Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

Beschlussfassung

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

Ausgestaltungen

Beispiele für Ortsrecht sind:

Allgemeine Verwaltung

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

Finanzwesen

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

Vergaberecht

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

Marktrecht

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

Hilfsdienste

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, Kunst

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

Personenbeförderung

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

Straßenverkehrsrecht

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/Versorgung

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

Umweltschutz

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sozialwesen

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

Baurecht

Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

Eigenbetriebe

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)

Wegerecht

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

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