Prokuration, v. lat. prō-cūrō, „besorgen, verwalten“, bezeichnet:

den vorläufigen Abschluss eines Ehevertrages durch Vermittlung eines Bevollmächtigten (Adel);
den rechtlichen Heiratsakt per procurationem (der nicht anwesende Partner wurde durch einen Bevollmächtigten vertreten, in der Regel erfolgte danach eine nochmalige (kirchliche) Trauung des Paares; um dem Ehekontrakt pro forma Gültigkeit zu verleihen, wurde unter Umständen das Ehelager symbolisch abgeschritten)
ehemals das Anrecht eines Bischofs auf Verpflegung an dem Ort seiner geistlichen Funktionsausübung; jetzt eine entsprechende Abgabe; vgl. auch Gastungspflicht
einen Auftrag/ein Mandat (Recht), eine Bevollmächtigung oder Vollmacht

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