Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Beschlussfassung
Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen
Beispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine Verwaltung
Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen
Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht
Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste
Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst
Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung
Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht
Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung
Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz
Sozialwesen
Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht
Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe
Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
Wegerecht
Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht