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Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (kurz FzF) und der dazugehörige „Führerschein zur Fahrgastbeförderung“ (auch „Personenbeförderungsschein“, kurz „P-Schein“) für Mietwagen mit Fahrer, Taxis, Pkw im Linienverkehr oder Pkw im gewerblichen Ausflugsverkehr/Ferienzielverkehr werden benötigt, wenn man gewerblich bis zu acht Personen befördern möchte.
Rechtliche Grundlage für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ersetzt keinesfalls die reguläre Fahrerlaubnis für KFZ.
Die Ausführung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung ist bundesweit einheitlich, mit Ausnahme des Lichtbildes, das nicht in allen Bundesländern erforderlich ist.
Personen, die einen Personenbeförderungsschein erwerben oder führen, müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden, Ortskunde besitzen sowie gesundheitlich geeignet sind. Die Genehmigung zur Personenbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss für mindestens zwei Jahre im Besitz des Bewerbers sein.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Es gibt unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise die Ortskunde, für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxis.
Für Zivildienstleistende wurden nach § 74 FeV Ausnahmen vom Mindestalter und der Fahrpraxis erteilt.
Unterlagen für den Ersterwerb
Für den Ersterwerb sind folgende Unterlagen erforderlich:
- formaler Antrag (bei der Führerscheinstelle erhältlich, in der Regel die Straßenverkehrsämter der Kommunen und Kreise)
- Personalausweis oder Reisepass (nur zusammen mit gültiger Meldebestätigung)
- Führerschein (es wird nur der EU-Kartenführerschein akzeptiert)
- Gutachten eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die körperliche und geistige Eignung. Informationen, welche Ärzte dieses Gutachten erstellen können, geben die Führerscheinstellen. Es handelt sich hierbei um eine Leistungsdiagnostik (Stresstest, Reaktionstest, Wahrnehmungstest), sogenannte leistungspsychologische Untersuchung.
- Ärztliches Zeugnis oder Gutachten über die Sehkraft
- Führungszeugnis Belegart O (zur Vorlage bei Behörden)
- Ortskenntnisnachweis (zu erhalten bei der Führerscheinstelle, in deren Bereich gefahren werden soll – bei Mietwagen und Krankenwagen seit 24. August 2017 kein Nachweis erforderlich). Bei dieser Prüfung sind Fragen zu bekannten Sehenswürdigkeiten und Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen oder Stadtteilen zu beantworten. Ebenso werden in der Regel Fahrtstrecken abgefragt, wobei Start- und Zielpunkt vorgegeben werden und vom Absolventen der Prüfung verlangt wird, den kürzesten Weg zum Zielort detailliert und präzise anzugeben. Der Ortskenntnisnachweis bei Taxis ist seit dem 2. August 2021 nicht mehr erforderlich.
Die Gebühren zur Beschaffung der oben genannten Unterlagen unterscheiden sich je nach Dienstleister bzw. Behörde und belaufen sich insgesamt auf einen niedrigen dreistelligen Betrag.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ buzer.de: Fassung § 48 FeV a.F. bis 24.08.2017 (geändert durch Artikel 1 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232). Abgerufen am 9. November 2018.