Diplomierte Pflegefachfrau oder Diplomierter Pflegefachmann ist die schweizerische und liechtensteinische Bezeichnung für Fachpersonen in der Gesundheits- und Krankenpflege (auch Diplomierte Pflegefachperson). Diese Bezeichnung löste 2004 die alten Berufsbezeichnungen Diplomierte Krankenschwester bzw. Diplomierter Krankenpfleger ab. Das Diplom kann an Höheren Fachschulen (HF) oder Fachhochschulen (FH) erworben werden.
In Deutschland schließen die nach dem 1. Januar 2020 begonnenen generalistischen Ausbildungen in der Pflege mit der geschützten Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann ab.
Ausbildung (Schweiz)
Derzeit wird die Ausbildungsstruktur in der Schweiz im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege weiter reformiert. Am 1. Januar 2004 trat das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. Dezember 2002 in Kraft. Mit diesem Gesetz und der revidierten Bundesverfassung wurde die Regelungs- und Überwachungskompetenz für die nichtuniversitäre Berufsbildung im Gesundheitswesen von den Kantonen auf den Bund übertragen.
Bis zu diesem Zeitpunkt diente die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) als politisches Koordinationsorgan. Während die GDK bildungspolitische Entscheidungen und rechtsverbindliche Normen entliess, wurde die eigentliche Überwachung dieser Entscheidungen vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) vollzogen. Das SRK ist auch zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz.
Die bisherigen Diplomausbildungen mit den Diplom-Niveaus I (DN I) und II (DN II) werden nun schrittweise in die Studiengänge der Tertiärstufe überführt. Angeboten bzw. angegliedert werden diese an Höheren Fachschulen (HF) oder Fachhochschulen (FH) und dauern drei Jahre.
An den Höheren Fachschulen lautet der neue Abschluss dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF. Zugangsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II, eine mindestens dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, die dreijährige Fachmittelschule bzw. äquivalent FaGe (Fachangestellte Gesundheit), DN I (Diplomniveau Stufe 1), DN II (Diplomniveau Stufe 2).
An den Fachhochschulen lautet der neue Abschluss dipl. Pflegefachfrau FH / dipl. Pflegefachmann FH. Zugangsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II bzw. ein gymnasialer Abschluss.
Mit einem tertiären Abschluss gibt es im Berufsfeld der Pflege diverse Weiterbildungsmöglichkeiten. Grundlegend lassen sie sich in drei Kategorien einteilen:
- Führen/Beraten (z. B. Teamleiter/in, Berater/in im psychosozialen Bereich, Dipl. Institutionsleiter/in)
- Spezialisieren (z. B. Wundexperte/in, Experte/in für Palliative Care, Spezialist/in für angewandte Kinästhetik)
- Ausbilden (z. B. Ausbildungsleiter/in, dipl. Erwachsenenbildner/in)
Ausbildung an einer Höheren Fachschule
Die Dauer der Ausbildung an einer Höheren Fachschule beträgt 3 Jahre und erfolgt teils an der Schule und teils in der Praxis. Der Abschluss nennt sich „Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF“ und ist eidgenössisch anerkannt. Für diese Ausbildung ist eine abgeschlossene 3-jährige Lehre, eine FMS oder eine Matura Voraussetzung. Ausserdem muss man eine Eignungsabklärung erledigen. Ausnahmen gelten für jene, die schon einen Abschluss als Fachangestellte Gesundheit haben. Diese Ausbildung ist möglich an:
- Berufs- und Weiterbildungszentrum Sarganserland (BZSL), Sargans
- Berner Bildungszentrum Pflege, Bern, Thun
- Bildungszentrum Gesundheit und Soziales, Chur
- Bildungszentrum Gesundheit BZG, Münchenstein
- Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Kanton Glarus
- Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Kanton Solothurn
- Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales Kanton Thurgau, Weinfelden
- Careum Bildungszentrum, Stadt Zürich
- Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales, Aarau, Kanton Aargau
- Höhere Fachschule Pflege Olten, BBZ Olten, Trimbach
- Höhere Fachschule Schaffhausen HFS
- Höhere Fachschule Bereich Gesundheit Wallis, Visp
- Scuola specializzata superiore in cure infermieristiche, Lugano
- XUND Bildungszentrum Gesundheit Zentralschweiz (ehemals Höhere Fachschule für Gesundheit Zentralschweiz), Luzern
- ZAG, Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
In der französischsprachigen Schweiz gibt diese Ausbildung nur am ceff – Centre de formation professionnelle Berne in Saint-Imier.
Ausbildung an einer Fachhochschule
An der Fachhochschule ist die Ausbildung zur Pflegefachkraft als Vollzeitstudium über 3 Jahre möglich zu belegen und wird mit einem „Bachelor of Science in Pflege“ abgeschlossen. Als Voraussetzung zu dieser Ausbildung muss eine Matura (Gymnasial, Fachmittelschule, Berufsmittelschule) abgeschlossen sein und ausserdem ein Praktikum im Gesundheitswesen absolviert werden (Ausnahme: Berufserfahrung in diesem Bereich). Eine Ausbildung zur Pflegefachkraft FH ist möglich an:
- Berner Fachhochschule, Fachbereich Gesundheit
- Kalaidos Fachhochschule, Zürich
- FHS St. Gallen Hochschule für Angewandte Wissenschaften
- Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Departement Gesundheit
- Fachhochschule Westschweiz
Ausbildung (Deutschland)
Am 1. Januar 2020 trat das Pflegeberufereformgesetz in Kraft. Damit ändern sich die vorherigen, weiterhin gültigen geschützten Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. -pflegerin zu Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau. Die Ausbildung erfolgt gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe. Danach erhalten Auszubildende zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung. Das letzte Ausbildungsjahr kann dann wahlweise mit einem Vertiefungseinsatz in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder weiter generalistisch fortgesetzt werden. Je nach gewähltem Schwerpunkt wird nach Bestehen der staatlichen Prüfung der Berufsabschluss Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (für die gesamt-generalistische Ausbildung) oder Altenpfleger/-in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in erworben. Die früheren und ebenfalls geschützten Berufsbezeichnungen Krankenschwester bzw. Krankenpfleger nach den Krankenpflegegesetzen von 1964, 1985 und 2004 behalten ihre Gültigkeit, sowie die ebenfalls geschützten Berufsbezeichnungen Kinderkrankenschwester bzw. -pfleger.
Mit dem Gesetz sind erstmals der Berufsgruppe vorbehaltene Tätigkeiten normiert worden: die „Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs […]“; die „Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses […]“ sowie die „Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege […]“. Zusätzlich wurde die Möglichkeit eines primärqualifizierenden Studiums geschaffen.
Vorausgesetzt wird der Abschluss einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung; möglich ist auch ein Hauptschulabschluss
- mit zusätzlich zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung oder
- mit zusätzlichem Abschluss als Altenpflegehelfer (oder Krankenpflegehelfer), die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde, oder
- mit einer abgeschlossenen Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.
Die Ausbildung umfasst fünf Kompetenzbereiche:
- Pflegeplanung, -diagnostik, -prozess
- Kommunikation und Beratung
- intra- und interprofessionelles Handeln
- Gesetze und Verordnungen
- Wissenschaft und Beruf
Der theoretische Teil der Ausbildung umfasst 2.100 Stunden und wird an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule vermittelt. Zur praktischen Ausbildung mit insgesamt 2.500 Stunden gehören Pflichteinsätze in der stationären Akut- und Langzeitpflege, der ambulanten Pflege und der pädiatrischen Versorgung sowie in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Pflege; sie werden beim Träger der praktischen Ausbildung und in weiteren Einsatzstellen absolviert.
Nach erfolgreichem Abschluss sind Weiterbildungen in speziellen Fachgebieten möglich. Zur fachgerechten Ausführung von Aufgaben in der Intensivpflege ist beispielsweise eine Weiterbildung von normalerweise zweijähriger Dauer erforderlich. Erste Modellprojekte prüfen eine einjährige Weiterbildungsdauer.
Siehe auch
- Altenpflegerinnen bzw. Altenpfleger (eine dreijährige Pflegeausbildung bis 2022 in Deutschland)
- Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Berner Bildungszentrum Pflege
- Krankenpflegediplom (Österreich)
Weblinks
- Deutschland
- Faktenblatt Pflegeberufe. (Stand 2020)
- Liechtenstein
- III. Gesundheitsberufe Art. 6 Bewilligungspflicht o) Pflegefachfrau. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 30/2008
- Schweiz
- Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau /zum dipl. Pflegefachmann. Schweizerisches Rotes Kreuz (pdf; 41 kB)
- Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
- Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
- Berufsportrait (Kanton Zürich)
- Berufsportrait des eidgenössischen AZI
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesundheitsministerium: Pflegeberufegesetz. Abgerufen am 4. Dezember 2019.
- ↑ Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, Schweizerisches Rotes Kreuz, abgerufen am 14. Juni 2019
- ↑ Bereich Führung und Beratung Der wichtigste Job der Schweiz, abgerufen am 14. Juni 2019
- ↑ Bereich Spezialisierung/Fachvertiefung Der wichtigste Job der Schweiz, abgerufen am 14. Juni 2019
- ↑ Bereich Bilden und Ausbilden Der wichtigste Job der Schweiz, abgerufen am 14. Juni 2019
- ↑ Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), abgerufen am 14. Juni 2019
- ↑ Weiterbildung im Gesundheits- und Sozialbereich. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Pflegefachmann/-frau FH (BSc) Berufsberatung, 14. Juni 2019
- ↑ HES-SO - Gesundheit - Pflege, abgerufen am 21. August 2014.
- ↑ Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG), Abschnitt 2, § 4. Abruf am 23. November 2021.
- ↑ Kompetenzbereiche der Pflege. Thieme.de; abgerufen am 1. April 2022.
- ↑ Astrid Jestel-Rücker, Markus Ahne: Die neue Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. bpa.de; abgerufen am 23. November 2021.
- ↑ 3+1 Modell