145–160; ders.: Biographien namhafter Richter am OVG Lüneburg nach 1949, in: Archiv f. Familiengeschichtsforschung, Heft 1/2005, S. 2–21
  3. Beschluss vom 8. Juli 2004 - 1 ME 167/04.
  4. Bussgeld Siegen: Trunkenheitsfahrt: Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde. Abgerufen am 29. Dezember 2022 (deutsch).

Koordinaten: 53° 14′ 14,1″ N, 10° 24′ 18″ O

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