Ein umschlossener radioaktiver Stoff, auch umschlossener Strahler, ist atomrechtlich definiert als ein radioaktiver Stoff, der so ummantelt oder eingebettet ist, dass ein Austritt von radioaktiver Substanz bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung mit Sicherheit verhindert wird. Das Objekt, von dem der Stoff ummantelt oder in das er eingebettet ist, muss dabei in einer Dimension mindestens 2 mm messen, damit eine Inkorporation des Objekts erschwert wird.
Umschlossene Radioaktive Stoffe sind von offenen radioaktiven Stoffen abzugrenzen, als die alle radioaktiven Stoffe definiert sind, die nicht umschlossen sind.
Quellen
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