Privatgrund sind Grundstücks- oder Gebäudeteile, deren Eigentümer über ihre Nutzung entscheiden kann.

Privatgrund ist mit Einschränkungen das Gegenteil des Verkehrsgrundes. Er ist meistens umzäunt, beschrankt, beschildert oder sonst wie als solcher kenntlich gemacht. Jedermann kann mündlich oder schriftlich eine Hausordnung für seinen Privatgrund erlassen.

Beispiele für unbefugte Nutzung

  • Laufenlassen eines Hundes
  • Betreten/Überklettern von Umzäunungen
  • Benutzung des Pools einer Villa ohne Einwilligung
  • Benutzung einer Tiefgarage mit einem gasbetriebenen Kraftfahrzeug trotz Verbots
  • Betreten eines Grundstückes, Raumes oder Gebäudes trotz Hausverbots
  • Betreten eines Grundstückes, Raumes oder Gebäudes zum Zwecke der Ausübung einer Straftat.

Durch die widerrechtliche Nutzung können vom Berechtigten zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Der Berechtigte kann die Verantwortlichen wegen Hausfriedensbruchs (in Österreich: Besitzstandsstörung) anzeigen. Ein Sonderfall sind Grundstücke, die zwar der Allgemeinheit (Öffentliche Hand) gehören – also öffentlicher Verkehrsgrund – aber dennoch als Privatgrund gelten, da der Eigentümer (z. B. Stadtverwaltung) bestimmte Nutzungen ausschließt (nun wiederum nicht zum generellen öffentlichen Nutzen).

Ein weiterer Sonderfall sind genehmigte Freischankflächen von Gaststätten, sofern sich diese auf öffentlichem Grund befinden. Durch die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis hat der Konzessionsinhaber das Hausrecht über diesen Bereich übertragen bekommen, es handelt sich jedoch aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Widmung niemals um einen Privatgrund des Wirtes. Daraus folgt, dass der Wirt bei Hausrechtsverstößen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen kann, obwohl die Örtlichkeit nicht sein Eigentum ist.

In öffentlich zugänglichem Privatgrund (Tiefgarage, Öffentliche Bedürfnisanstalt) sind meist Benutzerordnungen angebracht, mit denen die Nutzung im Sinne des Betreibers eingeschränkt werden soll.

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