Basisdaten
Titel:Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Kurztitel: Publizitätsgesetz
Abkürzung: PublG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4120-7
Erlassen am: 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189)
Inkrafttreten am: 21. August 1969
Letzte Änderung durch: Art. 59 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3468)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Publizitätsgesetz regelt in Deutschland die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht schon als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.

Der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes wird nach § 1 Abs. 1 PublG erreicht, wenn an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei dieser drei Betriebsgrößen-Merkmale zutreffen:

Damit beläuft sich der Schwellenwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.

Literatur

  • Reinhard Goerdeler: Probleme des Publizitätsgesetzes. In: Horst Bartholomeyzik, Kurt Biedenkopf, Helmuth von Hahn (Hrsg.): Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift für Heinz Kaufmann. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 1972, ISBN 978-3-504-06002-2, S. 169–182.

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