Der Titel eines Präsidenten wird auch außerhalb des Staatsrechts (siehe auch Staatspräsident) gebraucht.
Präsident als Behördenleitung
Die Leiter von folgenden Organisationen können Präsident – meist als Amtsbezeichnung – genannt werden:
- Universitäten
- Fachhochschulen
- Behörden und Bundesanstalten, festgelegt bei bestimmten Einrichtungen bzw. ab einer bestimmten Größe, beispielsweise:
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
- Bundesamt für Naturschutz
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
- Bundesamt für Soziale Sicherung
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- Bundesamt für den Zivildienst
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (hier Amtsbezeichnung Präsident und Professor)
- Bundeseisenbahnvermögen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesinstitut für Berufsbildung
- Bundeskriminalamt
- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
- Bundesnachrichtendienst
- Bundesnetzagentur
- Bundespolizeiakademie
- Bundespolizeipräsidium
- Bundesrechnungshof
- Bundesverwaltungsamt
- Bundeszentralamt für Steuern
- Deutsche Bundesbank
- Eisenbahn-Bundesamt
- Fernstraßen-Bundesamt
- Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg)
- Militärischer Abschirmdienst
- Oberfinanzdirektionen (Oberfinanzpräsident/Finanzpräsident)
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- Polizeipräsidium (Polizeipräsident)
- Regierungsbezirk (Regierungspräsident)
- Technisches Hilfswerk
- Umweltbundesamt
- Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)
- Zollkriminalamt
In Deutschland werden verbeamtete Präsidenten in der Regel nach Besoldungsordnung B bezahlt; die Eingruppierung hängt von der Größe der Einrichtung ab.
Präsident als Leitungsperson in anderen Organisationen
Darüber hinaus gibt es die Funktion des Präsidenten (Vorsitzenden, Vorstand, Geschäftsführer, CEO) u. a. auch in folgenden Einrichtungen:
- Gerichte: Gerichtspräsident (außer bei kleinen Amtsgerichten und beim Arbeitsgericht, Besoldungsordnung R)
- Kirchen
- Unternehmen
- Verbänden
- Vereinen
- Leiter eines Gremiums, dort sitzt er dem Präsidium vor.
Siehe auch
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